LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7307 13.11.2014 Datum des Originals: 12.11.2014/Ausgegeben: 18.11.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2798 vom 15. Oktober 2014 der Abgeordneten Ina Scharrenbach CDU Drucksache 16/7044 Kann die Landesregierung ihre Interessen bei der Agentur für Arbeit – Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen – nicht durchsetzen? Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales hat die Kleine Anfrage 2798 mit Schreiben vom 12. November 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Schule und Weiterbildung, der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport und dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Antwort auf die Kleine Anfrage „Wie geht es mit Maßnahmen der (erweiterten) vertieften Berufsorientierung nach § 33 SGB III in Nordrhein-Westfalen weiter?“ (LT-Drs.-Nr. 16/6308) dargelegt, dass es aus Sicht des Landes wünschenswert wäre, wenn eine 50 %ige Kofinanzierung Dritter für Maßnahmen nach § 48 SGB III auch jenseits von Barmitteln möglich wäre. Bereits aus der Antwort zur Frage 2 in der oben bezeichneten Kleinen Anfrage wird deutlich, dass die genannten Akteure bisher ihre Anteile bei der Kofinanzierung von Berufsorientierungsmaßnahmen auch über Personal- und Sachleistungen erbracht haben. Dies ist vom Bundesgesetzgeber - und ausweislich der Antwort der Landesregierung auch von Seiten des Landes - ausdrücklich gewünscht. Nunmehr sind Maßnahmeträger höchst irritiert: Mit einem Rundschreiben aus Juli 2014 erklärt die Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen, dass bei Maßnahmen der Berufsorientierung die Kofinanzierung nunmehr ausschließlich auf Barmittel beschränkt sein soll. „Damit wird die finanzielle Verpflichtung der Länder und von Dritten eindeutig eingefordert.“, schreibt die Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7307 2 Zahlreiche Kreishandwerkerschaften haben bisher beispielsweise sogenannte „Praxiskurse“ angeboten, die sie mit Personal- und Sachleistungen kofinanziert haben. Vorbemerkung der Landesregierung In der Beantwortung der Kleinen Anfrage 2368 durch die Landesregierung (Drucksache 16/6308) wurden in der Antwort zu Frage 2 von der Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit aus § 48 SGB III geförderte Maßnahmen aufgeführt, die durch Geldleistungen , auch aus den Europäischen Fonds, aber auch durch Personal- oder Sachleistungen des Landes, ganz überwiegend Lehrerstellenanteile, kofinanziert wurden. Die Form der Kofinanzierung durch Lehrerstellenanteile erfolgte auf der Basis einer Vereinbarung zwischen der Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit und dem Ministerium für Schule und Weiter-bildung aus dem Jahre 2007. Eine Kofinanzierung durch Personal- und Sachleistungen der Akteure, die diese Maßnahmen umsetzten, fand nicht statt, da diese durch die bereits genannten seitens des Landes eingebrachten Mittel sicher gestellt war. Auch eine Kofinanzierung der Maßnahme „Praxiskurse“ als Standardelement SBO 6.3 im Rahmen von „Kein Abschluss ohne Anschluss“ durch die Umsetzenden, z. B. Kreishandwerkerschaften , ist nicht vorgesehen oder gar notwendig, da diese Maßnahmen komplett durch Mittel der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit sowie des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) finanziert sind. 1. Warum konnte die Landesregierung das von ihr geäußerte Landesinteresse in Be- zug auf eine 50 %ige Kofinanzierung von Berufsorientierungsmaßnahmen jenseits von Barmitteln bei der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen nicht durchsetzen? 2. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um das von ihr geäußerte Landesinteresse bei der Agentur für Arbeit durchzusetzen? 3. Welche Wirkungen erwartet die Landesregierung aus der von der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen geänderten Vorgaben für die Kofinanzierung von Berufsorientierungsmaßnahmen in Bezug auf das Angebot an entsprechenden Maßnahmen im Land? Das Arbeitsverhältnis zwischen Landesregierung und Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit ist vor allem in Fragen des Übergangs der Jugendlichen unseres Landes von der Schule in den Beruf durch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit gekennzeichnet, so dass die berechtigten Interessen beider Partner im Rahmen ihrer gesetzlichen Handlungsmöglichkeiten jeweils berücksichtigt werden. Bei der angesprochenen Kofinanzierungsnotwendigkeit handelt es sich um die bundesgesetzliche Vorschrift des § 48 SGB III, die die damalige CDU-/FDP-Bundesregierung im Rahmen der Reform des SGB III zum 1. April 2012 sowie durch das Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze vom 5. Dezember 2012 veranlasst hat. Durch zentrale Umsetzungshinweise (HEGA 07/2013 - 02 - Anpassung der Geschäftsanweisung „Berufsorientierungs-Maßnahmen“ – BOM) vom 22. Juli 2013 wurde zudem der Be- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7307 3 schluss des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit umgesetzt, ab 2014 eine Kofinanzierung von Maßnahmen nach § 48 SGB III grundsätzlich ausschließlich in Geldform zu akzeptieren . Eine Abweichung davon ist nur für einzelne Länder möglich, sobald ein einheitliches und transparentes Verfahren zur Abrechnung von eingebrachten Personal- und Sachmitteln gefunden ist, das zugleich sicherstellt, dass daraus ein zusätzliches Angebot für die Schüler/innen entsteht. Insofern konnte auf der Ebene eines einzelnen Landes allein keine Lösung gefunden werden . Eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung zwischen den Schulressorts der Länder (unter Federführung des Landes NRW) und der Bundesagentur für Arbeit steht kurz vor dem Abschluss . Insofern wird zukünftig auch die Kofinanzierung von Maßnahmen nach § 48 SGB III auf Landesebene durch Personalkosten auch jenseits der Standardelemente von „Kein Abschluss ohne Anschluss“ wieder möglich sein. 4. Sind der Landesregierung Maßnahmeträger bekannt, die sich angesichts des Paradigmenwechsels bei der Kofinanzierung aus der Berufsorientierung zurückziehen werden? Nein. Die Landesregierung sieht darüber hinaus nicht, dass durch den beschriebenen Prozess ein „Paradigmenwechsel“ in Fragen der Kofinanzierung von Maßnahmen nach § 48 SGB III stattgefunden hat. 5. Ist der Paradigmenwechsel bei der Kofinanzierung von Berufsorientierungsmaß- nahmen dem unzureichend ausfinanzierten Landesprojekt „Kein Abschluss ohne Anschluss“ geschuldet? Nein. Die Landesregierung weist zudem die Behauptung zurück, das von der Landesregierung und ihren Partnern im Ausbildungskonsens NRW beschlossene Vorhaben „Kein Abschluss ohne Anschluss“ sei unzureichend ausfinanziert.