LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7210 03.11.2014 Datum des Originals: 31.10.2014/Ausgegeben: 06.11.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2748 vom 1. Oktober 2014 des Abgeordneten Dirk Wedel FDP Drucksache 16/6959 Wieviel Zeitguthaben der Angehörigen des nichtrichterlichen Dienstes wurde bei nordrhein-westfälischen Gerichten und Staatsanwaltschaften im September 2014 gekappt ? Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 2748 mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Dienstvereinbarungen zur flexiblen Arbeitszeit gemäß § 14 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung – AZVO –) und der entsprechenden tariflichen Regelung werden zwischen den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen und den örtlichen Personalvertretungen geschlossen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Dienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit muss sich dabei innerhalb der gesetzlichen und tariflichen Regelungen bewegen. § 14 Abs. 5 Satz 2 AZVO bestimmt, dass Überschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitguthaben ) an mindestens einem und bis zu zwölf Stichtagen im Jahr ein festgelegtes Stundenkonto , das sich in einem Rahmen von nicht mehr als 120 Stunden Zeitguthaben bewegen kann – sogenannte Kappungsgrenze –, nicht übersteigen dürfen; darüber hinausgehende Zeitguthaben verfallen (§ 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO). Da die Vorschrift bei der Ausgestaltung der Dienstvereinbarungen über die Regelung der Arbeitszeit einen großen Gestaltungsspielraum eröffnet, unterscheiden sich sowohl die Abrechnungszeiträume als auch die Höhe der Kappungsgrenze in den einzelnen Dienstvereinbarungen deutlich. So gibt es in Dienstvereinbarungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften vereinzelt jährliche Abrechnungszeiträume; überwiegend erfolgt jedoch eine monatliche oder quartalsweise Abrechnung. Die Kappungsgrenze variiert in den Dienstvereinbarungen zwischen 15 und 120 Stunden. Dies hat zur Folge, dass sich auch die Höhe der von den LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7210 2 Beschäftigten erwirtschafteten Zeitguthaben an den vereinbarten Stichtagen zum Teil deutlich unterscheiden. Ferner sieht § 14 Abs. 7 Satz 7 AZVO vor, dass die personenbezogenen Daten eines Abrechnungszeitraums spätestens nach sechs Monaten zu löschen sind. In einzelnen Dienstvereinbarungen ist jedoch geregelt, dass diese Daten bereits früher gelöscht werden müssen. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen (einheitlichen) zeitlichen Rahmen, in dem die personenbezogenen Daten vorgehalten werden und damit abgerufen werden könnten (vgl. Drs. 16/6042). 1. Wieviel Zeitguthaben ist im September 2014 im Geltungsbereich der Dienstver- einbarungen in den Gerichten und Staatsanwaltschaften gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfallen (bitte differenziert nach den einzelnen Gerichten und Staatsanwaltschaften )? Bei der Beantwortung der Frage wurden mit Blick auf die Formulierung "im September 2014 […..] verfallen" die verfallenen Zeitguthaben jener Gerichte und Staatsanwaltschaften berücksichtigt , die  flexible Arbeitszeiten im Sinne des § 14 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) und des Abschnitt II des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vereinbart und  den Monatswechsel von September 2014 auf Oktober 2014 (d.h. vom 30. September 2014 auf den 1. Oktober 2014) als Abrechnungsstichtag gem. § 14 Abs. 5 Satz 2 AZVO festgelegt haben. Die auf dieser Grundlage ermittelten Daten ergeben sich aus der Anlage 1. 