LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7017 13.10.2014 Datum des Originals: 09.10.2014/Ausgegeben: 16.10.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2659 vom 9. September 2014 des Abgeordneten Marc Lürbke FDP Drucksache 16/6740 Dringend gesucht: Feuerwehrleute –nicht nur ehrenamtliche! Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2659 mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales und der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation Pflege und Alter beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In vielen Kommunen in Nordrhein- Westfalen werden dringend ausreichend qualifizierte Feuerwehrleute gesucht. Grund dafür ist vor allem, dass die faktische Wochenarbeitszeit spätestens ab Ende 2016 nicht mehr als 48 Stunden betragen darf. Eine freiwillige Mehrarbeit von bis zu 54 Stunden gegen Zahlung einer Zulage wie bislang verbreitet, wird dann nicht mehr möglich sein. Die Landesregierung hatte sich über mehrere Jahre einer Normierung über die Fortdauer der Möglichkeit der freiwilligen Mehrarbeit sowie über die Höhe der entsprechenden Zulagen verschlossen und erst zum Ende des vergangenen Jahres für Klarheit gesorgt. Dadurch wurde die Personalplanung für die kommenden Jahre vor allem für hauptamtliche Feuerwehrleute in vielen Kommunen empfindlich gestört. Dass zudem in der aktuellen Lage ein Großteil der Kommunen nun gleichzeitig um Kräfte werben muss, verschärft die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Außerdem wird aus Kreisen der Feuerwehren berichtet , dass die Qualität des Nachwuchses so rapide nachgelassen hat, dass sogar interessierte Bewerber oftmals abgelehnt werden müssten. Ideen und Initiativen zur Personalgewinnung sind dringend geboten. Innenminister Jäger unterstützt beispielsweise ein Projekt zur „Förderung des Ehrenamtes in den Feuerwehren“. Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit die Landesregierung auch die Probleme bei hauptamtlichen Feuerwehren im Blick hat. Vorbemerkung der Landesregierung LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7017 2 Die rechtliche Grundlage für die wöchentliche Arbeitszeit - auch im Bereich der Feuerwehr - bildet die EU-Arbeitszeitrichtlinie vom 04. November 2003 (RL 2003/88/EG). Hierin ist eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden als Regel festgelegt, von der nur eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn sich der Arbeitnehmer ausdrücklich zu Mehrarbeit bereit erklärt hat und allgemeine Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes eingehalten werden. Dieses Regel-Ausnahme-Prinzip wurde in der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr (AZVOFeu) entsprechend umgesetzt. Soweit in der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage 2659 ausgeführt wird, dass die faktische Wochenarbeitszeit ab Ende 2016 nicht mehr als 48 Stunden betragen darf, so ist darauf hinzuweisen, dass lediglich das Gesetz über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft tritt. Dieses Gesetz war 2013 Gegenstand einer Änderung, mit der das seit längerem geplante und angekündigte Auslaufen der Zulagengewährung letztmalig um drei Jahre verschoben wurde, um den Kommunen einen leichteren Übergang zu ermöglichen. Die aktuellen Regelungen der AZVOFeu zur wöchentlichen Arbeitszeit werden dagegen weiterhin Bestand haben , solange sie den diesbezüglichen Regelungen der EU-Arbeitszeitrichtlinie entsprechen. 1. Welche Kommunen in NRW können derzeit Stellen für hauptamtliche Feuerwehr- leute nicht besetzen? 2. Wie viele Stellen für hauptamtliche Feuerwehrleute können derzeit insgesamt in NRW nicht besetzt werden? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Kommunen derzeit Stellen für hauptamtliche Kräfte nicht besetzen können. Eine Erhebung zur Beantwortung dieser Frage kann in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht durchgeführt und ausgewertet werden. Nach den vorliegenden Informationen ist die Zahl der Bewerbungen ausreichend. Auch wenn einige Bewerberinnen und Bewerber den qualitativen Anforderungen, insbesondere der körperlichen Eignung, nicht standhalten, können keine Abstriche an den Anforderungen gemacht werden. 3. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um die Kommunen bei der ver- stärkten Gewinnung von Migranten für hauptamtliche Feuerwehrleute in NRW zu unterstützen? Die Personalhoheit ist wesentlicher Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung. Entsprechende Lösungen können und müssen in erster Linie unmittelbar vor Ort erarbeitet werden. 4. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um die Kommunen bei der verstärkten Gewinnung von Frauen hauptamtliche Feuerwehrleute in NRW zu unterstützen ? Gemäß § 7 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe von § 15 Abs. 3 LBG in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt einzustellen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Diese Regelung gilt auch für den Bereich der hauptamtlichen Feuerwehr. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7017 3 5. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung darüber hinaus, um die Kommunen bei der verstärkten Gewinnung von ausreichend qualifiziertem Personal hauptamtlicher Feuerwehrleute in NRW zu unterstützen? Wesentlicher Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung ist die Organisations- und Personalhoheit . Effiziente und situationsgerechte Lösungen, etwa zur Gewinnung von Feuerwehrleuten , können und müssen in erster Linie unmittelbar vor Ort erarbeitet werden. Zudem enthält die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen eine Experimentierklausel, die die verstärkte Gewinnung von ausreichend qualifiziertem Personal hauptamtlicher Feuerwehrleute in NRW unterstützt (§ 6 LVOFeu).