LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7069 21.10.2014 Datum des Originals: 17.10.2014/Ausgegeben: 24.10.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2654 vom 5. September 2014 des Abgeordneten Ralf Witzel FDP Drucksache 16/6735 Genehmigungspflichtige und weitere Gremienmitgliedschaften sowie Abführung der Vergütungen von Mitgliedern der nordrhein-westfälischen Landesregierung – Wer vertritt das Land warum in Vorständen, Aufsichtsräten und Kuratorien? Die Ministerpräsidentin hat die Kleine Anfrage 2654 mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 für die Landesregierung im Einvernehmen mit allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Es ist seit längerem Praxis, dass Minister und Staatssekretäre von nordrhein-westfälischen Landesregierungen im Auftrag des Landes in diversen Vorständen, Aufsichtsräten, Beiräten, Kuratorien oder Stiftungsräten sitzen und einer Reihe weiterer Gremien verschiedenster gesellschaftlicher Organisationen angehören. Teilweise dient diese Repräsentanz der unmittelbaren Interessenwahrnehmung für die Belange des Landes, zum Beispiel dann, wenn Mitglieder der Landesregierung bei den im Landeseigentum befindlichen Gesellschaften die Eigentümerinteressen in Aufsichtsgremien wahrnehmen. Diese Fallkonstellationen liegen traditionell beispielsweise bei Ausschüssen und Gremien im öffentlichen Bankensektor vor, so bei der Portigon AG als Rechtsnachfolger der WestLB, bei deren Bad Bank Erste Abwicklungsanstalt (EAA) oder der NRW.BANK als wichtiger Förderbank des Landes. Bei wirtschaftlichen Unternehmungen bedarf es für die Berechtigung zur Annahme einer Wahl in ein Leitungs- oder Aufsichtsgremium noch der Billigung durch das Landesparlament. Zur Genehmigung entsprechender Mandate nach Art. 64, Absatz 3 LV NW sowie einer denkbaren Berufsausübung führt die nordrhein-westfälische Landesverfassung wörtlich aus: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7069 2 Artikel 64 (2) Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Die Landesregierung kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten . (3) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Mitglieder der Landesregierung nur mit besonderer Genehmigung des Hauptausschusses annehmen. Der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf es, wenn sie nach ihrem Eintritt in die Landesregierung in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen tätig bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Landtagspräsidenten anzuzeigen. Genehmigungen werden vom Landtag Nordrhein-Westfalen üblicherweise problemlos erteilt, sofern ein berechtigtes öffentliches Interesse zur Repräsentanz von fachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung in entsprechenden wirtschaftlichen Gremien gegeben ist. Zusätzlich sind viele Minister und Staatssekretäre auch ohne Genehmigungsnotwendigkeit des Parlaments noch in unterschiedlichen wissenschaftlichen, kulturellen oder fachlichen Ausschüssen und Gremien von öffentlichen wie privaten Einrichtungen, Vereinen und Verbänden vertreten. Im Rahmen einer größtmöglichen Transparenz des aktuellen Regierungshandelns sowie der Wahrnehmung von Interessen ist es für den Landtag sowie die allgemeine Öffentlichkeit stets von Relevanz, die einzelnen aktuellen Gremienmitgliedschaften konkret zu kennen – auch um die mögliche Nähe zu bestimmten Interessensgruppen problemlos zu identifizieren. Die amtierende rot/grüne Landesregierung hat stets eine größtmögliche Transparenz bei der Ausübung ihrer Amtsgeschäfte zugesagt und dem Fragesteller nach ihrem Amtsantritt im Jahr 2012 erstmals eine Übersicht über Gremienmitgliedschaften von allen Ministern und Staatssekretären vorgelegt (LT-DS 16/1384). Da es innerhalb der letzten zwei Jahre sicher zu einigen Veränderungen bei der Aufgabenwahrnehmung gekommen ist, wird hiermit im Rahmen der Beantwortung um eine in Form, Inhalt und Umfang identische Aktualisierung der seinerzeitigen Angaben gebeten – nur noch ergänzt um die hiermit erstmals abgefragte Mitgliedschaftsdauer in den Gremien. 