LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7231 04.11.2014 Datum des Originals: 04.11.2014/Ausgegeben: 07.11.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2785 vom 13. Oktober 2014 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/7025 Polizeieinsätze zur Sicherung von Laternenumzügen bei Kindergärten im Kreis Minden-Lübbecke – was gilt denn nun wirklich? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2785 mit Schreiben vom 4. November 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die polizeiliche Sicherung von Schützenumzügen, Sport- und Kulturveranstaltungen und ähnlichen traditionellen Festen ist dem Fragesteller ein wichtiges Anliegen (vergleiche Kleine Anfrage 2397 vom 20.06.2014, Drucksache 16/6374). Polizeieinsätze bei derartigen Veranstaltungen dienen der Sicherheit und sind zugleich für die Polizei vor Ort imagebildend. Offensichtlich gibt es – trotz der Weisung des Innenministers zum „Einsatz der Polizei im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz der Verkehrsinfrastruktur“ - aber landesweit keine einheitliche Regelung beziehungsweise Handhabung, wie in Zukunft derartige Veranstaltungen polizeilich begleitet werden sollen. Ausweislich einer Berichterstattung des General-Anzeigers vom 29.09.2014 sollen Sankt-Martins-Umzüge in Nordrhein-Westfalen „weiterhin von der Polizei geschützt werden“. NRW-Innenminister Ralf Jäger (SPD) wird damit zitiert, dass Kinder „in besonderer Weise schutzbedürftig“ seien und deshalb Martinsumzüge nicht unter die aktuelle Weisung des Innenministeriums fallen. Wörtlich wird Innenminister Jäger im Hinblick auf Medienberichte, wonach Polizeikräfte nicht mehr zur Verfügung stehen sollen, mit dem Satz zitiert: „Das ist Quatsch“. Weiter sei es „keine Frage“, dass Polizisten auch weiterhin die Sicherheit der Kinder bei diesen Umzügen in vollem Umfang gewährleisteten (vergleiche General-Anzeiger vom 29.09.2014). Dieses gilt offensichtlich in dieser Form im Kreis Minden-Lübbecke nicht. Dem Fragesteller liegen Informationen vor, wonach ein traditioneller Laternenumzug einer viergruppigen Kindertageseinrichtung polizeilich nicht mehr begleitet werden soll. Dabei kann doch kein Zweifel darüber bestehen, dass die vornehmlich im Rheinland stattfindenden Sankt-MartinsUmzüge nach Art und Umfang ihrer Ausgestaltung mit Laternenumzügen mehrgruppiger Kindertageseinrichtungen vergleichbar sind, die neben den Kindergartenkindern auch von LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7231 2 deren Geschwisterkindern, Eltern und sonstigen Familienangehörigen regelmäßig begleitet werden. Da es für die Organisationsverantwortlichen in den Kindertageseinrichtungen von großer Bedeutung ist, Sicherheit für ihre Planungen zu erhalten und es ungerecht wäre, wenn es landesweit zu unvertretbaren Ungleichbehandlungen bei derartigen Polizeieinsätzen käme, frage ich die Landesregierung. Vorbemerkung der Landesregierung Für den Einsatz der Polizei gilt unverändert, dass sie immer dort tätig wird, wo es unerlässlich ist, um die Sicherheit z. B. eines Martinszuges zu gewährleisten. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die frühzeitige, enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit und Abstimmung mit allen Beteiligten, also dem Veranstalter, der zuständigen Genehmigungsbehörde und der Polizei. Ob polizeiliche Maßnahmen und in welchem Umfang erforderlich sind, entscheiden die Kreispolizeibehörden eigenständig vor Ort. Dass insbesondere bei Martinsumzügen mit der Teilnahme einer Vielzahl auch noch sehr kleiner Kinder eine besondere Verantwortung wahrzunehmen ist und ein besonders Schutzbedürfnis besteht, versteht sich dabei von selbst. Nicht nur Martinszüge (oder wie vom Fragesteller genannt: „Laternenumzüge“), sondern alle Veranstaltungen, die im Sinne des § 29 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen (z. B. Schützen- und Karnevalsumzüge, Sportveranstaltungen) und daher erlaubnispflichtig sind, sind vom Veranstalter so zu planen und durchzuführen, dass die Sicherheit und Ordnung des allgemeinen Verkehrs möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Straßenverkehrsbehörde