LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7385 24.11.2014 Datum des Originals: 24.11.2014/Ausgegeben: 27.11.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2826 vom 22. Oktober 2014 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/7104 Position der Landesregierung zu den Aktivitäten des Polizeipräsidenten Hubert Wimber in Bezug auf die Legalisierung von weichen Drogen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2826 mit Schreiben vom 24. November 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister, der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport und der Ministerin für Gesundheit , Emanzipation, Pflege und Alter beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Diverse Medien berichteten, dass am 22. Oktober 2014 der Verein „LEAP Deutschland“ (Law Enforcement Against Prohibition) gegründet werden sollte. Den Vorsitz wollte Münsters Polizeichef Hubert Wimber übernehmen, dessen positive Haltung zur Legalisierung von weichen Drogen bekannt ist. Den Berichten zur Folge, hat das Innenministerium Wimber sein Engagement im ProLegalisierungs -Verein untersagt. Der Termin zur Gründung des Vereins ist nun auf Mitte des nächsten Jahres verschoben. Polizeipräsident Wimber geht im Mai in Pension. 1. Wie steht die Landesregierung zur Legalisierung von weichen Drogen (Ha- schisch etc.)? Entscheidendes Ziel der Sucht- und Drogenpolitik in NRW ist die Eindämmung der Sucht durch möglichst frühzeitige Verhinderung des gesundheitsschädlichen Konsums illegaler wie auch legaler Suchtmittel. Auf Grund der Komplexität der Suchtproblematik wird hierbei ein breiter gesundheits- und sozialpolitischer Ansatz verfolgt, der schwerpunktmäßig eine Vielzahl von Maßnahmen der Prävention und Hilfe umfasst, die von Maßnahmen der Repression LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7385 2 flankiert werden, soweit sie vorrangig auf den Schutz der Bevölkerung insgesamt, aber vor allem der Kinder und Jugendlichen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen des Suchtmittelkonsums gerichtet sind. Dies folgt im Übrigen der wissenschaftlichen Erkenntnis , dass Suchtprävention bei einer Kombination aus verhaltens- und verhältnispräventiven Maßnahmen besonders wirksam ist. Im Rahmen des lebenswelt- und lebensweisenorientierten Präventions- und Hilfeansatzes ist es ein vorrangiges Anliegen, durch geeignete Maßnahmen auf eine Entkriminalisierung von Drogenkonsumentinnen und -konsumenten hinzuwirken und die gesundheitlichen und sozialen Risiken im Sinne einer Schadensminimierung weiter zu reduzieren. Hierbei bedarf es auch einer kritischen Überprüfung der betäubungsmittelrechtlichen Regelungen. Es ist wissenschaftlich belegt, dass der Konsum von Cannabis insbesondere bei Jugendlichen zu nicht unerheblichen akuten und chronischen körperlichen sowie psychischen Beeinträchtigungen führen kann. Daher würde es den mit dem Konsum verbundenen gesundheitlichen Risiken nicht ausreichend Rechnung tragen, auf eine generelle Legalisierung weicher Drogen zu setzen. Unerlässlich ist Repression dort, wo nicht Konsum und Abhängigkeit im Vordergrund stehen, sondern mit Betäubungsmitteln Handel getrieben wird, wo also andere - insbesondere junge Menschen - zu Drogengebrauch verleitet werden und die eigennützige illegale Gewinnmaximierung auf Kosten der Gesundheit Dritter im Mittelpunkt steht. 