2. Wie vielen Vollzeitäquivalenten entspricht das im September 2014 insgesamt gekappte Zeitguthaben gemäß Frage 1? Zur Ermittlung des Vollzeitäquivalents wurden die bei der Personalbedarfsberechnung zu Grunde gelegten durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeiten herangezogen. Danach entspricht ein nach Laufbahnen gewichtetes durchschnittliches Vollzeitäquivalent einer (Jahres- )Arbeitszeit von 1.592 Stunden. Die im September 2014 verfallenen Zeitguthaben in Höhe von insgesamt 10.650 Stunden entsprechen demnach 6,69 Vollzeitäquivalenten. Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 30.09.2014/01.10.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Amtsgericht Aachen quartalsweise 40 781 Amtsgericht Ahaus quartalsweise 40 0 Amtsgericht Ahlen quartalsweise 40 209 Amtsgericht Altena quartalsweise 60 73 Amtsgericht Arnsberg quartalsweise 40 25 Amtsgericht Bad Berleburg quartalsweise 60 0 Amtsgericht Bad Oeynhausen halbjährlich am 01.05. und 01.12. 60 Fehlanzeige Amtsgericht Beckum monatlich 40 47 Amtsgericht Bergheim quartalsweise 40 147 Amtsgericht Bergisch Gladbach monatlich 60 20 Amtsgericht Bielefeld quartalsweise 40 0 Amtsgericht Blomberg monatlich 50 0 Amtsgericht Bocholt jährlich am 31.12. 120 Fehlanzeige Amtsgericht Bochum halbjährlich am 30.06. und 31.12. 20 Fehlanzeige Amtsgericht Bonn quartalsweise 120 142 Amtsgericht Borken monatlich 120 0 Amtsgericht Bottrop Fehlanzeige Amtsgericht Brakel Fehlanzeige Amtsgericht Brilon quartalsweise 40 4 Amtsgericht Brühl halbjährlich am 31.05. und 30.11. 60 Fehlanzeige Amtsgericht Bünde halbjährlich am 01.06. und 01.12. 60 Fehlanzeige Amtsgericht Castrop-Rauxel monatlich 20 16 Amtsgericht Coesfeld quartalsweise 40 0 Amtsgericht Delbrück quartalsweise 60 20 Amtsgericht Detmold quartalsweise 60 44 Amtsgericht Dinslaken halbjährlich am 28.02. und 31.08. 40 Fehlanzeige Amtsgericht Dorsten Fehlanzeige Amtsgericht Dortmund quartalsweise 60 197 Amtsgericht Duisburg quartalsweise 30 92 Amtsgericht Duisburg- Hamborn 28.02., 30.06., 31.10. 40 Fehlanzeige Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 30.09.2014/01.10.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden 1 Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 30.09.2014/01.10.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 30.09.2014/01.10.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden Amtsgericht Duisburg-Ruhrort quartalsweise 40 24 Amtsgericht Dülmen jährlich am 31.10. 30 Fehlanzeige Amtsgericht Düren quartalsweise 60 42 Amtsgericht Düsseldorf halbjährlich zum 30.06. und 31.12., demnächst zum 31.05. und 30.11. eines jeden Jahres 20 Fehlanzeige Amtsgericht Emmerich am Rhein quartalsweise 40 0 Amtsgericht Erkelenz monatlich 40 88 Amtsgericht Eschweiler monatlich 80 16 Amtsgericht Essen quartalsweise zum 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. 30 Fehlanzeige Amtsgericht Essen-Borbeck monatlich 30 7 Amtsgericht Essen-Steele quartalsweise 30 0 Amtsgericht Euskirchen quartalsweise 120 68 Amtsgericht Geilenkirchen quartalsweise 40 0 Amtsgericht Geldern quartalsweise 15-60 150 Amtsgericht Gelsenkirchen halbjährlich 40 Fehlanzeige Amtsgericht Gelsenkirchen- Buer quartalsweise 20 242 Amtsgericht Gladbeck monatlich 20 5 Amtsgericht Grevenbroich jährlich am 31.03. 