LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6974 06.10.2014 Datum des Originals: 02.10.2014/Ausgegeben: 09.10.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2652 vom 4. September 2014 des Abgeordneten Dirk Wedel FDP Drucksache 16/6726 Wieviel Zeitguthaben der Angehörigen des nichtrichterlichen Dienstes wurde bei nordrhein-westfälischen Gerichten und Staatsanwaltschaften im August 2014 gekappt? Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 2652 mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Dienstvereinbarungen zur flexiblen Arbeitszeit gemäß § 14 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung – AZVO –) und der entsprechenden tariflichen Regelung werden zwischen den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen und den örtlichen Personalvertretungen geschlossen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Dienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit muss sich dabei innerhalb der gesetzlichen und tariflichen Regelungen bewegen. § 14 Abs. 5 Satz 2 AZVO bestimmt, dass Überschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitguthaben) an mindestens einem und bis zu zwölf Stichtagen im Jahr ein festgelegtes Stundenkonto, das sich in einem Rahmen von nicht mehr als 120 Stunden Zeitguthaben bewegen kann – sogenannte Kappungsgrenze –, nicht übersteigen dürfen; darüber hinausgehende Zeitguthaben verfallen (§ 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO). Da die Vorschrift bei der Ausgestaltung der Dienstvereinbarungen über die Regelung der Arbeitszeit einen großen Gestaltungsspielraum eröffnet, unterscheiden sich sowohl die Abrechnungszeiträume als auch die Höhe der Kappungsgrenze in den einzelnen Dienstvereinbarungen deutlich. So gibt es in Dienstvereinbarungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften vereinzelt jährliche Abrechnungszeiträume; überwiegend erfolgt jedoch eine monatliche oder quartalsweise Abrechnung. Die Kappungsgrenze variiert in den Dienstvereinbarungen zwischen 15 und 120 Stunden. Dies hat zur Folge, dass sich auch die Höhe der von den Beschäftigten erwirtschafteten Zeitguthaben an den vereinbarten Stichtagen zum Teil deutlich unterscheiden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6974 2 Ferner sieht § 14 Abs. 7 Satz 7 AZVO vor, dass die personenbezogenen Daten eines Abrechnungszeitraums spätestens nach sechs Monaten zu löschen sind. In einzelnen Dienstvereinbarungen ist jedoch geregelt, dass diese Daten bereits früher gelöscht werden müssen. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen (einheitlichen) zeitlichen Rahmen, in dem die personenbezogenen Daten vorgehalten werden und damit abgerufen werden könnten (vgl. Drs. 16/6042). 1. Wieviel Zeitguthaben ist im August 2014 im Geltungsbereich der Dienstvereinbarungen in den Gerichten und Staatsanwaltschaften gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfallen (bitte differenziert nach den einzelnen Gerichten und Staatsanwaltschaften)? Bei der Beantwortung der Frage wurden mit Blick auf die Formulierung "im August 2014 […..] verfallen" die verfallenen Zeitguthaben jener Gerichte und Staatsanwaltschaften berücksichtigt, die  flexible Arbeitszeiten im Sinne des § 14 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) und des Abschnitt II des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vereinbart und  den Monatswechsel von August 2014 auf September 2014 (d.h. vom 31. August 2014 auf den 1. September 2014) als Abrechnungsstichtag gem. § 14 Abs. 5 Satz 2 AZVO festgelegt haben. Die auf dieser Grundlage ermittelten Daten ergeben sich aus der Anlage 1. 