LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6719 05.09.2014 Datum des Originals: 04.09.2014/Ausgegeben: 10.09.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2565 vom 5. August 2014 der Abgeordneten Kai Abruszat und Henning Höne FDP Drucksache 16/6484 Landesregierung lässt Kommunen bei der Umsetzung der Mitwirkungsrechte anerkannter Tierschutzvereine weiterhin im Regen stehen – wann handelt der Tierschutzminister endlich? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2565 mit Schreiben vom 4. September 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister, dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Kleinen Anfrage 1958 der Fragesteller „Wahrung der Mitwirkungsrechte anerkannter Tierschutzvereine – lässt das Land die Kommunen beim Vollzug des Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine im Regen stehen?“ vom 5. Februar 2014 (Drucksache 16/4954) wurde die Landesregierung erneut und mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass das im Juli 2013 in Kraft getretene rot-grüne Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzorganisationen (TierschutzVMG ) vor große Hürden bei der praktischen Anwendung stellt. Da sich der Umfang der Mitwirkungsrechte im konkreten Fall nach dem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der jeweiligen Vereine bestimmt, wird den zuständigen Behörden in jedem Einzelfall eine umfangreiche Abwägungsentscheidung abverlangt, ob und inwieweit eine Beteiligung zu erfolgen hat. Hieraus können sich auch erhebliche Verzögerungen bei behördlichen Genehmigungsverfahren (insbesondere Baugenehmigungs- und Immissionsschutzverfahren) ergeben . Ein – auch im Interesse der anerkannten Vereine – wünschenswerter landeseinheitlicher Gesetzesvollzug wurde von Rot-Grün im Gesetz bisher nicht sichergestellt. Damit wird das Risiko von möglicherweise rechtswidrigen Entscheidungen auf die kommunale Ebene verlagert. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6719 2 In der Antwort der Landesregierung (Drucksache 16/5253) vom 17. März 2014 hat diese die in der Anfrage geäußerte Kritik als berechtigt anerkannt und zügige Abhilfe angekündigt. Nach Eingang der Kleinen Anfrage seien in einer gemeinsamen Besprechung der Ministerien die zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzuges erforderlichen Fragen erörtert und eine unverzügliche Weitergabe zu Verfahrensweisen an nachgeordnete Behörden vereinbart worden. Im Namen der Landesregierung erklärte der für Tierschutz zuständige Minister Remmel: „Die Ministerien werden in Kürze Hinweise zur Anwendung der neuen Mitwirkungsvorschriften herausgeben, um die Verfahrensweise der Mitwirkung einheitlich und praxisgerecht auszugestalten.“ Dies ist bis zum heutigen Tage jedoch nicht geschehen. Vorbemerkung der Landesregierung Der einleitende Text der Kleinen Anfrage gibt Anlass zur folgenden Klarstellung: Die Darstellung, dass „den zuständigen Behörden in jedem Einzelfall eine umfangreiche Abwägungsentscheidung abverlangt“ werde, „ob und inwieweit eine Beteiligung zu erfolgen“ habe, trifft nicht zu. Das Verbraucherschutzministerium hat auf seiner Internetseite www.umwelt.nrw.de eine Liste der anerkannten Tierschutzvereine veröffentlicht. Keiner dieser anerkannten Vereine unterliegt aufgrund seines satzungsmäßigen Aufgabenbereichs einer Einschränkung, nur in bestimmten Verfahren im Sinne des § 2 TierschutzVMG NRW beteiligt zu werden oder hat im Rahmen des Antrags auf Anerkennung nach § 3 TierschutzVMG NRW eine solche eingeschränkte Beteiligung gewünscht. Sollte bei künftigen Anerkennungen eine Einschränkung von Mitwirkungs- und Informationsrechten relevant werden, würde der Inhalt und Umfang im Rahmen der durch das Ministerium erfolgten Veröffentlichung deutlich und sofort erkennbar ausgewiesen. Zu den aufgeworfenen Fragen nimmt die Landesregierung wie folgt Stellung: 1. Aus welchen Gründen sieht sich die Landesregierung auch über ein Jahr nach Inkrafttreten des TierschutzVMG außerstande, den Kommunen den angekündigten Umsetzungserlass an die Hand zu geben? 2. Welche Priorität hat die Einführung von einheitlichen Verfahrensweisen, die ei- nen wenig aufwändigen, verzögerungsfreien und rechtssicheren Ablauf und Abschluss der betroffenen Verwaltungsverfahren sicherstellen und zugleich den anerkannten Tierschutzvereinen eine sachgerechte und praktikable Mitwirkungsmöglichkeit eröffnen, für die Landesregierung? Um nach Inkrafttreten des TierschutzVMG NRW Hinweise zur einheitlichen und praxisgerechten Anwendung der neuen Mitwirkungsvorschriften zu erstellen, fanden in den vergangenen 12 Monaten intensive Beratungen unter Einbeziehung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, des Landkreistages und des Städtetages sowie das Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr statt. Auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 1958 wird insofern verwiesen. Unterschiedliche Vorschläge für eine landesweit einheitliche Durchführung der Mitwirkungsregelungen sind diskutiert und geprüft worden. Wegen der unterschiedlichen Verfahrensspezifika und beteiligten Behörden erfolgen sektorale Regelungen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6719 3 Zur Mitwirkung vor der Erteilung bauordnungsrechtlicher Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken hat das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr mit Erlass vom 14. Juli 2014 Hinweise zum „Mitwirkungsrecht der anerkannten Tierschutzvereine im Baugenehmigungsverfahren“ an die Bauaufsichtsbehörden des Landes (Aktenzeichen VI A 3 – 100) herausgegeben. Zur Mitwirkung vor der Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Hinweise erstellt und diese mit Erlass vom 20. August 2014 den nachgeordneten Behörden auf dem Dienstweg zugeleitet. Hinweise zur Durchführung der fakultativen Mitwirkungsregelungen des TierschutzVMG NRW für den Bereich der tierschutzrechtlichen Verfahren werden in Kürze mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt und den anerkannten Tierschutzvereinen zur Stellungnahme zugeleitet. Mitwirkungsverlangen wurden bisher nur ganz vereinzelt erhoben. Den Kommunen wurde angeboten, das Verfahren zur Mitwirkung bei Einzelanfragen bis auf Weiteres mit dem Ministerium abzustimmen. Von dieser Möglichkeit wurde seitens der Kommunen Gebrauch gemacht. 3. Wann ist mit der Erarbeitung des Umsetzungserlasses zu rechnen? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 4. Wird die Landesregierung von sich aus Kommunen, betroffene Verbände und den Landtag zeitnah informieren, sollten sich weitere Verzögerungen bei der Erarbeitung des Erlasses abzeichnen? Mit Verzögerungen ist nicht zu rechnen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen .