LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6885 24.09.2014 Datum des Originals: 24.09.2014/Ausgegeben: 29.09.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2625 vom 26. August 2014 der Abgeordneten Dr. Gerhard Papke und Christof Rasche FDP Drucksache 16/6642 Wie gedenkt das Land Nordrhein-Westfalen die Gebührenerhebung für Fahrplanänderungen bei ehrenamtlichen Bürgerbus-Vereinen abzuwenden? Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 2625 mit Schreiben vom 24. September 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Minister für Klimaschutz, Umwelt , Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Seit fast 30 Jahren ist der Bürgerbus in ländlichen Regionen und Stadtrandlagen oder zu Zeiten außerhalb des Berufsverkehrs ein fester Bestandteil des öffentlichen Personennahverkehrs geworden. Gerade Kinder und Jugendliche sowie Senioren und Menschen mit Behinderungen profitieren von diesem außergewöhnlichen ehrenamtlichen Angebot, das ihnen zu günstigen Preisen Mobilität ermöglicht. Mehr als die Hälfte der bundesweit rund 200 Bürgerbus-Vereine befinden sich in NordrheinWestfalen , wo etwa 2.000 Bürgerbus-Fahrerinnen und -Fahrer ehrenamtlich jedes Jahr rund 900.000 Fahrgäste transportieren. Umso irritierender ist, dass dieses ehrenamtliche Engagement der Bürgerbusvereine mit einer Gebührenerhebung für Fahrplanänderungen belegt wird. Die Landesregierung beruft sich dabei auf die Bundesgebührenverordnung (PBefGKostVO), räumt aber gleichwohl ein, sich im Rahmen einer Änderung dieser Bundesgebührenverordnung für eine Öffnungsklausel zugunsten einer Gebührenbefreiung aus Gründen öffentlichen Interesses einzusetzen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6885 2 1. Welche konkreten Anstrengungen hat die Landesregierung bereits unternommen , um diese Änderung der Bundesgebührenordnung zu erreichen? Zur Überarbeitung der Kostenverordnung (PBefGKostV) sowie des Richtsatzkataloges wurde auf Länderebene unter der Leitung von Hamburg eine Arbeitsgruppe eingerichtet. An dieser Arbeitsgruppe beteiligt sich das Land NRW aktiv. Hintergrund der Arbeitsgruppe ist, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) gemäß § 57 Absatz 6 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) eine Änderung der PBefGKostV lediglich auf der Grundlage eines begründeten Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern ändert. Im Rahmen dessen wird sich das Land Nordrhein-Westfalen für eine Regelung einsetzen, die es den Genehmigungsbehörden ermöglicht, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen zu gewähren. Damit wäre die Möglichkeit zur Gebührenbefreiung für Anträge im Zusammenhang mit Bürgerbuslinien geschaffen. 2. Wann kann mit einer solchen Änderung der Bundesgebührenverordnung ge- rechnet werden, von der ja Bürgerbusse im ganzen Land profitierten? Da es sich vorliegend um Bundesrecht handelt, hat die Landesregierung keinen direkten Einfluss auf den genauen Zeitpunkt der möglichen Änderung der PBefGKostV. 3. Hält es die Landesregierung für sinnvoll, dass die Förderung der Bürgerbusse auch aus öffentlichen Mitteln gleichzeitig durch neue Gebühren konterkariert wird? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 5 der Kleinen Anfrage 2525 (LT-Drs. 16/6581) verwiesen.