48 Fehlanzeige Amtsgericht Gronau monatlich 100 0 Amtsgericht Gummersbach quartalsweise 60 77 Amtsgericht Gütersloh quartalsweise 40 21 Amtsgericht Hagen monatlich 30 20 Amtsgericht Halle (Westf.) jährlich am 28.02. 60 Fehlanzeige Amtsgericht Hamm quartalsweise 60 44 Amtsgericht Hattingen quartalsweise 60 0 Amtsgericht Heinsberg quartalsweise 40 151 Amtsgericht Herford monatlich 20 15 Amtsgericht Herne monatlich 20 33 2 Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 30.09.2014/01.10.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 30.09.2014/01.10.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden Amtsgericht Herne-Wanne monatlich 20 0 Amtsgericht Höxter quartalsweise 120 0 Amtsgericht Ibbenbüren monatlich 30 0 Amtsgericht Iserlohn monatlich 20 0 Amtsgericht Jülich quartalsweise 60 30 Amtsgericht Kamen halbjährlich am 31.03. und 30.09. 120 0 Amtsgericht Kempen 30.03., 30.07., 30.11. 40 Fehlanzeige Amtsgericht Kerpen halbjährlich am 30.06. und 30.12. 120 Fehlanzeige Amtsgericht Kleve quartalsweise 20 490 Amtsgericht Köln quartalsweise 40 131 Amtsgericht Königswinter quartalsweise 120 14 Amtsgericht Krefeld monatlich 80 12 Amtsgericht Langenfeld halbjährlich am 30.04. und 31.10. 40 Fehlanzeige Amtsgericht Lemgo monatlich 50 8 Amtsgericht Lennestadt jährlich am 31.05. 30 Fehlanzeige Amtsgericht Leverkusen monatlich 40 64 Amtsgericht Lippstadt quartalsweise 60 0 Amtsgericht Lübbecke monatlich 20 0 Amtsgericht Lüdenscheid Fehlanzeige Amtsgericht Lüdinghausen quartalsweise 40 0 Amtsgericht Lünen monatlich 30 19 Amtsgericht Marl quartalsweise 30 15 Amtsgericht Marsberg quartalsweise 40 0 Amtsgericht Medebach quartalsweise 60 0 Amtsgericht Meinerzhagen monatlich 20 0 Amtsgericht Menden monatlich 20 0 Amtsgericht Meschede jährlich am 31.03. 30 Fehlanzeige Amtsgericht Mettmann halbjährlich am 31.05. und 30.11. 60 Fehlanzeige Amtsgericht Minden quartalsweise 30 174 Amtsgericht Moers monatlich 120 62 Amtsgericht Mönchengladbach halbjährlich zum 01.06. und 01.12. 80 Fehlanzeige 3 Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 30.09.2014/01.10.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 30.09.2014/01.10.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden Amtsgericht Mönchengladbach- Rheydt halbjährlich am 31.03. und 30.09. 40 178 Amtsgericht Monschau quartalsweise 60 6 Amtsgericht Mülheim an der Ruhr jährlich am 01.03. 40 Fehlanzeige Amtsgericht Münster am 28.02. / 30.06. / 31.10. eines jeden Jahres 40 Fehlanzeige Amtsgericht Nettetal monatlich 40 75 Amtsgericht Neuss halbjährlich am 31.03. und 30.09. 40 92 Amtsgericht Oberhausen monatlich 40 82 Amtsgericht Olpe Fehlanzeige Amtsgericht Paderborn quartalsweise 60 556 Amtsgericht Plettenberg quartalsweise 30 0 Amtsgericht Rahden Fehlanzeige Amtsgericht Ratingen am 31.03., 31.07. und 30.11. 40 Fehlanzeige Amtsgericht Recklinghausen quartalsweise 120 141 Amtsgericht Remscheid jährlich am 31.05. und 30.11. 60 Fehlanzeige Amtsgericht Rheda- Wiedenbrück quartalsweise 20 0 Amtsgericht Rheinbach quartalsweise 120 11 Amtsgericht Rheinberg am 31.01., 30.04., 31.07., 31.10. 30 Fehlanzeige Amtsgericht Rheine quartalsweise 40 17 Amtsgericht Schleiden quartalsweise 60 7 Amtsgericht Schmallenberg quartalsweise 40 0 Amtsgericht Schwelm quartalsweise 50 79 Amtsgericht Schwerte Fehlanzeige Amtsgericht Siegburg quartalsweise 120 40 Amtsgericht Siegen jährlich am 31.05. 