LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7014 10.10.2014 Datum des Originals: 09.10.2014/Ausgegeben: 15.10.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2673 vom 12. September 2014 der Abgeordneten Henning Höne und Kai Abruszat FDP Drucksache 16/6774 Facebook als Instrument der kommunalen Ordnungsbehörden? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2673 mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister und der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Kontrolle und Einhaltung von entsprechenden Gesetzen obliegt ausschließlich der staatlichen Gewalt. Das umstrittene Nichtraucherschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen sorgt aktuell immer noch für Frustration in der Bevölkerung. Nach der Verabschiedung des Gesetzes haben die kommunalen Ordnungsämter eine weitere umfassende Kontrollaufgabe bekommen, ohne das entsprechende Mittel für die Ausstattung der kommunalen Ordnungsämter von Seiten des Landes Nordrhein-Westfalen gezahlt werden. Die Ordnungsämter sind also zur „Kreativität“ bei der Ausübung ihrer Kontrollfunktion veranlasst. Heute berichtete die Neuß-Grevenbroicher-Zeitung, dass das Ordnungsamt der Stadt Grevenbroich zwei Brudermeister der hiesigen Schützenbruderschaften verwarnt habe, da ihnen Bilder zugespielt worden seien, die auf Facebook veröffentlicht wurden und rauchende Personen in Festzelten zeigen sollen. Diese Aufnahmen seien Anlass gewesen, die Brudermeister entsprechend zu verwarnen. Der Brudermeister der St.-Sebastianus-Schützenbruderschaft Hemmerden will dem Bericht zur Folge seine Mitglieder mit der grundsätzlichen Frage konfrontieren, wie die Bruderschaft künftig mit Fotografen umgehen soll. Wenn sich Vereinsrepräsentanten und Menschen zu solchen Schritten genötigt sehen, wird ersichtlich, dass die Freiheit in unserer Gesellschaft immer weiter eingeschränkt wird und es ist auch eine Mahnung an die Politik zu hinterfragen, in wie weit man Gesetzte verabschiedet, die bis in die privateste Lebensführung der Menschen hineinreicht. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7014 2 Vorbemerkung der Landesregierung Die Kleine Anfrage bezieht sich auf einen Fall in Grevenbroich, dem Hinweise aus der Bevölkerung wegen Nichtbeachtung des Nichtraucherschutzgesetzes in Schützenzelten zugrunde lagen. Als Beleg für die Missachtung des Nichtraucherschutzgesetzes waren von den Hinweisgebern Bilder beigefügt, die bei Facebook veröffentlicht worden waren. Das Ordnungsamt hat diese Hinweise zum Anlass genommen, die betroffenen Schützenvereine schriftlich aufzufordern, bei zukünftigen Veranstaltungen die Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes strenger zu kontrollieren. Es wurde weder ein Verwarngeld verhängt noch ein Bußgeldverfahren eingeleitet. 1. Wie bewertet die Landesregierung, dass offensichtlich soziale Netzwerke von Seiten kommunaler Ordnungsbehörden genutzt werden, um Ordnungswidrigkeiten festzustellen. 2. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung vor, wie viele Kommunen es in Nordrhein-Westfalen gibt, die systematisch die sozialen Netzwerke, wie Facebook, Instagramm et cetera durchsuchen, um Ordnungswidrigkeiten aufzudecken? (bitte angeben, in welchen Kommunen dies gemacht wird.) Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass Kommunen offensichtlich und systematisch soziale Netzwerke durchsuchen, um Ordnungswidrigkeiten festzustellen. 3. Wie wird sichergestellt, dass derartige Bilder nicht unter Umständen manipuliert wurden? 4. Welche Rechtsgrundlage lässt zu, dass im Internet veröffentlichte Bilder dazu ausreichen, kommunale Ordnungsämter zu veranlassen, entsprechende Verwarnungen auszusprechen? Die im Ordnungswidrigkeitenverfahren zulässigen Beweismittel ergeben sich aus der Strafprozessordnung. In Betracht kommt, dass auf Fotos dokumentierte Informationen durch die Fotografin oder den Fotografen als Zeuge oder durch den Beschuldigten selbst bestätigt werden. Im Übrigen kann die Behörde oder im weiteren Verfahrensverlauf das erkennende Gericht durch Inaugenscheinnahme von Fotos bewerten, ob sie als Beweismittel geeignet sind. Bei Fotos im Internet, deren Urheber und Entstehungsprozess unbekannt sind, dürfte die Beweiseignung wegen der leichten Manipulierbarkeit von Fotos mittels dafür vorgesehener Programme eher zweifelhaft sein. Zudem kann ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild bei einzelnen Fotos zu einem Verwertungsverbot führen.