LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6987 08.10.2014 Datum des Originals: 08.10.2014/Ausgegeben: 13.10.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2667 vom 10. September 2014 des Abgeordneten Jens Kamieth CDU Drucksache 16/6764 Fusion von Vereinen ohne steuerrechtliche Belastungen Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 2667 mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Immer mehr Vereine in den verschiedensten Bereichen (Sport, Musik, Kultur etc.) haben heute personelle Engpässe. Da die Vereine zum überwiegenden Teil durch Ehrenamtliche getragen werden, die einen Großteil ihrer Freizeit den Vereinen zur Verfügung stellen, ist oft eine Fusion mehrerer Vereine die einzige Lösung, um die Strukturen und das Angebot dieser zu erhalten. Eine Fusion von Vereinen ist allerdings ein grunderwerbssteuerrelevanter Vorgang, sofern die Vereine Grundbesitz (z.B. in Form eines Vereinsheimes)haben. Da die Vereine lediglich fusionieren, um ihrem gesellschaftlichen Auftrag weiter nachkommen zu können, ist es nicht hinnehmbar, dass ihnen aus der Fusion – die ohnehin aus einer Notlage heraus geschieht – finanzielle Nachteile entstehen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6987 2 1. Sind der Landesregierung die Thematik und die damit zusammenhängenden Probleme bekannt? 2. Wie bewertet die Landesregierung die steuerrechtlichen Folgen angesichts der Existenznot vieler Vereine? 3. Wie kann aus Sicht der Landesregierung eine steuerrechtlich tragfähige Lösung von Vereinen mit Grundbesitz gefunden werden, damit keine Grunderwerbsteuer anfällt? Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet. Grundlage für die bundesrechtlich geregelte Erhebung der Grunderwerb-steuer ist das Grunderwerbsteuergesetz. Dieses erfasst jeden Rechtsträger-wechsel an einem inländischen Grundstück. Das Grunderwerbsteuergesetz sieht nach der grundlegenden Reform 1983 nur noch in ganz geringem Ausmaß generelle Ausnahmetatbestände vor. Es gibt seither keine Steuer-befreiung mehr, die an den Status der Gemeinnützigkeit anknüpft. 4. Wie können Vereine aus Sicht der Landesregierung unterstützt werden, damit sie keinen finanziellen Nachteil erleiden? Ein konkreter Unterstützungsbedarf ist bisher nicht sichtbar geworden. Viele Vereine verfügen nicht über Grundbesitz oder sind, soweit dies doch der Fall ist, nur ausnahmsweise mit Fusionen oder anderen grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Vorgängen befasst. Die Verbände (z.B. der Landessportbund NRW) beraten Vereine im Übrigen, wie angestrebte Änderungen der Vereinsstruktur so vollzogen werden können, dass keine Grunderwerbsteuerpflicht entsteht. Das ist etwa bei einer Kooperation anstelle einer Verschmelzung der Fall. 5. Wer bietet konkrete Beratung ehrenamtlich Tätiger an? Die Finanzämter sind gehalten, gemeinnützige Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten unterstützend zu begleiten. Eine Beratung bei Fusionen kann ggf – wie bereits unter 4 ausgeführt - durch die entsprechenden Verbände erfolgen. Zudem wird eine Beratung von im Steuer- und Vereinsrecht erfahrenen Dienstleistern (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater ) angeboten.