60 Fehlanzeige Amtsgericht Soest Fehlanzeige Amtsgericht Solingen monatlich 20 49 Amtsgericht Steinfurt monatlich 40 0 Amtsgericht Tecklenburg monatlich 20 0 Amtsgericht Unna quartalsweise 60 1 4 Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 30.09.2014/01.10.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 30.09.2014/01.10.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden Amtsgericht Velbert halbjährlich am 31.05. und 30.11. 60 Fehlanzeige Amtsgericht Viersen halbjährlich am 30.06. und 31.12. 30 Fehlanzeige Amtsgericht Waldbröl quartalsweise 120 25 Amtsgericht Warburg monatlich 20 3 Amtsgericht Warendorf am 31.01., 30.04., 31.07., 31.10. 60 Fehlanzeige Amtsgericht Warstein monatlich 20 0 Amtsgericht Werl quartalsweise 60 70 Amtsgericht Wermelskirchen monatlich 40 0 Amtsgericht Wesel monatlich 40 75 Amtsgericht Wetter Fehlanzeige Amtsgericht Wipperfürth quartalsweise 40 6 Amtsgericht Witten monatlich 20 0 Amtsgericht Wuppertal quartalsweise 30 362 Arbeitsgericht Aachen monatlich 120 45 Arbeitsgericht Arnsberg jährlich am 31.03. 60, 45, 30 Fehlanzeige Arbeitsgericht Bielefeld monatlich 50 0 Arbeitsgericht Bocholt jährlich am 31.12. 80 Fehlanzeige Arbeitsgericht Bochum jährlich 31.03. 60 Fehlanzeige Arbeitsgericht Bonn monatlich 120 0 Arbeitsgericht Detmold monatlich 20 0 Arbeitsgericht Dortmund 01.12. jeden Jahres 50 Fehlanzeige Arbeitsgericht Duisburg monatlich 40 0 Arbeitsgericht Düsseldorf monatlich 40 9 Arbeitsgericht Essen monatlich 35 0 Arbeitsgericht Gelsenkirchen jährlich am 31.03. 60 Fehlanzeige Arbeitsgericht Hagen monatlich 29 0 Arbeitsgericht Hamm jährlich am 31.10. 40 Fehlanzeige Arbeitsgericht Herford quartalsweise 80 0 Arbeitsgericht Herne monatlich 39,50 (jeweils wöchentliche Arbeitszeit 0 Arbeitsgericht Iserlohn jährlich am 31.03. max. bis z. Hälfte d. wöch. AZ Fehlanzeige 5 Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 30.09.2014/01.10.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 30.09.2014/01.10.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden Arbeitsgericht Köln monatlich 120 0 Arbeitsgericht Krefeld quartalsweise 40 0 Arbeitsgericht Minden monatlich 80 0 Arbeitsgericht Mönchengladbach monatlich 40 0 Arbeitsgericht Münster monatlich 0 Arbeitsgericht Oberhausen Fehlanzeige Arbeitsgericht Paderborn jährlich am 31.03. 60 Fehlanzeige Arbeitsgericht Rheine monatlich 120 0 Arbeitsgericht Siegburg jeweils zum 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11.d.J. 80 Fehlanzeige Arbeitsgericht Siegen jährlich am 31.03. 30 bei Vollzeit (bei Teilzeit 0,75 x wöchentl. Arbeitsstd.) Fehlanzeige Arbeitsgericht Solingen monatlich 20 0 Arbeitsgericht Wesel monatlich 30 0 Arbeitsgericht Wuppertal monatlich 20 0 Finanzgericht Düsseldorf quartalsweise 40 Fehlanzeige Finanzgericht Köln quartalsweise 56 Fehlanzeige Finanzgericht Münster Ende jedes geraden Monats 20 Fehlanzeige Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf monatlich 60 89 Generalstaatsanwaltschaft Hamm quartalsweise 40 2 Generalstaatsanwaltschaft Köln vierteljährlich am 28.02., 30.05., 31.08. sowie 30.11. 60 Fehlanzeige Landesarbeitsgericht Düsseldorf monatlich 40 2 Landesarbeitsgericht Hamm jährlich am 31.03. 