LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7218 04.11.2014 Datum des Originals: 03.11.2014/Ausgegeben: 07.11.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2756 vom 1. Oktober 2014 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/6968 Dienstwagen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2756 mit Schreiben vom 3. November 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach einem schweren Verkehrsunfall auf der Autobahn 555 bei Rodenkirchen am Morgen des 29. September 2014 musste die Fahrbahn in Richtung Bonn stundenlang gesperrt werden . Als Folge bildeten sich Staus auf den Landes- und Bundestraßen rund um das Autobahnkreuz Köln-Süd. Auf der L 92 - Jägerpfad vom Kreisverkehr „Am Eifeltor“/ „Kalscheurener Straße“/ „Im Feldrain “ in Richtung Luxemburger Straße kam es im Zeitraum zwischen 9:00 Uhr und 9:30 Uhr dabei zu einem interessanten Vorfall. Zwei schwarze Limousinen (ein großer Audi und dahinter eine Mercedes-Benz S-Klasse) drängten sich hintereinander mit aufgesetztem Blaulicht und lautem Martinshorn durch den dortigen Stau und veranlassten dabei sowohl die entgegenkommenden wie auch die vorausfahrenden Fahrzeuge zum Ausweichen an den Straßenrand. In den Fahrzeugen jeweils mit den Kennzeichen „NRW -1-… „ saßen mehrere Personen. Vorbemerkung der Landesregierung: Personenschutzkräfte sollen Angriffe, die sich gegen Leib, körperliche Unversehrtheit oder Willens- und Handlungsfreiheit von gefährdeten Personen richten, verhindern oder abwehren . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7218 2 Von Polizeibeamtinnen und -beamten, die in Nordrhein-Westfalen mit Personenschutzaufgaben betraut werden, wird eine überdurchschnittliche physische und psychische Leistungsfähigkeit erwartet. Neben der persönlichen Eignung und Berufserfahrung bestehen hohe Anforderungen an die gesundheitliche Tauglichkeit und darauf aufbauend an die sportlichen, taktischen, schießtechnischen und fahrerischen Fertigkeiten und Fähigkeiten. Aus diesem Grund sind Personenschutzkräfte intensiv und regelmäßig fortzubilden. Sie durchlaufen umfangreiche und wiederkehrende Fortbildungsmaßnahmen und Trainings. Hierzu gehören auch regelmäßige Übungen, in denen das einsatztaktische Verhalten der Personenschutzkräfte in realitätsnahen Einsatzsituationen (z.B. plötzliche Gefahrensituationen für die Schutzperson, Fahren unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten) geschult bzw. überprüft wird. Die hierbei angewandten einsatztaktischen Standards obliegen der Geheimhaltung. 1. Zu welchem Fuhrpark gehören diese Fahrzeuge? Bei den Fahrzeugen handelt es sich um Dienstfahrzeuge des Personenschutzes des Polizeipräsidiums Köln. 2. Welchen Einsatzzweck hatte diese Fahrt mit Sonderrechten unter Verwendung von Blaulicht und Martinshorn? Der Zweck der Einsatzfahrt war Bestandteil einer entsprechend der Polizeidienstvorschrift 230 „Übungen“ durchgeführten Vollübung von Personenschutzbeamten des Polizeipräsidiums Köln. 3. Welche Personen saßen in den Fahrzeugen (bitte namentlich auflisten)? In den Fahrzeugen saßen ausschließlich Personenschutzbeamte des Polizeipräsidiums Köln. 4. Ist es üblich bzw. gesetzlich zulässig, dass Dienstwagen der Landesregierung in Stausituationen Vorrangsrechte im Straßenverkehr haben und durchsetzen? Übungseinsatzfahrten der Polizei unter Einbeziehung und Inanspruchnahme von Sonderund Wegerechten dienen der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und fallen unter §§ 35 Abs. 1 und 38 Abs. 1 und 2 StVO. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im besonderen Maße zu beachten. 5. Ist dies gerechtfertigt gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere anderen Auto- fahrern? Zu Beginn der Übung wurden alle Personenschutzbeamten auf ihre besonderen Sorgfaltspflichten bei der Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten hingewiesen. Der für die Übung verantwortliche Übungsleiter befand sich im letzten Fahrzeug der Fahrzeugkolonne . Ihm oblag u.a. die Aufgabe, im Falle von kritischen Situationen die Übung umgehend zu beenden. Zu keinem Zeitpunkt der Übung war eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erkennbar .