2. Wie vielen Vollzeitäquivalenten entspricht das im August 2014 insgesamt gekappte Zeitguthaben gemäß Frage 1? Zur Ermittlung des Vollzeitäquivalents wurden die bei der Personalbedarfsberechnung zu Grunde gelegten durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeiten herangezogen. Danach entspricht ein nach Laufbahnen gewichtetes durchschnittliches Vollzeitäquivalent einer (Jahres-)Arbeitszeit von 1.592 Stunden. Die im August 2014 verfallenen Zeitguthaben in Höhe von insgesamt 2.237,14 Stunden entsprechen demnach 1,41 Vollzeitäquivalenten. Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 31.08.2014/01.09.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Amtsgericht Aachen quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Ahaus quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Ahlen quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Altena quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Arnsberg quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Bad Berleburg quartalsweise 60 4 Amtsgericht Bad Oeynhausen halbjährlich am 01.05. und 01.12. 60 Fehlanzeige Amtsgericht Beckum monatlich 40 18 Amtsgericht Bergheim quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Bergisch Gladbach monatlich 60 39 Amtsgericht Bielefeld quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Blomberg monatlich 50 0 Amtsgericht Bocholt jährlich am 31.12. 120 Fehlanzeige Amtsgericht Bochum halbjährlich am 30.06. und 31.12. 20 Fehlanzeige Amtsgericht Bonn quartalsweise 120 Fehlanzeige Amtsgericht Borken monatlich 120 0 Amtsgericht Bottrop Fehlanzeige Amtsgericht Brakel Fehlanzeige Amtsgericht Brilon quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Brühl halbjährlich am 31.05. und 30.11. 60 Fehlanzeige Amtsgericht Bünde halbjährlich am 01.06. und 01.12. 60 Fehlanzeige Amtsgericht Castrop-Rauxel monatlich 20 17 Amtsgericht Coesfeld quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Delbrück quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Detmold quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Dinslaken halbjährlich am 28.02. und 31.08. 40 41 Amtsgericht Dorsten Fehlanzeige Amtsgericht Dortmund quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Duisburg quartalsweise 30 Fehlanzeige Amtsgericht Duisburg- Hamborn 28.02., 30.06., 31.10. 40 Fehlanzeige Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 31.08.2014/01.09.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden 1 Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 31.08.2014/01.09.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 31.08.2014/01.09.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden Amtsgericht Duisburg-Ruhrort quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Dülmen jährlich am 31.10. 30 Fehlanzeige Amtsgericht Düren quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Düsseldorf halbjährlich zum 30.06. und 31.12., demnächst zum 31.05. und 30.11. eines jeden Jahres 20 Fehlanzeige Amtsgericht Emmerich am Rhein quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Erkelenz monatlich 40 43,72 Amtsgericht Eschweiler monatlich 80 6 Amtsgericht Essen quartalsweise zum 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. 30 Fehlanzeige Amtsgericht Essen-Borbeck monatlich 30 5 Amtsgericht Essen-Steele quartalsweise 30 Fehlanzeige Amtsgericht Euskirchen quartalsweise 120 Fehlanzeige Amtsgericht Geilenkirchen quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Geldern quartalsweise 15-60 Fehlanzeige Amtsgericht Gelsenkirchen halbjährlich 40 Fehlanzeige Amtsgericht Gelsenkirchen- Buer quartalsweise 20 Fehlanzeige Amtsgericht Gladbeck monatlich 20 20 Amtsgericht Grevenbroich jährlich am 31.03. 