LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7261 07.11.2014 Datum des Originals: 06.11.2014/Ausgegeben: 12.11.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2744 vom 1. Oktober 2014 des Abgeordneten Hanns-Jörg Rohwedder PIRATEN Drucksache 16/6951 Verlängerungen von Aufsuchungserlaubnissen in NRW Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 2744 mit Schreiben vom 6. November 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Trotz aller Beteuerungen der Landesregierung, man wolle keine unkonventionelle Gasförderung in NRW zulassen, werden Aufsuchungserlaubnisse verlängert. In der Regel werden Aufsuchungsgebiete für 5 Jahre vergeben und dann um 3 Jahre verlängert. Jedoch wird anscheinend auch von der Regel abgewichen und also insgesamt uneinheitlich vorgegangen. 1. Warum wurde bei folgenden Feldern mit anderen Zeiträumen verfahren? Ananke, CBM-RWTH, Hamm-Ost, Kallisto, Münsterland West, Rheinland, Ruhr. Bitte tabellarisch auflisten nach Feldname | Ersterlaubniserteilung | Ersterlaubnisdauer | Verlängerungsdatum | Verlängerungsdauer | Begründung für Abweichung von Standardfristen! Die beigefügte Anlage enthält eine Tabelle mit den erbetenen Informationen. Festlegungen zur Befristung von Erlaubnissen enthält § 16 Absatz 4 Bundesberggesetz (BBergG). Die Laufzeit einer Erlaubnis ist grundsätzlich auf die Zeitplanung der Aufsuchungsarbeiten des vom Antragsteller bzw. Erlaubnisinhaber vorgelegten Arbeitsprogramms abzustimmen. Die im Gesetz genannten Fristen sind in der Praxis meist der Regelfall. Mit einer davon abweichenden Befristung wird der beantragten Laufzeit und dem zugehörigen Arbeitsprogramm entsprochen oder besonderen Umständen Rechnung getragen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7261 2 Mit dem Ziel, auch über die gesetzlich geregelten Anforderungen hinaus die Transparenz behördlicher Entscheidungen und bergbaulicher Vorhaben weiter zu verbessern, hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen als oberste Bergbehörde die Bezirksregierung Arnsberg (als Bergbehörde für die Entscheidung über Erlaubnisanträge zuständig) mit Erlass vom 29.01.2014 gebeten, Kommunen über Anträge auf Verlängerung von Aufsuchungserlaubnissen zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In den Fällen, in denen seinerzeit kurzfristig eine Entscheidung über Verlängerungsanträge getroffen werden musste, jedoch für die Kommunen nicht ausreichend Gelegenheit zu einer Stellungnahme bestand, sollte eine Verlängerung – sofern Widerrufsgründe nicht vorliegen - zunächst nur für die Dauer von 6 Monaten ausgesprochen werden und über eine weitere Verlängerung nach Eingang der Stellungnahmen der Kommunen entschieden werden. 2. Welches „sonstige aufrechterhaltende Recht“ ist für das Feld Münsterland-West noch aufrecht erhalten? Bei der Bergbauberechtigung Münsterland-West handelt es sich um eine Berechtigung im Sinne des § 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BBergG in Verbindung mit § 152 Absatz 1 BBergG. Die Aufrechterhaltung dieses Rechts wurde am 16.06.1982 bestätigt. 3. Wie wurden die betroffenen Städte, Kommunen und Kreise bei den Verlängerungen der Aufsuchungserlaubnisse für die Felder Ananke, Hamm-Ost, Ibbenbüren, Kallisto, Minden, Münsterland-West, Saxon 2, Rheinland und Ruhr gemäß zugesagter Transparenz (diesbezüglicher Erlass) hierüber informiert? Bei den Verlängerungsverfahren der Erlaubnisse Ananke, Kallisto, Münsterland-West, Saxon 2, Rheinland und Ruhr wurden die Kommunen, Kreise und Bezirksregierungen nicht beteiligt, da deren Beteiligung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich war. Seit dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2014 werden die Kommunen, Kreise und Bezirksregierungen unabhängig davon, ob dies nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist, über Verlängerungsanträge informiert, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für die Felder IBBENBÜREN und MINDEN wurden bis jetzt noch keine Verlängerungsanträge gestellt. In dem Verfahren zur Verlängerung der Erlaubnis Hamm-Ost sind die Kommunen, Kreise, Bezirksregierungen usw. über das Vorhaben informiert worden, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die v. g. Stellen haben folgende Unterlagen erhalten:  Darstellung des Felds der Erlaubnis,  Erlaubnisantrag,  Erlaubnisurkunde,  Verlängerungsantrag vom 28.07.2011,  Verlängerung vom 19.09.2011, LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7261 3  Verlängerungsantrag vom 03.09.2008,  Verlängerung vom 17.09.2008,  Verlängerungsantrag vom 24.04.2014,  Erlass des MWEIMH vom 29.01.2014. 4. Die Erlaubnis für das Feld Minden wurde am 09.05.07 erteilt und bereits um 3 Jahre verlängert - bis 08.05.15. Kann dieses Feld nochmals verlängert werden? Ein etwaiger Antrag auf nochmalige Verlängerung wäre wie im Fall der erstmaligen Verlängerung auf der Grundlage des § 16 Absatz 4 BBergG zu prüfen. 5. Für das Feld CBM-RWTH finden sich auf der Homepage der Bezirksregierung keine Informationen zu Anfangs- oder Enddatum sowie Verlängerungen. Warum sind diese Daten dort nicht veröffentlicht? Die Erlaubnis CBM-RWTH ist im Gegensatz zu den anderen zu gewerblichen Zwecken erteilten Erlaubnissen eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken. Eine im Internetauftritt der Bezirksregierung Arnsberg enthaltene Tabelle führt die Bergbauberechtigungen zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen zu gewerblichen Zwecken auf. Ein besonderer Grund, die Daten der Erlaubnis „CBM-RWTH“ nicht zu veröffentlichen, besteht nicht. Zur weiteren Verbesserung der Transparenz hat die Bezirksregierung Arnsberg inzwischen auch eine Tabelle der Bergbauberechtigungen zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen zu wissenschaftlichen Zwecken auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 2744 des Abgeordneten Hanns-Jörg Rohwedder der Fraktion der PIRATEN „Verlängerungen von Aufsuchungserlaubnissen in NRW“ LT-Drs.: 16/6951 Feldesname Ersterlaubniserteilung Ersterlaubnisdauer Verlängerungsdatum Verlängerungsdauer Begründung von Abweichung von Standardfristen (§ 16 Abs. 4 BBergG) Ananke 21.08.2007 von: 23.08.2007 bis: 22.08.2010 1) 20.08.2010 2) 16.08.2013 1) bis: 22.08.2013 2) bis: 22.08.2016 CBM-RWTH 02.05.2006 von: 06.05.2006 bis: 05.05.2011 1) 27.04.2011 2) 30.04.2014 1) bis 05.05.2014 2) bis: 05.11.2014 zu 2) § 16 Abs. 4 BBergG i. V. m. Erlass MWEIMH vom 29.01.2014 Hamm-Ost 19.09.2005 von: 22.09.2005 bis: 21.09.2008 1) 19.09.2011 2) 03.06.2014 1) bis: 21.09.2014 2) bis: 21.03.2015 zu 2) § 16 Abs. 4 BBergG i. V. m. Erlass MWEIMH vom 29.01.2014 - 2 - Feldesname Ersterlaubniserteilung Ersterlaubnisdauer Verlängerungsdatum Verlängerungsdauer Begründung von Abweichung von Standardfristen (§ 16 Abs. 4 BBergG) Kallistio 21.08.2007 von: 23.08.2007 bis: 22.08.2010 1) 20.08.2010 2) 16.08.2013 1) bis: 22.08.2013 2) bis: 22.08.2016 MünsterlandWest 03.12.1963 durch Vertrag bestätigt: 16.06.1982 von: 18.06.1982 bis: 10.12.1984 1) 28.11.1984 2) 30.10.1987 3) 31.10.1988 4) 11.10.1990 5) 12.12.1991 6) 28.11.1994 7) 06.03.1995 8) 21.12.1995 9) 24.04.1996 10) 28.10.1998 11) 28.11.2001 12) 26.11.2003 13) 21.12.2006 14) 19.12.2007 15) 27.12.2010 16) 06.12.2011 17) 20.12.2013 1) 10.12.1987 2) 10.12.1988 3) 10.12.1990 4) 10.12.1991 5) 10.12.1994 6) 10.03.1995 7) 31.12.1995 8) 30.04.1996 9) 31.12.1998 10) 31.12.2001 11) 31.12.2003 12) 31.12.2006 13) 31.12.2007 14) 31.12.2010 15) 31.12.2011 16) 31.12.2013 17) 31.12.2016 6) abweichend vom Antrag (Arbeitsprogramm musste nachgebessert werden) 8) abweichend vom Antrag, da gleichzeitig Teilaufhebung beantragt wurde Rheinland 30.07.2010 von: 05.08.2010 bis: 04.08.2013 12.07.2013 bis: 04.08.2016 - 3 - Feldesname Ersterlaubniserteilung Ersterlaubnisdauer Verlängerungsdatum Verlängerungsdauer Begründung von Abweichung von Standardfristen (§ 16 Abs. 4 BBergG) Ruhr 30.07.2010 von: 05.08.2010 bis: 04.08.2013 12.07.2013 bis: 04.08.2016