1. Welche konkreten einzelnen Gremienmitgliedschaften bestehen namentlich für die jeweiligen Mitglieder der Landesregierung nach Maßgabe des Artikel 64, Abs. 3 LV NW derzeit oder sind noch im Laufe dieser Legislaturperiode zur Übernahme intendiert? Herr Finanzminister Dr. Norbert Walter-Borjans gehört durch Wahl nach seinem Amtsantritt den Aufsichtsräten der WestLB AG (heute Portigon AG), der RAG AG und der RAG Deutsche Steinkohle AG an. Die Mitgliedschaften sind gemäß Artikel 64 Abs. 3 LV NRW am 17. Februar 2011 vom Hauptausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen genehmigt worden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7069 3 2. In jeweils welchen einzelnen sonstigen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, kulturellen oder wissenschaftlichen Gremien, die nicht unter Artikel 64, Abs. 3 LV NW fallen, sind derzeit namentlich die jeweiligen Minister oder Staatssekretäre der amtierenden Landesregierung vertreten? (bitte vollständige Angabe aller Gremien mit konkreter Namenszuordnung) 3. Mit betragsmäßig jeweils genau welchen einzelnen Honoraren, Sitzungsgeldern oder sonstigen ökonomischen Vorteilen wie Sachbezügen für die einzelnen Inhaber sämtlicher obiger Gremienmitgliedschaften der Fragen 1 und 2 sind die jeweiligen Tätigkeiten verbunden? (bitte individualisierter Ausweis, ggf. unter Angabe der Höhe der Abführung von Bezügen an das Land oder einschlägiger Kappungsgrenzen) 4. Wie sieht jeweils für jede der angegebenen Gremienmitgliedschaften der Minister und Staatssekretäre die Dauer der Entsendungszeit aus (wie beispielsweise Bestellung bis zum Ende der Legislaturperiode)? (bei den noch vor Ende dieser Legislaturperiode auslaufenden Mitgliedschaften bitte diesen Umstand sowie Beendigungsdatum bzw. beabsichtigten Wiederbestellungstermin mit angeben) Die Antwort auf die Fragen 2 bis 4 enthält sowohl die Gremienmitgliedschaften der Ministerinnen und Minister sowie der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre und kann der anliegenden Übersicht entnommen werden. Sie enthält auch die bereits in Frage 1 aufgeführten Mitgliedschaften im Sinne des Art. 64 Abs. 3 LV NRW. Als von der Fragestellung nicht erfasst werden die „staatsrechtlichen“ Funktionen (z.B. als Mitglied des Bundesrates, der Fachministerkonferenzen oder bei Bundesbehörden) begriffen . Als Stichtag für die Beantwortung der Fragen wurde der 8. September 2014 festgelegt (Eingang der Kleinen Anfrage). In der vorletzten Spalte der Übersicht werden die mit den Gremienmitgliedschaften verbundenen Vergütungen, Sitzungsgelder, Auslagen usw. ausgewiesen, soweit sie – zum Beispiel unter Berücksichtigung von Verzichten – tatsächlich zur Auszahlung an das jeweilige Gremienmitglied kommen. In diesem Zusammenhang ist zudem die für sämtliche mit Bezug zum Amt wahrgenommenen Gremienmitgliedschaften bestehende Abführungspflicht zu berücksichtigen : Falls sich die Gesamtsumme der aus allen Mitgliedschaften empfangenen Leistungen (ohne Ersatz konkret angefallenen Aufwands) auf mehr als 6.000 Euro pro Kalenderjahr beläuft, ist der überschießende Betrag an die Landeskasse abzuführen. Diese Verpflichtung ergibt sich für die Mitglieder der Landesregierung