48 Fehlanzeige Amtsgericht Gronau monatlich 100 0 Amtsgericht Gummersbach quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Gütersloh quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Hagen monatlich 30 50 Amtsgericht Halle (Westf.) jährlich am 28.02. 60 Fehlanzeige Amtsgericht Hamm quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Hattingen quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Heinsberg quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Herford monatlich 20 4 Amtsgericht Herne monatlich 20 28 2 Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 31.08.2014/01.09.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 31.08.2014/01.09.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden Amtsgericht Herne-Wanne monatlich 20 7 Amtsgericht Höxter quartalsweise 120 Fehlanzeige Amtsgericht Ibbenbüren monatlich 30 21 Amtsgericht Iserlohn monatlich 20 Fehlanzeige Amtsgericht Jülich quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Kamen halbjährlich am 31.03. und 30.09. 120 Fehlanzeige Amtsgericht Kempen 30.03., 30.07., 30.11. 40 Fehlanzeige Amtsgericht Kerpen halbjährlich am 30.06. und 30.12. 120 Fehlanzeige Amtsgericht Kleve quartalsweise 20 Fehlanzeige Amtsgericht Köln quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Königswinter quartalsweise 120 Fehlanzeige Amtsgericht Krefeld monatlich 80 6,85 Amtsgericht Langenfeld halbjährlich am 30.04. und 31.10. 40 Fehlanzeige Amtsgericht Lemgo monatlich 50 20 Amtsgericht Lennestadt jährlich am 31.05. 30 Fehlanzeige Amtsgericht Leverkusen monatlich 40 51,65 Amtsgericht Lippstadt quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Lübbecke monatlich 20 0 Amtsgericht Lüdenscheid Fehlanzeige Amtsgericht Lüdinghausen quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Lünen monatlich 30 10 Amtsgericht Marl quartalsweise 30 Fehlanzeige Amtsgericht Marsberg quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Medebach quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Meinerzhagen monatlich 20 0 Amtsgericht Menden monatlich 20 0 Amtsgericht Meschede jährlich am 31.03. 30 Fehlanzeige Amtsgericht Mettmann halbjährlich am 31.05. und 30.11. 60 Fehlanzeige Amtsgericht Minden quartalsweise 30 Fehlanzeige Amtsgericht Moers monatlich 120 94 Amtsgericht Mönchengladbach halbjährlich zum 01.06. und 01.12. 80 Fehlanzeige 3 Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 31.08.2014/01.09.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 31.08.2014/01.09.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden Amtsgericht Mönchengladbach- Rheydt halbjährlich am 31.03. und 30.09. 40 Fehlanzeige Amtsgericht Monschau quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Mülheim an der Ruhr jährlich am 01.03. 40 Fehlanzeige Amtsgericht Münster am 28.02. / 30.06. / 31.10. eines jeden Jahres 40 Fehlanzeige Amtsgericht Nettetal monatlich 40 17 Amtsgericht Neuss halbjährlich am 31.03. und 30.09. 40 Fehlanzeige Amtsgericht Oberhausen monatlich 40 93 Amtsgericht Olpe Fehlanzeige Amtsgericht Paderborn quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Plettenberg quartalsweise 30 Fehlanzeige Amtsgericht Rahden Fehlanzeige Amtsgericht Ratingen am 31.03., 31.07. und 30.11. 40 Fehlanzeige Amtsgericht Recklinghausen quartalsweise 120 Fehlanzeige Amtsgericht Remscheid jährlich am 31.05. und 30.11. 60 Fehlanzeige Amtsgericht Rheda- Wiedenbrück quartalsweise 20 Fehlanzeige Amtsgericht Rheinbach quartalsweise 120 Fehlanzeige Amtsgericht Rheinberg am 31.01., 30.04., 31.07., 31.10. 