LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7032 14.10.2014 Datum des Originals: 14.10.2014/Ausgegeben: 17.10.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2686 vom 15. September 2014 des Abgeordneten Marcel Hafke FDP Drucksache 16/6793 Situation angestellter Lehrer – Wie beurteilt die Landesregierung die Klagen über fehlende Bedingungen „Guter Arbeit“? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 2686 mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin , dem Finanzminister und dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Landesregierung hat zu Beginn ihrer Regierungszeit Grundsätze formuliert, an denen sich ihr Regierungshandeln ausrichten soll. Dazu gehört auch der Grundsatz „Gute Arbeit“, den insbesondere der Minister für Arbeit, Integration und Soziales, Guntram Schneider, stetig wiederholt und als Zielvorgabe für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in NordrheinWestfalen formuliert. Das Land NRW sollte als großer Arbeitgeber ebenfalls an diesen eigenen Anspruch gebunden sein. Neben den Beamtinnen und Beamten, die nicht nur wegen des letzten, verfassungswidrigen Besoldungsbeschlusses ein wertschätzendes Handeln der Landesregierung vermissen, sehen auch die Angestellten des Landes diesen Grundsatz in der Realität gebrochen. Insbesondere die angestellten Lehrerinnen und Lehrer beklagen eine Ungleichbehandlung zu verbeamteten Lehrkräften sowie teilweise prekäre Arbeitsverhältnisse . Das Fehlen einer tariflichen Ordnung, welche nun in Verhandlungen mit den Ländern für eine Lehrerentgeltordnung auf den Weg gebracht werden soll, ist aus Sicht der Lehrervertretungen ein massives Defizit, das hinsichtlich einer leistungsangemessenen Bezahlung dringend der Abhilfe bedarf. Auch die wiederkehrenden Klagen über Zeiten der Arbeitslosigkeit bei Lehrkräften in den Ferien sind aus Sicht der Betroffenen ein Verstoß gegen das Prinzip eines verantwortlich handelnden Arbeitgebers im Sinne „Guter Arbeit“. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7032 2 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Einschätzung angestellter Lehrkräfte des Landes, nach der das Land als Arbeitgeber ihnen gegenüber ein verantwortliches Handeln im Sinne des Grundsatzes „Guter Arbeit“ vermissen lässt? Die Beschäftigung von Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis basiert wie bei allen übrigen Tarifbeschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen auf dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Grundlage für die Eingruppierung von Lehrkräften sind aufgrund fehlender tarifvertraglicher Eingruppierungsregelungen die Lehrer-Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Die Eingruppierungssystematik orientiert sich an den besoldungsrechtlichen Einstufungen vergleichbarer beamteter Lehrkräfte; sie bildet insoweit die Grundlage für eine angemessene Bezahlung der tarifbeschäftigten Lehrkräfte. In den Fällen der befristeten Beschäftigung von Lehrkräften wurde bereits im Jahre 2009 veranlasst, dass bei diesem Personenkreis die Ferien in das Beschäftigungsverhältnis einbezogen werden, wenn die Einstellung vor dem 1. Februar eines Jahres erfolgt und die Befristung bis zum Schuljahresende andauert. 2. Welche Zielsetzungen verfolgt die Landesregierung bei den nun beginnenden Verhandlungen für eine Lehrerentgeltordnung? Zielsetzung der Landesregierung ist eine tarifvertragliche Lehrerentgeltordnung. Dazu bedient sie sich des Arbeitgeberverbandes des Landes Nordrhein-Westfalen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist. Deren Aufgabe besteht darin, in den jetzt anstehenden Verhandlungen eine entsprechende Entgeltordnung zu vereinbaren. 3. Welche Zielsetzung verfolgt die Landesregierung hinsichtlich der Reduzierung der regelmäßig befristeten Anstellungen von Lehrkräften, um gerade den betroffenen jungen Menschen Planungssicherheit zu geben? Im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen sind mehr als 180 000 Lehrkräfte beschäftigt . Eine zeitliche befristete Abwesenheit von Lehrkräften z.B. wegen Erkrankung, Inanspruchnahme von Mutterschutz oder Elternzeit geht zu Lasten der Unterrichtsversorgung. Um Unterrichtsausfall zu vermeiden, nutzt das Land Nordrhein-Westfalen neben der Vertretungsreserve und der Anordnung befristeter Mehrarbeit die Möglichkeit, für die Zeit der Abwesenheit Lehrkräfte als Vertretung befristet einzustellen. Da die abwesenden Lehrkräfte ihren Dienst nach einer gewissen Zeit in der Regel wieder aufnehmen und insoweit einen Rückkehranspruch haben, können mit den Vertretungskräften nur zeitlich befristete Arbeitsverträge geschlossen werden. Diese Verfahrensweise ist arbeitsrechtlich zulässig und wird sowohl in der öffentlichen Verwaltung als auch in der privaten Wirtschaft praktiziert. Die Landesregierung verkennt nicht, dass befristete Beschäftigungsverhältnisse für die Betroffenen eine unbefriedigende Situation darstellen. Sie steht deswegen auch mit Gewerkschaften und Verbänden im Dialog. Ein genereller Verzicht auf den Abschluss befristeter Verträge, darüber besteht zwischen den Beteiligten Einverständnis, kommt jedoch schon aus schulorganisatorischen Gründen nicht in Betracht. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7032 3 Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat die nachgeordneten Behörden daher gebeten , bei der Übernahme von befristet beschäftigten Lehrkräften die von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vorgezeichneten Möglichkeiten auszuschöpfen. 4. Wie beurteilt die Landesregierung die Unterschiedlichkeit bei der Entlohnung und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zwischen verbeamteten und angestellten Lehrerinnen und Lehrern? Bei der unterschiedlichen Ausgestaltung der Entgeltfortzahlung von Beamtinnen und Beamten einerseits sowie von Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst andererseits handelt es sich nicht um ein lehrerspezifisches Problem. Sie resultiert aus dem unterschiedlichen Status der Beschäftigten. Nach den gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen erhalten Tarifbeschäftigte für die ersten sechs Wochen einer Erkrankung das Entgelt in voller Höhe durch den Arbeitgeber weiter. Anschließend erhalten sie jedoch Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung und einen Krankengeldzuschuss. Zwar ist das Krankengeld begrenzt auf 90% des letzten Nettoentgelts zzgl. evtl. Einmalzahlungen. Dieses wird für die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst jedoch durch einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Krankengeld und dem bisherigen Nettoentgelt für bis zu 39 Wochen durch den Arbeitgeber aufgestockt. Durch diese Aufstockung steht den Tarifbeschäftigten für einen Zeitraum von bis zu 39 Wochen im Ergebnis nahezu eine Fortzahlung in Höhe des Nettoentgelts zu. Dies schließt eine nennenswerte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Beamtinnen und Beamten aus.