2. Verstößt der Polizeipräsident von Münster gegen Recht und Gesetz? Nein 3. Ist der Polizeipräsident mit seiner Haltung ein Vorbild insbesondere für Kinder und Jugendliche? Zu den Grundpflichten von Beamtinnen und Beamten gehört, dass sie sich vorbildlich verhalten , insbesondere durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Es bestehen keine Zweifel, dass Herr Polizeipräsident Wimber diesen Grundpflichten gerecht wird. 4. Ist der Polizeipräsident für den Innenminister noch tragbar? Ja (s. Antwort zu Frage 2 und 3) 5. Hat bzw. wird der Innenminister dem Polizeipräsidenten Hubert Wimber die Mit- arbeit/das Amt des Vorsitzenden in dem Verein „LEAP Deutschland“ dienstlich untersagen? Die Frage einer dienstlichen Weisung an den Polizeipräsidenten Münster betrifft das Dienstverhältnis zwischen Herrn Polizeipräsidenten Wimber als politischem Beamten und dem Land NRW als seinem Dienstherrn. Es handelt es sich somit um eine interne Dienstangelegenheit , die grundsätzlich dem Gebot der Vertraulichkeit unterliegt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7385 3 Herr Polizeipräsident Wimber hat sich auf Anfragen der Presse persönlich nicht zur Frage einer dienstlichen Weisung geäußert. Laut Auskunft seiner Pressestelle erfolgte die Absage des Pressetermins zur ursprünglich im Oktober geplanten Gründung des Vereins LEAP aus organisatorischen Gründen. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen wurde seitens des MIK gegenüber der Presse auf diese Stellungnahme verwiesen. Interne dienstliche Weisungen sind grundsätzlich nicht Gegenstand öffentlicher Erklärungen. Auf eine öffentliche Erklärung zu der dienstlichen Anordnung hat das Ministerium daher zunächst bewusst verzichtet. In Abstimmung mit Herrn Polizeipräsident Wimber wird anlässlich der Kleinen Anfrage ergänzend Folgendes ausgeführt: Herr Polizeipräsident Wimber zeigte dem Ministerium für Inneres und Kommunales schriftlich an, dass „am 22.10.2014 im Bundestag in Berlin unter meiner Mitwirkung ein Pressetermin geplant ist, in dem angekündigt wird, LEAP Deutschland zu gründen.“ Ergänzend erläuterte Herr Polizeipräsident Wimber: „LEAP ist eine ursprünglich amerikanische Organisation, in der sich aktive und ehemalige Mitarbeiter aus den Strafverfolgungsbehörden dafür engagieren , in der Drogenpolitik Alternativen zur Prohibition und der Kriminalisierung des Umgangs mit Drogen aufzuzeigen.“ Der Sachverhalt wurde in Telefonaten des Polizeipräsidenten Wimber mit den Abteilungsleitern der Personalabteilung sowie der Polizeiabteilung des Ministeriums erörtert. In dem Telefonat mit dem Leiter der Polizeiabteilung erbat Herr Polizeipräsident Wimber eine schriftliche Beantwortung seines Schreibens mit rechtlichen Ausführungen zu der Untersagung der Teilnahme und Mitwirkung an den geplanten Pressetermin. Da Herr Polizeipräsident Wimber demnach beabsichtigte, in seiner Eigenschaft als Amtsträger in der Öffentlichkeit für LEAP aufzutreten, beantwortete das Ministerium für Inneres und Kommunales nach Prüfung des Sachverhaltes seine Anzeige mit folgender dienstlicher Anordnung : „Teilnahme und Mitwirkung an dem am 22.10.2014 geplanten Pressetermin im Bundestag in Berlin im Zusammenhang mit der Gründung der Organisation „LEAP Deutschland“ sind Ihnen untersagt. Dies gilt unabhängig von dem Pressetermin während Ihrer Amtszeit als Polizeipräsident auch für alle sonstigen öffentlichen Handlungen und Erklärungen, die die Gründung der LEAP Deutschland oder die von LEAP geplanten Ausführungen an den Deutschen Bundestag unterstützen.“ Die o.g. dienstliche Anordnung bezieht sich auf das Auftreten des Polizeipräsidenten Wimber als Amtsträger und Repräsentant des Landes Nordrhein-Westfalen. Zu den Hintergründen verweise ich auf die Antwort zu Frage 1.