aus § 18 des Landesministergesetzes , für den Parlamentarischen Staatssekretär aus § 7 des Gesetzes über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande NordrheinWestfalen und für die beamteten Staatssekretärinnen und Staatssekretäre aus § 57 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 13 der Nebentätigkeitsverordnung. Da sich die Abführungspflicht an dem Gesamtbetrag der empfangenen Leistungen ausrichtet, kann eine Zuordnung des Abführungsbetrags zu bestimmten Mitgliedschaften nicht erfolgen. Sachbezüge sind mit keiner der Gremienmitgliedschaften verbunden. Die Mitglieder der Landesregierung sowie die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre erhalten aufgrund ihrer Staatsämter ebenso wie andere Personen des öffentlichen Lebens von verschiedensten Einrichtungen und Veranstaltern Einladungen zu insbesondere Kultur- und Sportterminen, die sie im Rahmen ihrer Repräsentationsaufgaben zum Teil wahrnehmen. Dass es sich dabei im Einzelfall auch um eine Einrichtung handeln kann, in deren Gremium die oder der Eingeladene aufgrund des Staatsamtes berufen worden ist, macht die Wahrnehmung des Termins nicht zu einem Sachbezug. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7069 4 In der letzten Spalte wird die Dauer der Gremienmitgliedschaften angegeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung „qua Amt“ aufgeführt worden ist, wenn die Mitgliedschaft auf Grund einer gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Festlegung kraft Amtes besteht . In diesem Fall endet die Gremiumzugehörigkeit auch mit dem Ausscheiden aus dem Regierungsamt. Des Weiteren ist die Bezeichnung „qua Amt“ angegeben, wenn die Mitgliedschaft im Gremium aufgrund eines fachlichen Bezuges zum Amt besteht. Es wird davon ausgegangen, dass es in diesen Fällen zu erwarten steht, dass nach dem Ausscheiden aus dem Regierungsamt die Mitgliedschaft im Gremium mit der Abberufung durch die entsendende Stelle beendet wird. Grundsätzlich ist daher in diesen Fällen keine weitere Angabe einer zeitlichen Dauer angeführt worden. Anders kann es sich verhalten, wenn in einem Gesetz oder in der Satzung der Einrichtung ausdrücklich die Dauer der Zugehörigkeit festgeschrieben bzw. die Entsendung befristet ist. Die Beschreibung „steht im Zusammenhang mit dem Amt“ ist verwendet worden, wenn kein fachlicher jedoch ein faktischer Bezug zum Regierungsamt besteht. Auch hier steht zu erwarten , dass nach dem Ausscheiden aus dem Regierungsamt die Mitgliedschaft im Gremium mit der Abberufung durch die entsendende Stelle beendet wird. Grundsätzlich ist daher auch in diesen Fällen keine weitere Angabe einer zeitlichen Dauer angeführt worden. Anders kann es sich jedoch auch hier verhalten, wenn in einem Gesetz oder in der Satzung der Einrichtung ausdrücklich die Dauer der Zugehörigkeit festgeschrieben bzw. die Entsendung befristet ist. 5. Namentlich welche Fälle nach Artikel 64, Abs. 2 LV NW liegen derzeit vor, bei denen die Landesregierung ihren Mitgliedern die Ausübung einer Berufstätigkeit gestattet? Keine. Antwort der Landesregierung auf die Kreine Anfrage 2654: Übersicht zu den Fragen 2 bis·4 1 Al Mitglieder der. Landesregierun~ Ministerpräsidentin I Einrichtung (wirtschaftlicher, Gremium und Funktion Übernahme Vergütungl Dauer der Enmendung I gesellschaftlicher, kultureller nach Amts- Enmchädigung I oder wissenschaftlicher Art) antritt Heinz-Kühn-Stiftung Vorsitzende des Vorstands Ja - unbefristet Heinz-Kühn-Stiftung Vorsitzende des Kuratori- Ja - unbefristet ums Kunststiftung NRW Vorsitzende des Kuratori- Ja - qua Amt ums Notdrhein-Westfalen-Stiftung Vorsitzende des