LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7262 07.11.2014 Datum des Originals: 06.11.2014/Ausgegeben: 12.11.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2745 vom 1. Oktober 2014 des Abgeordneten Hanns-Jörg Rohwedder PIRATEN Drucksache 16/6952 Sicherheit von Erlaubnisgebieten für unkonventionelle Gasförderung, Kavernen und Altstollen für Abfallbeseitigung vor alten Kampfmitteln Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 2745 mit Schreiben vom 6. November 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In NRW ermittelt und beseitigt der Kampfmittelräumdienst immer wieder Explosivstoffe wie Bomben und Munition aus dem 2. Weltkrieg. In den USA sind bei Frackingmaßnahmen bereits Erdbeben mit einer Stärke nahe an 4 aufgetreten. Entsprechende Fragen nach der Sicherheit stellen sich auch für Erdöl- und Erdgaskavernen und weitere unterirdischen Einlagerungen z. B. von Müll, denn Aufsuchungsfelder wurden flächendeckend vergeben ohne Rücksicht auf unterirdische Kavernen oder Altstollen mit Giftabfalleinlagerungen. Vorbemerkung der Landesregierung In Nordrhein-Westfalen sind weder Frac-Maßnahmen in unkonventionellen Erdgaslagerstätten noch die Verpressung eines dabei ggf. anfallenden Flowbacks beantragt oder genehmigt. Aufgrund des gemeinsamen Erlasses des Wirtschafts- und des Umweltministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2011 kann über etwaige Anträge auf Genehmigung von Frac-Maßnahmen in unkonventionellen Erdgaslagerstätten nicht entschieden werden. Insbesondere zu den möglichen Umweltauswirkungen sind viele Fragen und Risiken ungeklärt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7262 2 1. Wird der Kampfmittelräumdienst vor Errichtung eines Bohrplatzes das gesamte Gebiet einschließlich der unterirdischen Erstreckung und der Verpressgebiete für Flow-Back absuchen? Bei betriebsplanpflichtigen Bohrungen jeglicher Art wird von der Bergbehörde regelmäßig im Zulassungsbescheid ein Nachweis über die Kampfmittelfreiheit für den zur Errichtung des Bohrplatzes vorgesehenen Bereich vor Beginn der Arbeiten gefordert. Der Nachweis ist dabei, analog zur untertägigen Steinkohlengewinnung, für Bereiche der obertägigen Betriebsfläche des Bohrplatzes zu erbringen und nicht auf den gesamten Einwirkungsbereich der Gewinnungsstätte auszudehnen. Handelt es sich nach einer vom Kampfmittelbeseitigungsdienst durchgeführten Luftbildauswertung um mit Kriegsmerkmalen belastete Flächen, muss der Unternehmer die Beräumung über die zuständige Ordnungs- /Bergbehörde durch den zuständigen Kampfmittelbeseitigungsdienst veranlassen. 2. Welche Auswirkungen haben Fracking und Flow-Back-Verpressung im Untergrund und die dadurch ausgelösten Drücke und Bewegungen im Untergrund einschließlich Erdbe-ben und Schwarmbeben auf unentdeckte Kampfmittel sowie die angeführte Kavernen und Altstollen? Es ist nicht auszuschließen, dass durch Frac-Maßnahmen und durch eine Verpressung von Flowback seismische Ereignisse ausgelöst werden können. Diese treten nach derzeitiger Erkenntnis meist weit unterhalb der Spürbarkeitsgrenze auf. Diesbezügliche Auswirkungen auf unentdeckte Kampfmittel sind hier bislang nicht bekannt. Frac-Maßnahmen und Maßnahmen zur Verpressung von Flowback müssten einen ausreichenden Abstand zu Kavernen, Altbergbau-Bereichen und sonstigen untertägigen Einrichtungen und Anlagen aufweisen, damit es nicht zu Einwirkungen kommt, die zu etwaigen Gefahren für diese Bereiche und für Schutzgüter führen könnten. 3. Wer ist für Sicherheit und eventuelle Schadensregulierung zuständig? Für die Sicherheit und eventuelle Schadensregulierung ist der Unternehmer zuständig. Bergbauliche Vorhaben unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Bergbehörde (Bergaufsicht). Im Rahmen der Bergaufsicht kann die Bergbehörde Anordnungen treffen, welche Maßnahmen zur Durchführung der rechtlichen Vorschriften und ggf. zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich sind. Im Falle unmittelbarer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte kann die Bergbehörde anordnen, dass der Betrieb vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird. Im Rahmen eines durchzuführenden Zulassungsverfahrens prüft die Bergbehörde für jeden Einzelfall, ob, und wenn ja, in welcher Höhe eine Sicherheitsleistung (§ 56 Abs. 2 BBergG) zu verlangen ist. Mit der Sicherheitsleistung sollen vornehmlich Kosten der Ersatzvornahme für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder Wiedernutzbarmachung abgedeckt werden. 4. Welche ober- und unterirdischen Sicherheitsabstände müssen zwischen Frackgebieten und den angeführten Kavernen und Altstollen eingehalten werden? Gesetzliche Vorgaben für Sicherheitsabstände von Tiefbohrungen, in denen FracMaßnahmen durchgeführt werden sollen, gibt es nicht.