LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7009 09.10.2014 Datum des Originals: 09.10.2014/Ausgegeben: 14.10.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2726 vom 25. September 2014 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/6898 Status von Bediensteten in Verwaltungsräten rechtsfähiger Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) – was sagt die Landesregierung? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2726 mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gestattet den Kommunen unterschiedliche Rechtsformen bei der Ausgestaltung ihrer gemeindewirtschaftlichen Unternehmungen . Neben den nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung zu bildenden Eigenbetrieben kann eine Gemeinde die Errichtung von Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts organisieren, §114 a Abs. 1 GO-NW. Dabei hat die Gemeinde die Rechtsverhältnisse dieser Anstalt durch Satzung zu regeln, §114 a Abs. 2 Satz 1 GO-NW. Insbesondere sind zwingend Bestimmungen zu treffen über u.a. die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates, §114 a Abs. 2 Satz 2 GO-NW. Presseberichten des Mindener Tageblatts vom 10.09.2014 zu Folge soll der Kreistag Minden-Lübbecke beschlossen haben, im Wege einer Satzungsänderung Personalvertreter mit zwei Sitzen mit beratender Funktion im Verwaltungsrat einer AöR zu berücksichtigen. Nach §114 a Abs. 8 Satz 8 der GO-NW können aber Bedienstete einer Anstalt nicht zugleich Mitglieder des Verwaltungsrates sein. 1. Vor dem Hintergrund, dass Personalvertreter auch als Bedienstete der Anstalt öffentlichen Rechts angesehen werden müssen: Ist eine Satzung, die wie in der Vorbemerkung beschrieben Personalvertretern den Status von Verwaltungsratsmitgliedern einräumt, in zumindest diesem konkreten Passus rechtswidrig? 2. Inwieweit ist die Möglichkeit überhaupt eröffnet, Personalvertreter mit beratender Funktion und ohne Stimmrecht in den Verwaltungsrat von Anstalten des öffentlichen Rechts zu berufen? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7009 2 3. Ist es zulässig, Personalvertretern einer Anstalt bei Sitzungen des Verwaltungsrates der Anstalt ein generelles Gast- und Teilnahmerecht zu eröffnen, welches ein Stimm- und Beratungsrecht ausdrücklich ausschließt? 4. Ist es zulässig, Personalvertretern einer Anstalt bei Sitzungen des Verwaltungsra- tes der Anstalt ein punktuelles, einzelne Tagesordnungspunkte einer Verwaltungsratssitzung betreffendes Gast- und Teilnahmerecht zu eröffnen? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammen beantwortet: Die Landesregierung hat die Kleine Anfrage zum Anlass genommen, sich von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zu dem in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage näher bezeichneten Vorgang berichten zu lassen. Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde war auf den Vorgang bereits aufmerksam geworden und hatte einen Bericht der betroffenen Gebietskörperschaft angefordert. Die Prüfung der Angelegenheit durch die Kommunalaufsichtsbehörden ist noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Landesregierung , im Rahmen der Beantwortung von Kleinen Anfragen zu hypothetischen Fragestellungen gutachterlich Stellung zu nehmen. 5. Plant die Landesregierung aktuell eine Veränderung der Regelungen des §114a GO-NW im Hinblick auf die Zusammensetzung von Verwaltungsräten? Die Überlegungen der Landesregierung sind noch nicht abgeschlossen.