Stiftungs- Ja - qua Amt Naturschutz, Heimat- und Kül- rats turpflege Nordrhein-Westfälische Stiftung Vorsitzende des Kuratori- Ja - qua Amt zUr Nachwuchsförderung im ums Leistungssport - Sportstiftung NRW Stiftung Entwicklung und Frie- Vorsitzende des Kuratori- Ja - qua Amt den ums Stiftung Kunstsammlung Nord- Vorsitzende des Kuratori- Ja - qua Amt rhein-Westfalen ums Stiftung Museum Schloss Vorsitzende des Kuratori- Ja - qua Amt Moyland, Sammlung van der ums Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2654: Übersicht zu den Fragen 2 bis 4 2 Grinten, Joseph Beuys Archiv StiftUng Stadtgedächtnis Mitglied des Kuratoriums Ja - unbefristet Stiftung Umwelt und Entwick- Vorsitzende des Stiftungs- Ja - qua Amt lung Nordrhein-Westfalen rats Alfried Krupp von Bohlen und Mitglied des Kuratoriums Ja € 6.000 p.a. *) seit Dezember 2011 für 7 Jahre Halbach-Stiftung Deutsches Museum, München Mitglied des Kuratoriums Ja - qua Amt Nordrhein-Westfälische Aka- Vorsitzende des Kuratori- Ja - qua Amt I demie der Wissenschaften und ums Künste RAG-Stiftung Mitglied des Kuratoriums Ja - qua Amt Stiftung Internationaler Karls- Mitglied des Stiftungsrats Ja - seit Oktober 2010 für 5 Jahre preis zu Aachen Friedrich-Ebert -Stiftung stellvertretende Vörsitzen- Ja - unbefristet I de I Deutsche Kinder- und Jugend- Mitglied des Stiftungsrates Ja - seit Juni 2014 für 5 Jahre stiftung _ .. - *) Falls die Gesamtsumme aller empfangenen Leistungen (ohne Ersatz konkret entstandenen Aufwands) aus allen Mitgliedschaften oberhalb von 6.000 Euro pro Kalenderjahr liegt, wird der übersteigende Betrag an die Landeskasse abgeführt. . Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2654: Übersicht zu den Fragen 2 bis 4 Ministerin Sylvia Löhrmann Einrichtung (wirtschaftlicher, Gremium und Funktion Übernahme Vergütungl Dauer der Enmendung gesellschaftlicher, kultureller nach Amm- Enmchädigung oder wissenschaftlicher Art) antritt NRW.BANK Mitglied der Gewährträger- Ja € 5.000 p.a. und steht im Zusammenhang mit versammlung € 300 Sitzungs- demAmt; geld (ca. 2 Sitzun- seit dem 22. September 2010 gen p.a.) *) Deutschlandradio Mitglied des Hörfunkrates Ja € 300 p.m. *) steht im Zusammenhang mit (Reisekostener- dem Amt; seit dem 27. März 2014 für die stattung nach kon- Dauer von 4 Jahren kret angefallenem Aufwand) Stiftung Jugend forscht e.v. Mitglied des Kuratoriums Ja - qua Amt Stiftung Lesen Stellvertretende Vorsitzen- Ja - als für schulische Fragen zude des Kuratoriums ständiges Mitglied der Landesre- gierung; . seit dem 5. Dezember 2012 für die Dauer von 4 Jahren Institut für Deutsches und In- Mitglied des Kuratoriums Ja - unbefristet ternationafes Parteienrecht und Parteienforschung an der HHU Düsseldorf (PRuF) Jugendstiftung des BDKJ im Mitglied des Kuratoriums Nein - seit März 2012 für die Dauer von Bistum Essen - hilfreich, edel · 3 Jahren und gut *) Falls die Gesamtsumme aller empfangenen Leistungen (ohne Ersatz konkret entstandenen Aufwands) aus allen Mitgliedschaften oberhalb von 6.000 Euro pro Kalenderjahr liegt, wird der übersteigende Betrag an die Landeskasse abgerührt. 