als zuständige Erlaubnisbehörde ordnet dazu nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens alle erforderlichen Maßnahmen (z. B. Straßensperrungen, alternative Streckenführungen) oder Auflagen (z. B. Einsatz von Ordnern des Veranstalters) an. Die Polizei wird im Rahmen des vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens beteiligt. Nur wenn im Einzelfall diese Maßnahmen nicht ausreichen, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, oder es zu unerwarteten Sicherheitsstörungen kommt, kommen polizeiliche Maßnahmen wie z. B. Verkehrsregelung ergänzend in Betracht. Diese Verfahrensweise ist nicht neu, sondern entspricht der seit vielen Jahren geltenden Rechtslage und der Praxis im Land. Der hierzu vom Fragesteller genannte Erlass aus meinem Haus vom 06.03.2014 verhält sich nicht zu dieser Thematik, sondern beinhaltet auf der Grundlage der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Straßenverkehrsbehörden und der Polizei Grundsätze des polizeilichen Einsatzes im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz der Verkehrsinfrastruktur. Hierzu nehme ich ergänzend Bezug auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2397 des Fragestellers, LT-Drs. 16/6374 und 16/6112. Der Innenausschuss des Landtages hat sich in seiner Sitzung am 28.08.2014 ebenfalls mit der Thematik befasst. 1. Welche Überlegungen liegen der Entscheidung zugrunde, Laternenumzüge mehrgruppiger Kindertageseinrichtungen im Kreis Minden-Lübbecke polizeilich nicht mehr zu begleiten? Eine grundsätzliche Entscheidung, Laternenumzüge mehrgruppiger Kindertageseinrichtungen im Kreis Minden-Lübbecke nicht mehr zu begleiten, gibt es nicht. Durch die Kreispolizeibehörde Minden-Lübbecke werden auf der Grundlage der in den LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7231 3 Vorbemerkungen dargestellten Grundsätze bei Martinsumzügen unverändert Maßnahmen getroffen, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich ist. Bereits bisher gab es Martinsumzüge, die keiner polizeilichen Begleitung bedurften. 2. Welche Überlegungen liegen den Äußerungen von Innenminister Jäger aus dem Bonner General-Anzeiger vom 29.09.2014 zugrunde, dass es „keine Frage“ sei, dass Polizisten auch weiterhin die Sicherheit der Kinder bei diesen Umzügen in vollem Umfang gewährleisten? Siehe Vorbemerkung. 3. Wie begründet die Landesregierung ihre Aussagen, dass Martinsumzüge durch Polizeieinsätze gesichert werden sollen, während dieses im Kreis MindenLübbecke bei Laternenumzügen mehrgruppiger Kindertageseinrichtungen offensichtlich keine Geltung mehr hat? Siehe Vorbemerkung und Antwort zur Frage 1. 4. Inwieweit hält die Landesregierung es für angezeigt, die o.a. den Kreispolizeibehörden des Landes erteilte Weisung zum „Einsatz der Polizei im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz der Verkehrsinfrastruktur“ – auch aus Gründen der Gleichbehandlung und wegen des Grundsatzes eines einheitlichen Verwaltungshandelns – zu konkretisieren? Die Kreispolizeibehörden sind umfassend über die Sach- und Rechtslage informiert. Dies gilt sowohl für den Einsatz der Polizei im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz der Verkehrsinfrastruktur wie für den Einsatz zur Begleitung z. B. von Martinszügen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. Vor dem Hintergrund, dass bei einem Blitzmarathon nach eigenem Bekunden der Landesregierung über 50 Polizeidienstkräfte mit über 500 Dienststunden im Kreis Minden-Lübbecke an einem einzigen Tag gebunden waren: Hält es die Landesregierung nicht für angezeigt, zukünftig die polizeilichen Ressourcen so einzusetzen, dass Laternenumzüge mehrgruppiger Kindertageseinrichtungen polizeilich begleitet werden können, zumal ein solcher Einsatz den Kontakt der Bevölkerung mit der Polizei vor Ort stärkt und imagebildend wirkt? Entscheidend für den Erfolg polizeilicher Arbeit ist die Stärkung der Eigenverantwortung der Kreispolizeibehörden. Diese entscheiden auf der Grundlage der örtlichen Sicherheitslage eigenständig über den erforderliche Ressourceneinsatz. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.