LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7049 17.10.2014 Datum des Originals: 16.10.2014/Ausgegeben: 22.10.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2687 vom 11. September 2014 der Abgeordneten Ina Scharrenbach CDU Drucksache 16/6794 Erfahrungen mit dem Neugeborenen-Hörscreening in Nordrhein-Westfalen Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat die Kleine Anfrage 2687 mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 19. Juni 2008 in Ergänzung zu den Kinderrichtlinien die Einführung einer Früherkennungsuntersuchung von Hörstörungen als verpflichtende Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Januar 2009 beschlossen. Das sogenannte Neugeborenen-Hörscreening kann einen wichtigen Beitrag leisten, um Hörstörungen frühzeitig festzustellen. Der G-BA hatte damals festgelegt, dass das Neugeborenen -Hörscreening hinsichtlich der Qualität und der Zielerreichung durch eine Studie fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden sollte. 1. Welche Erfahrungen liegen aus dem Neugeborenen-Hörscreening seit 2009 vor? Wie in den Kinder-Richtlinien festgelegt wurde, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA ) im Mai dieses Jahres eine Evaluation des Neugeborenen-Hörscreenings in Auftrag gegeben . Ergebnisse werden 2016 erwartet. Im Rahmen der Evaluation sollen insbesondere Auswertungen zur Anzahl der durchgeführten Untersuchungen, der auffälligen Erst- und Kontrolluntersuchungen, der richtig-positiven und falsch-positiven Befunde und zu Zeitpunkten von Diagnosestellung und Therapieeinleitung durchgeführt werden. Aus den Ergebnissen der Evaluation sollen u.a. Qualitätsstandards abgeleitet und Fragen zu Optimierung von Screeningabläufen beantwortet werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7049 2 2. In welcher Weise erfolgt eine Qualitätssicherung des NeugeborenenHörscreenings auch im Hinblick auf eine nondirektive Elternberatung in Nordrhein -Westfalen? In Nordrhein-Westfalen erfolgt die Qualitätssicherung u.a. durch das Hörscreeningzentrum Nordrhein am Universitätsklinikum Köln und durch die Hörscreening-Zentrale Westfalen -Lippe am Universitätsklinikum Münster. Im Rahmen der Qualitätssicherung wird durch diese Institutionen eine Nachverfolgung kontrollbedürftiger Befunde durchgeführt. Weitere Aufgaben sind die Beratung der Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger sowie die Schulung von Krankenhausmitarbeiterinnen und -mitarbeitern im Rahmen des Neugeborenen-Hörscreenings. 3. In welcher Weise erfolgt eine Evaluierung des Neugeborenen-Hörscreenings auch im Hinblick auf eine nondirektive Elternberatung in Nordrhein-Westfalen? Eine gesonderte Evaluation für Nordrhein-Westfalen ist nicht vorgesehen (siehe Antwort zu Frage 1). Eine umfassende nondirektive Beratung und Aufklärung der Eltern erfolgt durch Merkblatt des G-BA, das unter dem Link https://www.g-ba.de/downloads/83-691-169/2009-09-30- Merkblatt-Neugeborenen-H%C3%B6rscreening.pdf abrufbar ist. Hier wird den Eltern u.a. der gesamte Behandlungskatalog bei Neugeborenen-Hörstörungen vorgestellt (Hörgeräte, Operation , Cochlea Implantat, Erlernen der Gebärdensprache, Hörfrühförderung). 4. Wird das Neugeborenen-Hörscreening bei allen Geburten (stationär/ambulant) in Nordrhein-Westfalen durchgeführt? Neugeborene haben auf der Grundlage der Kinder-Richtlinien Anspruch auf eine Teilnahme am Neugeborenen-Hörscreening. Die Eltern sind über den Ablauf der Untersuchung aufzuklären und entscheiden über die Teilnahme. Die geburtsmedizinischen Einrichtungen sind verpflichtet, diese Untersuchung vorzunehmen, die Kosten dafür übernehmen die Krankenkassen . 5. Wie schätzt die Landesregierung die Bedeutung des Neugeborenen- Hörscreenings zur Verhinderung von Sprach- und Sinnesbehinderungen ein? Es ist davon auszugehen, dass bei angeborenen Hörbehinderungen das NeugeborenenHörscreening zur Verhinderung von Sprach- und Sinnesbehinderungen beiträgt. Eine nicht frühzeitig diagnostizierte Schwerhörigkeit kann neben einer gestörten Sprach- und Sinnesentwicklung auch zu Problemen in der psychosozialen und intellektuellen Entwicklung des Kindes führen.