30 Fehlanzeige Amtsgericht Rheine quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Schleiden quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Schmallenberg quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Schwelm quartalsweise 50 Fehlanzeige Amtsgericht Schwerte Fehlanzeige Amtsgericht Siegburg quartalsweise 120 Fehlanzeige Amtsgericht Siegen jährlich am 31.05. 60 Fehlanzeige Amtsgericht Soest Fehlanzeige Amtsgericht Solingen monatlich 20 66 Amtsgericht Steinfurt monatlich 40 1 Amtsgericht Tecklenburg monatlich 20 0 Amtsgericht Unna quartalsweise 60 Fehlanzeige 4 Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 31.08.2014/01.09.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 31.08.2014/01.09.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden Amtsgericht Velbert halbjährlich am 31.05. und 30.11. 60 Fehlanzeige Amtsgericht Viersen halbjährlich am 30.06. und 31.12. 30 Fehlanzeige Amtsgericht Waldbröl quartalsweise 120 Fehlanzeige Amtsgericht Warburg monatlich 20 6 Amtsgericht Warendorf quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Warstein monatlich 20 0 Amtsgericht Werl quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Wermelskirchen monatlich 40 Fehlanzeige Amtsgericht Wesel monatlich 40 80 Amtsgericht Wetter Fehlanzeige Amtsgericht Wipperfürth quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Witten monatlich 20 0 Amtsgericht Wuppertal quartalsweise 30 Fehlanzeige Arbeitsgericht Aachen monatlich 120 34,62 Arbeitsgericht Arnsberg jährlich am 31.03. 60, 45, 30 Fehlanzeige Arbeitsgericht Bielefeld monatlich 50 0 Arbeitsgericht Bocholt jährlich am 31.12. 80 Fehlanzeige Arbeitsgericht Bochum jährlich 31.03. 60 Fehlanzeige Arbeitsgericht Bonn monatlich 120 0 Arbeitsgericht Detmold monatlich 20 0 Arbeitsgericht Dortmund 01.12. jeden Jahres 50 Fehlanzeige Arbeitsgericht Duisburg monatlich 40 0 Arbeitsgericht Düsseldorf monatlich 40 10 Arbeitsgericht Essen monatlich 35 0 Arbeitsgericht Gelsenkirchen jährlich am 31.03. 60 Fehlanzeige Arbeitsgericht Hagen monatlich 29 0 Arbeitsgericht Hamm jährlich am 31.10. 40 Fehlanzeige Arbeitsgericht Herford quartalsweise 80 Fehlanzeige Arbeitsgericht Herne monatlich 39,50 (jeweils wöchentliche Arbeitszeit 0 Arbeitsgericht Iserlohn jährlich am 31.03. max. bis z. Hälfte d. wöch. AZ Fehlanzeige 5 Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 31.08.2014/01.09.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 31.08.2014/01.09.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden Arbeitsgericht Köln monatlich 120 0 Arbeitsgericht Krefeld quartalsweise 40 Fehlanzeige Arbeitsgericht Minden monatlich 80 0 Arbeitsgericht Mönchengladbach monatlich 40 0 Arbeitsgericht Münster monatlich 0 Arbeitsgericht Oberhausen Fehlanzeige Arbeitsgericht Paderborn jährlich am 31.03. 60 Fehlanzeige Arbeitsgericht Rheine monatlich 120 0 Arbeitsgericht Siegburg jeweils zum 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11.d.J. 80 Fehlanzeige Arbeitsgericht Siegen jährlich am 31.03. 30 bei Vollzeit (bei Teilzeit 0,75 x wöchentl. Arbeitsstd.) Fehlanzeige Arbeitsgericht Solingen monatlich 20 0 Arbeitsgericht Wesel monatlich 30 0 Arbeitsgericht Wuppertal monatlich 20 0 Finanzgericht Düsseldorf quartalsweise 40 Fehlanzeige Finanzgericht Köln quartalsweise 56 Fehlanzeige Finanzgericht Münster Ende jedes geraden Monats 20 0 Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf monatlich 60 65 Generalstaatsanwaltschaft Hamm quartalsweise 40 Fehlanzeige Generalstaatsanwaltschaft Köln vierteljährlich am 28.02., 30.05., 31.08. sowie 30.11. 60 0 Landesarbeitsgericht Düsseldorf monatlich 40 1 Landesarbeitsgericht Hamm jährlich am 31.03. 