LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6970 06.10.2014 Datum des Originals: 02.10.2014/Ausgegeben: 09.10.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2653 vom 5. September 2014 des Abgeordneten Henning Höne FDP Drucksache 16/6734 Verblasste Umweltplaketten und ihre Folgen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2653 mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Klimaschutz , Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In immer mehr Kommunen innerhalb Nordrhein-Westfalens ist das Einfahren von PKWs nur noch mit einer grünen Umweltplakette erlaubt. Fahren PKWs ohne die umstrittene Umweltplakette ein, drohen Verwarngelder. Auf den grünen Umweltplaketten ist das jeweilige Kennzeichen des entsprechenden PKW einzutragen. Viele ausstellende Behörden drucken das Kennzeichen mittlerweile maschinell mit einem Drucker auf die Plaketten und andere verwenden entsprechende Stifte, um dies manuell vorzunehmen. Bei gewisser Sonneneinstrahlung verblasst die Aufschrift und man hat unter Umständen Mühe, das Kfz-Kennzeichen zu lesen. Wie die Rheinische Post in ihrer Ausgabe vom 20. August 2014 berichtete müssen Kommunen auch für verblasste Umweltplaketten Verwarngelder verhängen. Dabei gehen die Kommunen nach Angaben der Rheinischen Post jedoch unterschiedlich vor. Während in Krefeld ein Verwarnungsgeld i.H.v. 55 € ausgesprochen werde, soll das Verwarnungsgeld in Mönchengladbach beispielsweise 108 € betragen. Stellt ein Autohalter eine entsprechende Verblassung an seinem Wagen fest, besteht für ihn nur die Möglichkeit, sich auf eigene Kosten eine neue Umweltplakette zu besorgen, um sich rechtskonform zu verhalten. Fraglich erscheint aus der Sicht der Autohalter insbesondere, in wie weit diese Verantwortung für das Verblassen der Umweltplakette tragen und ob es technisch möglich ist, die Umweltplaketten so zu präparieren, dass sie nicht mehr verblassen können und es für die Autohalter bei einem einmaligen Erwerb der Umweltplakette tatsächlich bleibt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6970 2 1. In wie vielen Fällen wurde ein entsprechendes Verwarnungsgeld für verblasste Umweltplaketten in Nordrhein-Westfalen ausgesprochen (Bitte nach Kommunen gegliedert auflisten)? Hierzu ist keine Aussage möglich, da die durch die Kommunen im Rahmen der Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten vereinnahmten Geldbußen in der Finanzstatistik des Landes nicht gesondert ausgewiesen werden. 2. Welche Rechtsgrundlage lässt zu, dass für denselben Sachverhalt Kommunen unterschiedliche Höhen des Verwarnungsgeldes aussprechen? Die Bußgeldkatalog-Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sieht bei einem Verstoß gegen ein Verkehrsverbot in einer Umweltzone einen Regelsatz von 80 € vor. Hinzu kommen für den in diesem Fall vorgesehenen Bußgeldbescheid Gebühren und Auslagen in Höhe von 28,50 €. Die Regelsätze der Bußgeldkatalog-Verordnung sind Zumessungsrichtlinien, die bei Milderungsgründen oder erschwerenden Umständen die Möglichkeit der Herabsetzung oder Erhöhung des Regelsatzes eröffnen. Im Rahmen des den Ordnungsbehörden zustehenden Beurteilungsspielraums kommt für die hier geschilderten Fälle sowohl eine Herabsetzung des Regelsatzes als auch die Festsetzung des Regelsatzes in Betracht. Für eine Herabsetzung des Regelsatzes spricht, dass der Verordnungsgeber Fahrzeugen die Einfahrt in die Umweltzonen verwehrt, die die jeweiligen immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte nicht einhalten, was aber bei den hier betroffenen Fahrzeugen regelmäßig nicht der Fall ist. Für die Festsetzung des Regelsatzes spricht -auch aus Sicht der obergerichtlichen Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen-, dass der Verbotstatbestand erfüllt ist, wenn ein Fahrzeug ohne gültige Plakette in einer Umweltzone geparkt wird. Hierbei ist darauf abzustellen, dass der Zweck der Regelung, eine Kontrolle zu ermöglichen, ob das betreffende Fahrzeug in die Umweltzone einfahren darf, vereitelt würde, wenn auf den Nachweis einer den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Plakette verzichtet würde. 3. Welche Informationen hat die Landesregierung darüber, wie unterschiedlich hoch das Verwarnungsgeld in den Kommunen in Nordrhein-Westfalen ist? Siehe Antwort zu Frage 1. 4. Welche Informationen liegen der Landesregierung vor, ob es technisch umsetzbar ist, die Umweltplaketten so auszustellen, dass sie nicht mehr verblassen können? Um ein Verblassen der Eintragungen in den Plaketten zu vermeiden, sieht die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) in § 3 Absatz 2 Satz 1 vor, dass in die Plakette von der zuständigen Ausgabestelle im dafür vorgesehenen Schriftfeld das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeugs mit lichtechtem Stift einzutragen ist. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6970 3 5. Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung, um ein entsprechend einheitliches Vorgehen bei der Beschriftung /Aus-stellung der Umweltplaketten in allen Kommunen Nordrhein-Westfalens zu gewährleisten? Keinen, die maßgeblichen Vorgaben sind bereits im Verordnungstext (vgl. Antwort zu Frage 4) enthalten und von den zuständigen Ausgabestellen zu befolgen.