LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7285 11.11.2014 Datum des Originals: 11.11.2014/Ausgegeben: 14.11.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2722 vom 23. September 2014 der Abgeordneten Hendrik Wüst, Bernhard Schemmer und Bernhard Tenhumberg CDU Drucksache 16/6894 Situation der Aufnahmeeinrichtung in Schöppingen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2722 mit Schreiben vom 11. November 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Angesicht der Krisenherde in der Welt steigt die Zahl der Menschen, die Schutz in Deutschland suchen, weiter an. Die Zahl der Asylbewerber in Nordrhein-Westfalen ist 2013 zum vierten Mal in Folge gestiegen. Mehr als 57 000 Personen bezogen Ende 2013 laut Statistischem Landesamt Geld oder Gutscheine nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dies sind gut 12 500 Empfänger (28 Prozent) mehr als ein Jahr zuvor. Die Flüchtlingsaufnahme hat durch die massiven Steigerungsraten erhebliche Schwierigkeiten. In vielen nordrhein-westfälischen Städten und Gemeinden fehlt es an geeigneten Unterkünften , um die steigende Zahl von Flüchtlingen unterzubringen. Die Kommunen suchen händeringend nach menschenwürdigen Quartieren und verlangen von der Landesregierung mehr Geld, um den Flüchtlingsstrom zu bewältigen. Nach § 44 Absatz 1 AsylVfG sind die Länder verpflichtet, für die Unterbringung asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten. Asylbewerber sind verpflichtet 6 Wochen bis zu drei Monate in den Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen. Zur Aufnahme von Asylbegehrenden unterhält das Land Nordrhein-Westfalen zwei Erstaufnahmeeinrichtungen in Bielefeld und Dortmund und zwei Zentrale Unterbringungsreinrichtungen in Hemer und Schöppingen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7285 2 Im aktuellen Bericht des Ministeriums für Inneres und Kommunales zum Tagesordnungspunkt „Planungsstand bezüglich neuer Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber und aktuelle Situation in den Einrichtungen“ der Sitzung des Innenausschusses am 18.09.2014 (Vorlage 16/2194) werden weiteren Planungen bezüglich neuer Aufnahmeeinrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen angekündigt. Zum Stand des Berichts waren die Kapazitäten der Zentralen Unterbringungseinrichtung Schöppingen mit einer Belegung von 563 Asylbewerbern mehr als ausgeschöpft. 63 Personen mehr als die eigentliche Kapazität zulässt, belegten die ZUE in Schöppingen. Die weiteren Planungen für das Jahr 2014 und 2015 sehen nach dem Bericht derzeit keine Erweiterung der Kapazitäten des Standorts Schöppingen vor. Jedoch ist die weitere Erhöhung der Unterbringungskapazität angesichts der zu erwartenden weiteren Steigerung der Zugangszahlen bei den Asylbewerbern erforderlich. Die Gemeinde Schöppingen geht ebenfalls davon aus, dass die Landesregierung die maximale Aufnahmekapazität der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) weiter ausbauen werde. 1. Welche Pläne hat die Landesregierung bezüglich der Erhöhung der Unterbrin- gungskapazität für die ZUE in Schöppingen? Die Regelbelegungskapazität der ZUE Schöppingen beträgt 500 Personen. In Notsituationen kann die Einrichtung innerhalb der technisch möglichen Kapazitäten und damit eines noch vertretbaren Rahmens bis 650 Personen belegt werden. Die Landesregierung beabsichtigt keinen Ausbau der Einrichtung. Lediglich ein bislang ungenutztes Gebäude (ehemaliges Offiziersheim) wird für die Nutzung hergerichtet, um die Notbelegung einer auf dem Gelände befindlichen Turnhalle zukünftig zu vermeiden. An der Kapazität ändert sich dadurch nichts. 2. Welche Zusagen hat die zuständige Bezirksregierung der Gemeinde Schöppingen hinsichtlich der Kapazitätsgrenzen im Jahre 2009 gemacht? Die Bezirksregierung Arnsberg hat im Jahre 2009 eine Regelbelegung für die ZUE Schöppingen in Höhe von 300 Personen festgelegt, zuzüglich einer Notbelegung von 50. Im Jahr 2011 konnte die Regelbelegung angesichts der steigenden Zugänge Asylsuchender unter Ausnutzung der vorhandenen Raumkapazitäten auf 500 Personen erhöht werden. 3. Wie beurteilt die Landesregierung die weitere Aufnahmekapazität von Flüchtlingen in der ZUE über die zugesagten Kapazitäten hinaus, angesichts der Einwohnerzahl Schöppingens von rund 7.000 Einwohnern? Angesichts der momentanen Zugangssituation stellen Belegungen einzelner Einrichtungen über die Regelbelegungskapazität hinaus die einzige Möglichkeit neben der Einrichtung von Notunterkünften dar, Obdachlosigkeit von Asylsuchenden zu vermeiden. Die Regelbelegung kann in einigen Einrichtungen, wie auch in Schöppingen, in Notsituationen innerhalb eines noch vertretbaren Rahmens und der technisch möglichen Kapazitäten überschritten werden. Es handelt sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber „Extremmaßnahmen“ wie z.B. Zelten , weil die Menschen innerhalb der dafür vorgesehenen Gebäude untergebracht werden. Des Weiteren steht den Asylsuchenden bei Unterbringung auf dem Gelände einer Einrichtung die dort vorhandene Infrastruktur zur Verfügung. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7285 3 4. Wie beurteilt die Landesregierung die Leistungsfähigkeitsgrenzen zur Aufnahme von Asylbewerbern kleinerer Kommunen? Bei der vorliegend in Rede stehenden Unterbringung handelt es sich um die Landesunterbringung gem. §§ 44 bis 49 Asylverfahrensgesetz. Die Asylsuchenden sind hier für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu drei Monaten untergebracht, bevor die landesinterne Verteilung nach dem in § 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) festgelegten Verteilschlüssel auf die Kommunen erfolgt. Die Landesregierung ist sich der Belastungssituation für kleinere Kommunen bewusst. Ein Teil der Belastung wird durch § 3 Abs. 4 FlüAG kompensiert. Gem. § 3 Abs. 4 FlüAG vermindert sich für die Kommunen, auf deren Gebiet eine Landeseinrichtung betrieben wird, die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerber um die Anzahl der in der Landeseinrichtung vorgesehenen Aufnahmeplätze. 5. Wie will die Landesregierung zukünftig gewährleisten, dass die tatsächliche Be- legung mit den eigentlichen Kapazitätsgrenzen der ZUE in Schöppingen übereinstimmt ? Die Landesregierung arbeitet mit Nachdruck am Ausbau der Aufnahme- und Unterbringungskapazitäten für Asylsuchende. Mit der Gewinnung weiterer Standorte wird auch angestrebt , die Belegungssituation in den bestehenden Einrichtungen entspannen zu können.