LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6785 15.09.2014 Datum des Originals: 15.09.2014/Ausgegeben: 18.09.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2597 vom 15. August 2014 des Abgeordneten Ulrich Alda FDP Drucksache 16/6564 Wie gestaltet sich die Partizipation von Menschen mit Behinderung in Integrationsunternehmen ? Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales hat die Kleine Anfrage 2597 mit Schreiben vom 15. September 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Integrationsunternehmen zählen zu den Instrumenten im SGB IX, die eine dauerhafte berufliche Integration behinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt ermöglichen sollen. Die Belegschaft eines Integrationsunternehmens setzt sich zu 25 bis 50 Prozent aus Menschen mit Behinderung zusammen. In Nordrhein-Westfalen gibt es 248 Integrationsunternehmen. Zu der Zahl der dort beschäftigten Personen liegen unterschiedliche Angaben vor. In einer Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales vom 9. April 2014 wird von 2.600 schwerbehinderten Menschen gesprochen, die einen Arbeitsplatz gefunden haben . In der Unterrichtung der Landesregierung zum Aktionsplan „Eine Gesellschaft für Alle – NRW inklusiv“ (Vorlage 16/1936) wird die Zahl von 1.815 Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen angegeben. Bei der Inklusion von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt verdient die aktive Rolle der Betroffenen eine besondere Beachtung, und zwar auf allen Ebenen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Integrationsfirmen (bag-if) in der sich bundesweit rund 600 Firmen des allgemeinen Arbeitsmarktes zusammengeschlossen haben, sagt in ihren sozialethischen Leitlinien zur Partizipation: „Die Mitarbeiter sind so weit wie möglich in Planungsund Entscheidungsprozesse einzubeziehen und über die wirtschaftliche Lage zu informieren “. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6785 2 1. Wie erklärt die Landesregierung die unterschiedlichen genannten Zahlen von Menschen mit Behinderung, die in Integrationsunternehmen beschäftigt sind? Zum Zeitpunkt der Pressemitteilung im April 2014 waren, unabhängig von einer Förderung aus dem Landesprogramm „Integration unternehmen!“, fast 2.600 Menschen mit einer schweren Behinderung i. S. von § 132 SGB IX in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in den Integrationsprojekten in NRW beschäftigt. Seit dem Start des Landesprogramms „Integration unternehmen!“ im Juni 2008 wurden aus Mitteln des Landesprogramms Investitionen zur Schaffung von insgesamt 1.815 Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen in Integrationsunternehmen gefördert. 2. In wie vielen Integrationsunternehmen sind Menschen mit Behinderung als Ge- sellschafter, Genossenschaftsmitglieder oder in der Geschäftsführung beteiligt? Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. 3. Welche weiteren Beteiligungsformen gibt es in Integrationsunternehmen? Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. 4. Welche Formen der Mitbestimmung bestehen bei Menschen mit Behinderung in Integrationsunternehmen? Die Frage der Mitbestimmung in Integrationsunternehmen ist spezialgesetzlich nicht geregelt und richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), deren Anwendbarkeit von der Zielsetzung und Eigenart, der Trägerschaft sowie der Betriebsgröße des einzelnen Integrationsunternehmens abhängt und jeweils anhand der konkreten Betriebsverhältnisse zu bestimmen ist. So ist etwa ein Integrationsunternehmen in nicht-kirchlicher Trägerschaft, das neben seinem erwerbswirtschaftlichem Ziel auch einen karitativen Zweck verfolgt, nach § 118 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dann vom Betriebsverfassungsrecht erfasst, wenn bei Betrachtung des Umfangs der eingesetzten personellen und sonstigen Mittel die erwerbswirtschaftliche Zielsetzung überwiegt. In Integrationsunternehmen, in denen das Betriebsverfassungsrecht nach den genannten Kriterien anwendbar ist, hat der gewählte Betriebsrat die sich aus §§ 80 ff. BetrVG ergebenden Informations-, Mitsprache- und Mitbestimmungsrechte. 5. Welche Kooperationen oder Joint-Ventures von Integrationsunternehmen mit Nicht-Integrationsunternehmen sind der Landesregierung bekannt? In NRW bestehen z. T. langjährige und enge Kooperationen zwischen Integrationsunternehmen und gewerblichen Unternehmen. Spezielle Erhebungen zu Kooperationsformen liegen nicht vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6785 3 „JointVenture“ ist ein Unternehmen mit Gesellschaftern mit gemeinnützigem wie auch rein gewerblichem Hintergrund. In NRW existieren Integrationsunternehmen, die einen gemeinnützigen , sozialen bzw. kirchlichen und einen privatwirtschaftlichen Gesellschafter haben.