3 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2654: Übersicht zu den Fragen 2 bis 4 Verein b~ddy e.v. Mitglied des Beirats ja unbefristet -- Minister Dr. Norbert Walter-Borjans Einrichtung (wirtschaftlicher, Gremium und Funktion Übernahme Vergütungl Dauer der Enmendung gesellschaftlicher, kultureller nach Amts- Entschädigung oder wissenschaftlicher Art) -antritt Portigon AG Mitglied des Aufsichtsrats Ja € 10.000 p.a. und qua Amt als für die Bankbeteili- € 300 pro Sitzung gungen des Landes zuständiges (ca. 8 Sitzungen Mitglied der Landesregierung; p.a.) *) vom 13. August 2010 bis April 2019 Portigon AG Mitglied des Präsidiums Ja € 5.000 p .. a. und qua Amt als für die Bankbeteili- € 300 pro Sitzung gungen des Landes zuständiges (ca. 8 Sitzungen Mitglied der Landesregierung; p.a.) *) . vom ·13. August 2010 bis April 2019 ,. RAG AG Mitglied der Aufsichtsräte Ja € 35.000 p.a. und steht im Zusammenhang mit RAG Ot. Steinkohle AG (tagen. gemeinsam) € 1 .000 pro Sit- dem Amt; zung (ca. 4 Sit- vom 22. September 2010 bis zungen p.a.) *) 2019 ' (Fahrt- und Über- (bis zum Ende der Hauptver- sammlung im Jahre 2019, die nachtungskosten über die Entlastung für das Ge-in nachgewiesener schäftsjahrs 2018 beschließt) Höhe) *) Falls die Gesamtsumme aller empfangenen Leistungen (ohne Ersatz konkret entstandenen Aufwands) aus allen Mitgliedschaften ober ... halb von 6.000 Euro pro Kalenderjahr liegt, wird der übersteigende Betrag an die Landeskasse abgeführt. 4 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2654: Übersicht zu den Fragen 2 bis 4 NRW.BANK Stellvertretender Vorsit- Ja € 5.000 p.a. und qua Amt zender der Gewähr- € 300 pro Sitzung trägerversammlung (ca. 2 Sitzungen p.a.) *) NRW.BANK Stellvertretender Vorsit- Ja € 5.000 p.a. und qua Amt zender des Verwaltungs- € 300 pro Sitzung rats (ca. 4 Sitzungen p.a.) *) NRW.BANK Stellvertretender Vorsit- Ja € 2.000 p.a. und qua Amt zender des Präsidialaus- € 300 pro Sitzung schusses (ca. 5 Sitzungen p.a.) *) NRW.BANK Stellvertretender Vorsit- Ja € 2.000 p.a. und qua Amt; zender des Vergütungskon- € 300 pro Sitzung . Beginn 01 . Januar 2014 I trollausschusses (ca. 2 Sitzungen p.a.) *) I NRW.BANK Stellvertretender Vorsit- Ja € 2.000 p.a. und qua Amt; I zender des Nominierungs- € 300 pro Sitzung Beginn 01. Januar 2014 ausschusses (ca. 2 Sitzungen p.a.) *) NRW.BANK Stellvertretender Vorsit- Ja € 5.000 p.a. und qua Amt zender des Prüfuilgsaus- '€ 300 pro Sitzung schusses (ca. 2 Sitzungen . p.a.) *) . NRW.BANK Mitglied des Risikoaus- Ja € 5.000 p.a. Lind qua Amt schusses € 300 pro Sitzung (ca. 4 Sitzungen p.a.) *) - - - --- - ---- - -- -- L- _ ___________ - - -- ---- *) Falls die Gesamtsumme aller empfangenen Leistungen (ohne Ersatz konkret entstandenen Aufwands) aus allen Mitgliedschaften oberhalb von 6.000 Euro pro Kalenderjahr liegt, wird der übersteigende Betrag an die Landeskasse abgerührt. 5 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2654: Übersicht zu den Fragen 2 bis 4 NRW.BANK Mitglied des Förderaus- Ja € 5.000 p.a. und qua Amt schusses ' €300 pro S'itzung (ca . .4 Sitzungen p.a.) *) KfW Mitglied des Verwaltungs- Ja € 5.113 p.a. und qua Amt als für die Bankbeteilirats € 200 pro Sitzung gungen des Landes zuständiges I (ca. 3 Sitzungen Mitglied der Landesregierung; p.a.) *) vom 15. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2016 vom Bundesrat bestellt KfW Mitglied des Prüfungsaus- , Ja € 614 p.a. und qua Amt als für die Bankbeteilischusses €200 pro Sitzung gungen des Landes zuständiges (ca. 2 Sitzungen , Mitglied der Landesregierung; p.a.) *) vom 04. März 2011 bis zum 31 . Dezember 2016 ' NRW-Stiftung zur Förderung Stellvertretender Vorsit- Ja - stellv. Vorsitz qua Amt der Lepra-Hilfe zender des Vorstands Arbeitgeberverband des Lan- Vorsitzender des Vorstands Ja - Vorsitz qua Amt desNRWe.V. ~_. - - - - --_.. - -- ----- -- - _ .. - - - -- *) Falls die Gesamtsumme aller empfangenen Leistungen (ohne Ersatz konkret entstandenen Aufwands) aus allen Mitgliedschaften oberhalb von 6.000 Euro pro Kalenderjahr liegt, wird der übersteigende Betrag an die Landeskasse abgerührt. 