LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7101 24.10.2014 Datum des Originals: 23.10.2014/Ausgegeben: 29.10.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2705 vom 22. September 2014 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/6840 „SüdLink-Stromtrasse“ in OWL – Wie setzt sich die Landesregierung bei der Offenlegung von Planungsunterlagen und der Festsetzung von Mindestabständen zu Wohngebäuden ein? Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 2705 mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin, dem Justizminister, der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die rund 800 Kilometer lange Höchstspannungsleitung („Südlink-Stromtrasse“) sorgt im Regierungsbezirk Detmold weiter für Unmut und war auch Gegenstand parlamentarischer Initiativen des Fragestellers (vgl. Drucksachennummern 16/6078, 16/5171 und 16/4966). Insbesondere sind die Kreise Lippe und Höxter betroffen. Medienberichten zu Folge soll es auf Basis des sogenannten Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG) ein zügiges Verfahren geben, welches den Trassenverlauf festsetzen soll. Bereits Anfang November 2014 sollen durch den Vorhabenträger entsprechende Unterlagen bei der Bundesnetzagentur eingereicht werden. Die Akteure in der Region OWL sind zunehmend verunsichert - von Transparenz der Unternehmensgruppe Tennet kann keine Rede sein, da eine Einsicht in die Planungsunterlagen bislang nicht gegeben sei. Kommunale Vertreter prüfen derzeit - wie aus Presseberichten des Westfalen Blatts und der Neuen Westfälischen vom 20.09.2014 hervorgeht - Möglichkeiten einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7101 2 Besonders im Fokus steht offensichtlich die Kritik, dass in Niedersachsen ein Abstandsgebot im Hinblick auf den Bau der Stromtrasse zu Wohngebäuden vorgeschrieben ist, welches sich auf 400 Meter beläuft, während in NRW eine solche Schutzzone in dieser Form nicht festgeschrieben ist. Dieses könnte darauf hinauslaufen, dass der Vorhabenträger von vorneherein einen Trassenverlauf durchsetzen will, der vor allem Gebiete in NRW berührt. Vorbemerkung der Landesregierung Für das Projekt „SuedLink“ haben Tennet und TransnetBW einen Vorschlag für einen Trassenkorridor veröffentlicht, der auf einer Strecke von etwa 50 km auch nordrheinwestfälisches Gebiet in Ostwestfalen-Lippe berührt. Zum Vorhaben wird auf die Antworten zu den vier Kleinen Anfragen 1962 (LandtagsDrucksache 16/5235), 2076 (Landtags-Drucksache 16/5462), 2207 (Landtags-Drucksache 16/5859) und 2381 (Landtags-Drucksache 16/6352) verwiesen. 1. Was tut die Landesregierung konkret, um bei den Mindestabständen zur Wohn- bebauung bezüglich des Baus einer Stromtrasse – insbesondere vor dem Hintergrund eines effektiven Gesundheitsschutzes im Interesse der Anwohner - mindestens die gleichen Kriterien zur Anwendung zu bringen, wie dieses offenbar in Niedersachsen der Fall ist? Zu den raumordnerischen Regelungen in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wird auf die Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage 2207 (Landtags-Drucksache 16/5859) verwiesen , die nachfolgend noch einmal zitiert wird: „Das Raumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen sieht seit 2012 vor, dass Trassen für neu zu errichtende Höchstspannungsfreileitungen so zu planen sind, dass die Leitungen einen Abstand von 400 m zu Siedlungen und 200 m zu einzelnen Wohngebäuden im Außenbereich einhalten können, wobei Ausnahmen von dieser Regelung möglich sind (z. B. bei Erdverkabelung). Nordrhein-Westfalen hat eine ähnliche Regelung im aktuellen Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans vorgesehen (Ziel 8.2-3).“ Zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner sei auf die Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage 2207 (Landtags-Drucksache 16/5859) verwiesen, die nachfolgend noch einmal in Auszügen zitiert wird: „Unabhängig von den dargestellten raumordnerischen Abstandsregelungen ist der Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die mit Freileitungen verbundenen elektrischen und magnetischen Felder in der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (26. BImSchV – sog. Elektrosmog-Verordnung) geregelt.“ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7101 3 2. Vor dem Hintergrund, dass die Landesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 2381 des Fragestellers (Drucksachennummer 16/6352) mitgeteilt hat, „selbst keine eigenen Untersuchungsprojekte zu den gesundheitlichen Auswirkungen auf den Menschen“ durchzuführen: Hält die Landesregierung vor dem Hintergrund, dass in Niedersachsen durch die Festlegung von Mindestabständen in einer Größenordnung von 400 Metern ein deutliches Zeichen zugunsten des Gesundheitsschutzes von Anwohnern gesetzt worden ist, es nicht doch für ratsam, wissenschaftlich fundiert, auch aus Präventionsgesichtspunkten , etwaige gesundheitliche Auswirkungen von Stromtrassen untersuchen zu lassen? Zu den gesundheitlichen Wirkungen niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder werden weltweit bereits von vielen Institutionen Untersuchungen durchgeführt. Die Landesregierung verfolgt kontinuierlich Ergebnisse aus der Wissenschaft sowie die Bewertungen einschlägiger Institutionen (z. B. SSK, International Commission on non-ionizing radiation protection (ICNIRP), Weltgesundheitsorganisation (WHO)). Im Übrigen wurde die Fragestellung im Rahmen der genannten Kleinen Anfrage 2381 bereits beantwortet. 3. Was tut die Landesregierung konkret, um betroffenen kommunalen Gebietskör- perschaften, Bürgerinitiativen und Einzelpersonen dabei zu unterstützen, unter dem Gesichtspunkt der Transparenz und Bürgerbeteiligung eine frühzeitige Einsicht in die Planungsunterlagen des Vorhabenträgers zu ermöglichen? Die Realisierung des Vorhabens erfolgt genehmigungsrechtlich in zwei Schritten. Zunächst wird im Rahmen der sog. Bundesfachplanung auf Vorschlag des Übertragungsnetzbetreibers vorwiegend unter raumordnerischen Gesichtspunkten der optimale Trassenkorridor ermittelt. Anschließend erfolgt die Festlegung der genauen Linienführung im Rahmen des abschließenden Planfeststellungsverfahrens. Für beide Verfahren ist im Falle der Leitung „SuedLink“ als länderübergreifendes Vorhaben die Bundesnetzagentur zuständig. Im Bundesfachplanungsverfahren als auch im anschließenden Planfeststellungsverfahren führt die Bundesnetzagentur nach Vorlage der vollständigen Planunterlagen eine Behörden - und Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen sind als Träger öffentlicher Belange an diesen Verfahren beteiligt und können auf diesem Wege Landesinteressen in die Verfahren einbringen. Ebenso können sich die Betroffenen sowohl am Bundesfachplanungsverfahren als auch am Planfeststellungsverfahren beteiligen. Diese Beteiligungsmöglichkeiten gehen über den im deutschen Verwaltungsrecht generell üblichen Beteiligungsumfang eines einstufigen Verfahrens (meist Planfeststellungsverfahren) deutlich hinaus. Vor diesem Hintergrund begrüßt die Landesregierung die frühzeitige Kommunikation des Vorhabens durch die Übertragungsnetzbetreiber im Vorfeld ausdrücklich. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7101 4 4. Vor dem Hintergrund, dass kommunale Gebietskörperschaften aus dem Regierungsbezirk Detmold darauf hingewiesen haben, dass anders als bei herkömmlichen Raumordnungsverfahren hier auf Basis des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG) offenbar alternative Trassenverläufe nicht einbezogen werden sollen: Inwiefern setzt sich die Landesregierung aktiv für die Untersuchung alternativer Trassenverläufe konkret ein? Siehe Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage 1962 (Landtags-Drucksache 16/5235), die nachfolgend noch einmal zitiert wird. „Es ist Aufgabe der beteiligten Übertragungsnetzbetreiber, den optimalen Trassenverlauf zwischen Anfangs- und Endpunkt des geplanten Leitungsbauvorhabens zu finden. Hierfür haben sie einen ersten Vorschlag vorgelegt. Im nun anstehenden Planungsschritt der Bundesfachplanung werden sie darstellen müssen, ob und ggfs. welche alternativen Trassenverläufe geprüft worden sind. Die von der Bundesnetzagentur im Verfahren zu beteiligenden NRW-Behörden werden den beantragten Trassenverlauf nach Vorlage der Antragsunterlagen fachlich prüfen und Stellungnahmen abgeben.“ 5. Hält die Landesregierung das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) für verfassungsgemäß? Die Landesregierung sieht keine Veranlassung, sich zur Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen abstrakt zu positionieren.