120 Fehlanzeige Landesarbeitsgericht Köln jeweils zum 28.02., 31.05., 31.08., 30.11. d.J. 40 26,85 Landessozialgericht NRW quartalsweise 40 Fehlanzeige Landgericht Aachen quartalsweise 40 Fehlanzeige 6 Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 31.08.2014/01.09.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 31.08.2014/01.09.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden Landgericht Arnsberg quartalsweise 40 Fehlanzeige Landgericht Bielefeld quartalsweise 40 / 60 Fehlanzeige Landgericht Bochum jeden geraden Monat 20 0 Landgericht Bonn quartalsweise 120 Fehlanzeige Landgericht Detmold Fehlanzeige Landgericht Dortmund quartalsweise 30 Fehlanzeige Landgericht Duisburg quartalsweise 30 Fehlanzeige Landgericht Düsseldorf eD: halbjährlich; übrige Dienstzweige: quartalsweise 20 Fehlanzeige Landgericht Essen quartalsweise 30 Fehlanzeige Landgericht Hagen monatlich 20 45 Landgericht Kleve quartalsweise 20 Fehlanzeige Landgericht Köln quartalsweise 60 Fehlanzeige Landgericht Krefeld monatlich 120 0 Landgericht Mönchengladbach monatlich 80 188 Landgericht Münster monatlich 20 0 Landgericht Paderborn quartalsweise 60 Fehlanzeige Landgericht Siegen quartalsweise 60 Fehlanzeige Landgericht Wuppertal quartalsweise 30 Fehlanzeige Oberlandesgericht Düsseldorf jährlich am 31.03. 40 Fehlanzeige Oberlandesgericht Hamm quartalsweise 60 Fehlanzeige Oberlandesgericht Köln quartalsweise zum 28.02.,31.05.,31.08.,30.11. 60 38 Oberverwaltungsgericht monatlich 60 63,87 Sozialgericht Aachen quartalsweise 40 Fehlanzeige Sozialgericht Detmold quartalsweise 40 Fehlanzeige Sozialgericht Dortmund quartalsweise 40 Fehlanzeige Sozialgericht Duisburg quartalsweise 40 Fehlanzeige Sozialgericht Düsseldorf quartalsweise 40, 30, 20 Fehlanzeige Sozialgericht Gelsenkirchen quartalsweise 40, 35, 30, 25, 20 Fehlanzeige 7 Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 31.08.2014/01.09.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 31.08.2014/01.09.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden Sozialgericht Köln quartalsweise 40, 20 Fehlanzeige Sozialgericht Münster qartalsweise 40 Fehlanzeige Staatsanwaltschaft Aachen quartalsweise 40 Fehlanzeige Staatsanwaltschaft Arnsberg monatlich 40 0 Staatsanwaltschaft Bielefeld quartalsweise 40 Fehlanzeige Staatsanwaltschaft Bochum quartalsweise 40 Fehlanzeige Staatsanwaltschaft Bonn monatlich 40 282 Staatsanwaltschaft Detmold quartalsweise 50 Fehlanzeige Staatsanwaltschaft Dortmund quartalsweise 50 Fehlanzeige Staatsanwaltschaft Duisburg monatlich 30 109 Staatsanwaltschaft Düsseldorf monatlich 30 239 Staatsanwaltschaft Essen quartalsweise 30 Fehlanzeige Staatsanwaltschaft Hagen monatlich 20 bei Vollzeit; bei Teilzeit anteilig der Teilzeitkürzung 64 Staatsanwaltschaft Kleve quartalsweise 40 Fehlanzeige Staatsanwaltschaft Köln jeden geraden Monat 40 134,58 Staatsanwaltschaft Krefeld monatlich 40 13 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach monatlich 60 9 Staatsanwaltschaft Münster quartalsweise 40 Fehlanzeige Staatsanwaltschaft Paderborn jährlich am 31.03. 40 Fehlanzeige Staatsanwaltschaft Siegen quartalsweise 60 Fehlanzeige Staatsanwaltschaft Wuppertal monatlich 60 136 Verwaltungsgericht Aachen quartalsweise 40 Fehlanzeige Verwaltungsgericht Arnsberg alle 3 Monate zum 01.03.,01.06., 01.09. und 01.12. 40 0 8 Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 31.08.2014/01.09.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 31.08.2014/01.09.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden Verwaltungsgericht Düsseldorf monatlich 40 29 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen monatlich 40 0 Verwaltungsgericht Köln monatlich 40 0 Verwaltungsgericht Minden monatlich 20 0 Verwaltungsgericht Münster monatlich 30 0 Summe 2.237,14 9