120 Fehlanzeige Landesarbeitsgericht Köln jeweils zum 28.02., 31.05., 31.08., 30.11. d.J. 40 Fehlanzeige Landessozialgericht NRW quartalsweise 40 0 Landgericht Aachen quartalsweise 40 0 6 Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 30.09.2014/01.10.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 30.09.2014/01.10.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden Landgericht Arnsberg quartalsweise 40 6 Landgericht Bielefeld quartalsweise 40 / 60 41 Landgericht Bochum jeden geraden Monat 20 23 Landgericht Bonn quartalsweise 120 88 Landgericht Detmold Fehlanzeige Landgericht Dortmund quartalsweise 30 81 Landgericht Duisburg quartalsweise 30 0 Landgericht Düsseldorf eD: halbjährlich; übrige Dienstzweige: quartalsweise 20 103 Landgericht Essen quartalsweise 30 166 Landgericht Hagen monatlich 20 26 Landgericht Kleve quartalsweise 20 0 Landgericht Köln quartalsweise 60 106 Landgericht Krefeld monatlich 120 0 Landgericht Mönchengladbach monatlich 80 201 Landgericht Münster monatlich 20 0 Landgericht Paderborn quartalsweise 60 18 Landgericht Siegen quartalsweise 60 8 Landgericht Wuppertal quartalsweise 30 94 Oberlandesgericht Düsseldorf jährlich am 31.03. 40 Fehlanzeige Oberlandesgericht Hamm quartalsweise 60 311 Oberlandesgericht Köln quartalsweise zum 28.02.,31.05.,31.08.,30.11. 60 Fehlanzeige Oberverwaltungsgericht monatlich 60 99 Sozialgericht Aachen quartalsweise 40 0 Sozialgericht Detmold quartalsweise 40 3 Sozialgericht Dortmund quartalsweise 40 61 Sozialgericht Duisburg quartalsweise 40 1 Sozialgericht Düsseldorf quartalsweise 40, 30, 20 35 Sozialgericht Gelsenkirchen quartalsweise 40, 35, 30, 25, 20 9 7 Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 30.09.2014/01.10.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 30.09.2014/01.10.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden Sozialgericht Köln quartalsweise 40, 20 7 Sozialgericht Münster quartalsweise 40 0 Staatsanwaltschaft Aachen quartalsweise 40 176 Staatsanwaltschaft Arnsberg monatlich 40 0 Staatsanwaltschaft Bielefeld quartalsweise 40 140 Staatsanwaltschaft Bochum quartalsweise 40 304 Staatsanwaltschaft Bonn monatlich 40 186 Staatsanwaltschaft Detmold quartalsweise 50 160 Staatsanwaltschaft Dortmund quartalsweise 50 675 Staatsanwaltschaft Duisburg monatlich 30 178 Staatsanwaltschaft Düsseldorf monatlich 30 263 Staatsanwaltschaft Essen quartalsweise 30 454 Staatsanwaltschaft Hagen monatlich 20 bei Vollzeit; bei Teilzeit anteilig der Teilzeitkürzung 76 Staatsanwaltschaft Kleve quartalsweise 40 116 Staatsanwaltschaft Köln jeden geraden Monat 40 Fehlanzeige Staatsanwaltschaft Krefeld monatlich 40 1 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach monatlich 60 3 Staatsanwaltschaft Münster quartalsweise 40 385 Staatsanwaltschaft Paderborn jährlich am 31.03. 40 Fehlanzeige Staatsanwaltschaft Siegen quartalsweise 60 7 Staatsanwaltschaft Wuppertal monatlich 60 162 Verwaltungsgericht Aachen quartalsweise 40 0 Verwaltungsgericht Arnsberg alle 3 Monate zum 01.03.,01.06., 01.09. und 01.12. 40 Fehlanzeige 8 Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 30.09.2014/01.10.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 30.09.2014/01.10.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden Verwaltungsgericht Düsseldorf monatlich 40 13 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen monatlich 40 3 Verwaltungsgericht Köln monatlich 40 0 Verwaltungsgericht Minden monatlich 20 0 Verwaltungsgericht Münster monatlich 30 0 10.650,00 9