LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7175 29.10.2014 Datum des Originals: 28.10.2014/Ausgegeben: 03.11.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2708 vom 16. September 2014 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/6846 Pflichtgebühren bei amtlichen Regelkontrollen der Lebensmittelüberwachung Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2708 mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Lebensmittelüberwachung gehört zur Daseinsvorsorge des Staates. Der Verbraucherschutz liegt im öffentlichen Interesse. Die EU plant Berichten zur Folge die Revision der Verordnung EG 882/2004, die den Mitgliedsstaaten der EU künftig ermöglichen soll, Pflichtgebühren für Lebensmittelkontrollen zu erheben. Offenbar hat der Bundesrat am 11. Oktober 2013 in seiner Stellungnahme zur Revision der Verordnung bereits erkennen lassen, dass man eine generelle Verpflichtung zur Gebührenerhebung begrüßen würde. Das bedeutet, dass jeder Betrieb, der kontrolliert wird, eine Gebühr zu zahlen hätte. Für die Kontrolleure und Betriebe entstehen so zusätzliche Bürokratie und Kosten. Die Qualität der Prüfung würde aber durch diese Maßnahme unberührt bleiben. Die Mehrkosten werden letztendlich auf den Endkunden abgewälzt. 1. Wie positioniert sich die Landesregierung zur Revision der EG 882/2004? Die Landesregierung unterstützt die Revision der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und bringt sich zusammen mit den anderen Ländern intensiv in den Revisionsprozess ein. In Bezug auf die geplanten Gebührenregelungen unterstützt die Landesregierung den grundsätzlichen Ansatz auch für Regelkontrollen kostendeckende Gebühren festzuschreiben. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7175 2 2. Plant die Landesregierung die Einführung von Pflichtgebühren für Lebensmittelkontrollen ? Ja. Die Einführung möglichst kostendeckender und zweckgebundener Gebühren für die Durchführung regelmäßiger amtlicher Überwachungstätigkeiten im Anwendungsbereich der VO EG 882/2004 ist geboten. Durch die Erhebung von sogenannten Überwachungsgebühren kann eine angemessene Dichte und Qualität amtlicher Kontrollen nachhaltig gewährleistet , die amtliche Lebensmittelüberwachung an veränderte Produktions- und Handelsverhältnisse angepasst und die Effektivität der amtlichen Lebensmittelüberwachung erhalten und erhöht werden. Die Einführung von sogenannten Überwachungsgebühren wurde bereits vom Präsidenten des Bundesrechnungshofes als Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung generell und speziell für NRW vom Landesrechnungshof angeregt. Der Landtag hat mit Beschluss vom 19. Februar 2014 die Landesregierung aufgefordert, zur Gewährleistung einer angemessenen Überwachung und zur Entlastung von Kommunen und Land zu ermöglichen, dass Kontrollen zukünftig weitgehend über kostendeckende Gebühren finanziert werden können. Die Höhe der Gebühren soll gestaffelt nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen ausgerichtet werden. 3. Wenn ja, in welcher Höhe? Das Konzept zur Einführung von Gebühren für die Durchführung regelmäßiger amtlicher Überwachungstätigkeiten im Anwendungsbereich der VO EG 882/2004 wird derzeit erarbeitet . Die Höhe der Gebühr soll eine weitgehende Kostendeckung ermöglichen aber auch die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Unternehmen berücksichtigen. 4. Wird die Landesregierung in dem Fall einer flexiblen Gebührenlösung auf EU Ebe- ne dennoch Gebühren erheben? Auch wenn die Mitgliedstaaten –wie bisher- künftig durch eine neue Kontrollverordnung nur ermächtigt aber nicht verpflichtet werden, Gebühren für die Durchführung regelmäßiger amtlicher Überwachungstätigkeiten zu erheben, wird die Landesregierung aus den in der Antwort zu Frage 2 ausgeführten Gründen entsprechende Gebührentarifstellen schaffen.