LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6825 19.09.2014 Datum des Originals: 17.09.2014/Ausgegeben: 24.09.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2620 vom 21. August 2014 des Abgeordneten Dirk Wedel FDP Drucksache 16/6613 Entwicklung der Einstellungsvoraussetzungen für den Beruf des Richters und Staatsanwalts in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 2620 mit Schreiben vom 17. September 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Nachwuchsgewinnung im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst ist für die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen von herausragender Bedeutung (vgl. Vorlage 16/1642). Ein funktionierendes Rechtssystem ist auf Dauer nur zu gewährleisten, wenn sich ausreichend gut qualifizierte Bewerber für die Stelle eines Richters oder Staatsanwalts in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen bewerben. Arbeitsbelastung und Besoldung müssen auch in der Justiz in einem angemessenen Verhältnis stehen, da Bewerber ihre Zukunft sonst zunehmend in der Privatwirtschaft oder in Großkanzleien suchen. Wenn aber die besten Köpfe für den Staatsdienst nicht mehr zu gewinnen sein sollten, könnte die Qualität unseres Rechtssystems darunter mitte lfristig nachhaltig leiden. Die landeseinheitlichen Einstellungsvoraussetzungen ergeben sich unverändert aus einem Erlass vom 29.06.1999 (2201 - I.A 86). Danach sollen grundsätzlich nur solche Bewerberinnen und Bewerber zu einem Einstellungsverfahren geladen werden, we lche die 2. juristische Staatsprüfung mit mindestens 9,0 Punkten (vollbefriedigend) abgeschlossen haben. Daneben können auch solche Bewerberinnen und Bewerber geladen werden, die in der 2. juristischen Staatsprüfung weniger als 9,0 Punkte, aber mehr als 7,75 Punkte erreicht haben und sich darüber hinaus durch besondere Eigenschaften auszeichnen. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn eine Bewerberin oder ein LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6825 2 Bewerber besondere, durch den Lebensweg und die berufliche Entwicklung nachgewiesene persönliche Fähigkeiten und Leistungen aufweist und hierdurch aus dem Bewerberfeld herausgehoben wird. Vorbemerkung der Landesregierung Die Einstellung von Richterinnen und Richtern sowie von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten obliegt in Nordrhein-Westfalen den Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte sowie der Generalstaatsanwältin und den Generalstaatsanwälten. Eine zentrale statistische Erfassung der Bewerberlage und Einstellungssituation aller Geschäftsbereiche erfolgt nicht. Ich habe mir deshalb zu den in der Kleinen Anfrage aufgeworfenen Fragen von den Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte sowie der Generalstaatsanwältin und der Generalstaatsanwälte berichten lassen. Die Kleine Anfrage geht von "landeseinheitlichen Einstellungsvoraussetzungen" für den richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst gemäß einem Erlass des Justizministeriums vom 29.06.1999 (2201 - I.A 86) aus. Ich darf klarstellend darauf hinweisen, dass dieser Erlass nur die Einstellungsvoraussetzungen in der ordentlichen Gericht sbarkeit , in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und bei den Staatsanwaltschaften betrifft. Die in der Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit geltenden Einstellungsvoraussetzungen sind den Internetauftritten der Landesarbeitsgerichte und des Landessoz ialgerichts zu entnehmen beziehungsweise wurden im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 21 vom 01.11.2011, S. 340, veröffentlicht. 1. Welchen Notenbereichen waren die in den Jahren 2000 bis 2013 eingegangenen Bewerbungen auf Richter- und Staatsanwaltsstellen zuzuordnen (bitte für Richter und Staatsanwälte getrennt für die einzelnen Jahre darstellen)? Die eingegangenen Bewerbungen wurden in einigen Geschäftsbereichen nicht oder nur für einen Teil des von der Kleinen Anfrage erfassten Zeitraumes statistisch erfasst . Die Erfassung erstreckt sich darüber hinaus nicht in allen Fällen auf die in der zweiten Staatsprüfung erreichte Note. Die Notenverteilung kann auch nicht nachträglich festgestellt werden, weil Vorgänge über Bewerbungen, die nicht in Personalakten einmünden, schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht aufbewahrt werden. Einer Schätzung ist die Notenverteilung nicht zugänglich. Ich kann daher auch nicht für einen Teilzeitraum eine alle Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften umfassende Zuordnung der Noten der Bewerberinnen und Bewerber vornehmen. Soweit mir zu eingegangenen Bewerbungen die Noten im 2. Staatsexamen berichtet wurden, verteilen sie sich wie folgt: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6825 3 Bewerbungen für den richterlichen Dienst nach Notenbereichen im 2. Staatsexamen sehr gut gut voll- befriedigend befriedigend ausreichend 2000 0 19 127 53 2 2001 1 17 119 79 3 2002 0 24 154 48 1 2003 0 28 243 54 1 2004 0 38 354 118 8 2005 2 26 253 45 3 2006 1 23 210 44 2 2007 0 27 182 55 3 2008 0 21 232 118 0 2009 1 48 575 473 13 2010 0 58 561 538 23 2011 1 42 505 278 6 2012 1 34 409 244 3 2013 0 41 352 251 5 Jahr Bewerbungen für den staatsanwaltlichen Dienst nach Notenbereichen im 2. Staatsexamen sehr gut gut voll- befriedigend befriedigend ausreichend 2000 0 9 74 95 7 2001 0 2 82 143 10 2002 0 7 138 152 15 2003 0 10 165 159 4 2004 0 4 215 195 5 2005 0 7 256 161 6 2006 0 12 190 140 5 2007 0 7 154 192 4 2008 0 6 119 154 11 2009 0 5 131 239 8 2010 0 3 138 257 21 2011 0 4 159 196 2 2012 0 2 94 166 4 2013 0 6 82 162 5 2. Welche Noten wiesen die eingestellten Bewerber auf (bitte Differenzierung nach Jahrgängen und Notenbereichen)? Die Noten der eingestellten Bewerberinnen/Bewerber für den richterlichen und staat sanwaltlichen Dienst ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht. In fünf Fällen konnten die Noten eingestellter Bewerberinnen/Bewerber nicht mehr festgestellt we rden , weil die betreffenden Personen in ein anderes Bundesland versetzt worden sind und die Personalvorgänge deshalb nicht mehr vorliegen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6825 4 Einstellungen nach Notenbereichen im 2. Staatsexamen sehr gut gut vollbefriedi- gend befriedigend ausreichend 2000 0 35 146 33 0 2001 3 26 193 38 0 2002 0 27 148 21 1 2003 1 39 158 23 0 2004 1 32 145 8 0 2005 0 15 62 5 0 2006 4 33 132 7 0 2007 1 35 163 21 0 2008 0 31 171 27 0 2009 1 47 249 52 0 2010 0 41 243 85 0 2011 0 33 206 20 0 2012 2 34 198 19 0 2013 0 28 192 30 0