LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7305 13.11.2014 Datum des Originals: 12.11.2014/Ausgegeben: 18.11.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2803 vom 17. Oktober 2014 des Abgeordneten Henning Höne FDP Drucksache 16/7065 Getrennte Bioabfallsammlung durch die Biotonne – Ressourcenschonung um jeden Preis und auf Kosten des Klimaschutzes? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2803 mit Schreiben vom 12. November 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Zum 1. Januar 2015 wird die getrennte Bioabfallsammlung und -verwertung Pflicht. Bioabfälle dürfen nach den Vorgaben des § 11 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht mehr im Restmüll entsorgt werden. Flankierend zu den bundesrechtlichen Vorgaben hat die Landesregierung vor, die Getrennterfassung und -verwertung von Bio- und Grünabfällen zu intensivieren. Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans für Siedlungsabfälle sieht als Ziel einer ökologischen Abfallwirtschaft einen Landes-Zielwert von 150kg Bio-und Grünabfällen pro Einwohner und Jahr vor. Absicht der Landesregierung ist es, mit der getrennten Erfassung der Bioabfälle um jeden Preis natürliche Ressourcen zu schonen. Die möglichen negativen gesamtökologischen Auswirkungen, insbesondere beim Klimaschutz sind dabei jedoch anscheinend aus dem Blick geraten. So berichtete der WDR mehrfach über die ökologische Widersprüchlichkeit der verpflichtenden Einführung der Biotonne, zuletzt am 11.09.2014 über die geplante Wiedereinführung in Burscheid. Der Bergische Abfallwirtschaftsverband (BAV) werde ab Januar 2015 Bioabfälle getrennt sammeln, um sie auf der 62 km entfernten Deponie Leppe einer Vergärungsanlage zuzuführen , zwecks anschließender Verstromung, bzw. zur Kompostierung – obwohl Berechnungen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7305 2 ergeben haben, dass die Einführung der Biotonne in Burscheid zu bis zu 29 Tonnen mehr CO2-Ausstoß pro Jahr führen soll. Mit der Vergärung anstelle der derzeitigen Restmüllmitverbrennung im 18 km entfernten Leverkusen würde im Ergebnis weniger Strom erzeugt werden. Dem Gewinn von 420 Tonnen Feuchtkompost (39 Tonnen Torf und 13 Tonnen Mineraldünger ) stehe ein Ressourcenverbrauch von bis zu 44 Tonnen Erdöl durch zusätzlich erforderliche Abfallsammelfahrten des BAV gegenüber. Da das Kreislaufwirtschaftsgesetz vorschreibt, dass diejenige Maßnahme der Abfallbewirtschaftung den Vorrang haben soll, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet, erscheint es widersprüchlich weshalb an der Getrennterfassung von Bioabfällen festgehalten werden soll, obwohl diese gesamtökologisch nachteilig ist. 1. Wie bewertet die Landesregierung die verpflichtende flächendeckende Getrenn- terfassung von Bioabfällen in Burscheid ab dem 01. Januar 2015 hinsichtlich der umfassenden gesamtökologischen Auswirkungen im Vergleich zur bisherigen energetischen Verwertung? 3. Inwiefern kann ein bestehendes und optimal ausgerichtetes Restmüllbehand- lungssystem aus ökologischer Sicht eine mögliche Alternative zur Getrennterfassung darstellen? Die Verpflichtung gemäß § 11 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zur getrennten Sammlung von Bioabfällen, die einer Überlassungspflicht unterliegen, gilt ab dem 01.01.2015. Sie dient der Umsetzung von Vorgaben, die sich aus dem EU-Recht (Artikel 22 in Verbindung mit Artikel 4 Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG) ergeben. Die im Jahr 2012 vom Umweltbundesamt veröffentlichte Studie „Optimierung der Verwertung organischer Abfälle“ kommt zu dem Ergebnis, dass der ökologische Vergleich der Bioabfallverwertung unter Einschluss der Vergärung mit den Optionen des Verbleibs der Bioabfälle in der Restmülltonne und Entsorgung über MVA oder die verschiedenen mechanisch- (biologischen) Behandlungskonzepte zeigt, dass bei einer umfassenden Nutzung der Ressource Bioabfall und einem Anlagenbetrieb entsprechend einem fortgeschrittenen Stand der Technik dieser Verwertungsweg über nahezu alle in der Ökobilanz betrachteten Umweltwirkungen ökologisch vorteilhafter ist. Die getrennte Erfassung der Bioabfälle mit einer anschließenden hochwertigen Verwertung ist somit ökologisch vorteilhafter als die Entsorgung dieser Abfälle über das Restmüllsystem. 2. Welche Voraussetzungen müssen nach Ansicht der Landesregierung erfüllt wer- den, damit eine Ausnahme von der Getrennterfassungspflicht bei Bioabfällen zulässig ist? 4. Wie unterstützt die Landesregierung die Entsorgungspflichtigen bei der Erstel- lung umfassender ökologischer Untersuchungen im Hinblick auf die Ermittlung der ökologisch vorteilhafteren Bewirtschaftungsart bei Bioabfällen? Bioabfälle sind getrennt zu sammeln, wenn dies im Hinblick auf den gesetzlichen Vorrang der Abfallverwertung und eine hochwertige Verwertung notwendig sowie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Insgesamt bietet § 11 Absatz 1 KrWG die notwendigen Spielräume , spezifisch regionalen und örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Nach An- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7305 3 sicht der Landesregierung besteht somit kein Bedarf zur Erstellung umfassender ökologischer Untersuchungen durch die Entsorgungspflichtigen bezüglich der Umsetzung der Pflicht zur getrennten Erfassung gemäß § 11 KrWG.