LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6828 19.09.2014 Datum des Originals: 18.09.2014/Ausgegeben: 24.09.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2616 vom 20. August 2014 des Abgeordneten Hanns-Jörg Rohwedder PIRATEN Drucksache 16/6598 Wie steht die Landesregierung zum Aussetzen jagdbarer Vögel und zur schleichenden Umwandlung von Naturschutzgebieten in Safariparks? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2616 mit Schreiben vom 18. September 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Aus einer Pressemitteilung und einer Rundmail des Komitees gegen den Vogelmord geht hervor, dass auch in diesem Jahr wieder Hochbrutflugenten in großer Zahl in Naturschutzgebieten ausgesetzt wurden und dort gefüttert werden. Auch werden jährlich große Mengen an Fasanen im Lande ausgesetzt. Beide Arten werden zu Jagdzwecken ausgesetzt. Die Hochbrutflugente ist eine Zuch tform der heimischen Stockente, der Fasan ist keine heimische Ar t. Seine Bestände sind bei uns nicht selbsterhaltend, sondern müssen durch ständiges Aussetzen gestützt werden. In vielen Stockentenbeständen gibt es bereits Hybridisierungen mit Hausenten. Das massenhafte Aussetzen einer weiteren Zuchtform stellt eine zusätzliche Bedrohung des Genpools dieser Art dar. Das Aussetzen und die Fütterungen sind zumindest tei lweise , besonders in Naturschutzgebieten, unzulässig, sie bergen unter anderem die Gefahr einer Eutrophierung und des Umkippens der stehenden Gewässer. Uferzonen werden geschädigt und anderes Wassergeflügel wird verdrängt. In Gebieten mit starkem Fasanenbesatz gibt es eine Korrelation zur Anzahl illegaler Nachstellungen gegen vermeintliche Fressfeinde durch illegale Abschüsse, Giftköder LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6828 2 und Fallen. Der Verdacht liegt nahe, dass dort Interessierte den Habicht als spezial isierten Vogeljäger dezimieren oder ausrotten wollen. Davon sind auch alle anderen Fleisch- und Aasfresser betroffen, streng geschützte Greifvögel werden wahllos getötet . Vorbemerkung der Landesregierung Das bestehende Jagdrecht in NRW beschränkt bereits das Aussetzen und die Fütterung von Niederwild. So ist das Aussetzen von Wildenten und Fasanen in der Zeit vom 01. Juni bis 15. Januar verboten. Eine Fütterung außerhalb des Zeitraums 1. Dezember bis 30. April ist nur unter Benutzung von Fütterungseinrichtungen zulässig, die eine Futteraufnahme durch Schalenwild ausschließen. Weiterhin ist das Einbringen von Futter- oder Kirrmitteln in Gewässer oder das Ausbringen in Uferbereiche generell untersagt. In Naturschutzgebieten kann eine Wildfütterung, abhängig vom Schutzzweck, weiter eingeschränkt werden. 1. Was unternimmt die Landesregierung gegen die oben geschilderten illegalen „Hegemaßnahmen“? Die Aussetzungsmaßnahmen sind nicht pauschal illegal. Gleichwohl können sie dies sein, wenn gegen die vorstehenden Vorschriften verstoßen wird. Eine Überprüfung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten obliegt den zuständigen unteren Jagdbehörden . 2. Welchen Zusammenhang sieht die Landesregierung zwischen den angerichteten Schäden und dem in der Wasserrahmenrichtlinie für 2015 angestrebten guten ökologischen Gewässerzustand? Das Ausbringen von Futtermittel in Gewässer führt zu einer Verschlechterung des Gewässerzustandes. Aus diesem Grunde ist das Einbringen von Futter- oder Kirrmittel in Gewässer oder das Ausbringen in Uferbereiche verboten. 3. Welche Stellung bezieht die Landesregierung zur Aussage, Aussetzen und Füt- tern der Hochbrutflugenten wie in der Vorbemerkung beschrieben, bedeuten eine Gefahr für die Biodiversität durch Hybridisierung, Verdrängung anderer Arten, Euthrophierung und Schäden an Ufern? Die Aussagen sind zutreffend. Wegen diesen bestehenden Gefahren soll das Aussetzen von Wild mit der Novelle des Landesjagdgesetzes weiter eingeschränkt werden. 4. Welche Stellung bezieht die Landesregierung zur Aussage, ein Verbot des Fasa- nenaussatzes könne den Greifvogelbeständen nützen, da ein Motiv für illegale Nachstellungen wegfallen würden? Die Aussage ist spekulativ und nicht mit Untersuchungen belegt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6828 3 5. Wird das neue Jagdgesetz mit seinem ökologischen Anspruch die oben geschil- derten Aussetzungen und Fütterungen verbieten? Ein Handlungsbedarf wird gesehen. Siehe Antwort zu Frage 3. Es ist geplant, Aussetzen und Fütterung deutlich einzuschränken.