6 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2654: Übersicht zu den Fragen 2 bis 4 Minister Garreit Duin Einrichtung (wirtschaftlicher, Gremium und Funktion Übernahme Vergütungl DauerderEn~endung gesellschaftlicher, kultureller nach Am~- En~chädigung oder wissenschaftlicher Art) antritt NRW.BANK Vorsitzender der Gewähr- . Ja € 5.000 p.a. und qua Amt trägerversammlung € 300 pro Sitzung (ca. 2 Sitzungen p.a.) *) NRW.BANK Vorsitzender des Verwal- Ja € 5.000 p.a. und qua Amt tungsrats . € 300 pro Sitzung (ca. 4 Sitzungen p.a.) *) NRW.BANK Vorsitzender des Präsidial- . Ja € 3.000 p.a. und qua Amt ausschusses € 300 pro Sitzung (ca. 5 Sitzungen p.a.) *) NRW.BANK Mitglied des Prüfungsau$- Ja € 5.000 p.a. und qua Amt schusses € 300 pro Sitzung (ca. 2 Sitzungen p.a.) *) NRW.BANK Mitglied des Risikoaus- Ja · € 5.000 p.a. und qua Amt schusses € 300 pro Sitzung (ca. 4 Sitzungen p.a.) *) NRW.BANK Mitglied des Förderaus- Ja € 5.000 p.a. und qua Amt schusses € 300 pro Sitzung (ca. 4 Sitzungen p.a.) *) --- ---- ----- - *) Falls die Gesamtsumme aller empfangenen Leistungen (ohne Ersatz konkret entstandenen Aufwands) aus allen Mitgliedschaften oberhalb von 6.000 Euro pro Kalenderjahr liegt, wird der übersteigende Betrag an die Landeskasse abgeführt. 7 I I I I Antwort der Landesregierung auf die Kleine. Anfrage 2654: Übersicht zu den Fragen 2 bis 4 NRW.BANK Vorsitzender des Beirats Ja € 2.000 p.a. und qua Amt € 300 pro Sitzung (ca. 2 Sitzungen p.a.) *) German Trade And Invest Mitglied des Aufsichtsrates Ja - qua Amt (als für Wirtschaft und GmbH (GTAI) Außenwirtschaft zuständiges Mitglied der Landesregierung) Stiftung Industriedenkmalpflege Mitglied des Kuratoriums Ja - qua Amt (als für Wirtschaft zuund Geschichtskultur (Auslagen werden ständiges Mitglied der Landesre- erstattet) gierung) Christoph-Metzelder-Stiftung Mitglied des Kuratoriums Ja - unbefristet Forum Vergabe e.V. Vorsitzender des Vereins Ja - 1. Januar 2014 - 31. Dezember 2016 Minister Ralf Jäger MdL Einrichtung (wirtschaftlicher, Gremium und Funktion Übernahme Vergütungl Dauer der Enmendung gesellschaftlicher, kultureller . nach Amm- Enmchädigung oder wissenschaftlicher Art) .antritt Stiftung Deutsches Forum für Mitglied ges Kuratoriums Ja - . qua Amt als Minister für Inneres Kriminalprävention und Kommunales *) Falls die Gesamtsumme aller empfangenen Leistungen (ohne Ersatz konkret entstandenen Aufwands) aus allen Mitgliedschaften oberhalb von 6.000 Euro pro Kalenderjahr liegt, wird der übersteigende Betrag an die Landeskasse abgeführt. . 8 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2654: Übersicht zu den Fragen 2 bis 4 Minister Guntram Schneider Einrichtung (wirtschaftlicher, Gremium und Funktion Übernahme Vergütungl Dauer der Enmendung gesellschaftlicher, kultureller . nach Amm- Enmchädigung oder wissenschaftlicher Art) antritt ZfTl - Stiftung Zentrum für Tür- Vorsitzender des Kuratori- Ja - qua Amt keistudien und Integrationsfor- ums (Reisekosten werschung den nach Maß- gabe des Reisekostenrechts erstattet .) Stiftung Industriedenkmalpflege Mitglied des KUratoriums Ja - qua Amt und Geschichtskultur (Auslagen werden erstattet. ) NRW-Stiftung zur Förderung Vorsitzender des Vorstands Ja - qua Amt der Leprahilfe August-Schmidt-Stiftung Mitglied des Kuratoriums Ja - bis zum 31. Dezember 2016 - - -- - - -----_ .- *) Falls die Gesamtsumme aller empfangenen Leistungen (ohne Ersatz konkret entstandenen Aufwands) aus allen Mitgliedschaften oberhalb von 6.000 Euro pro Kalenderjahr liegt, wird der übersteigende Betrag an die Landeskasse abgeführt. 9 I Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2654: Übersicht zu den Fragen 2 bis 4' ~inister Thomas J: