LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7387 24.11.2014 Datum des Originals: 20.11.2014/Ausgegeben: 27.11.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2743 vom 1. Oktober 2014 des Abgeordneten Hanns-Jörg Rohwedder PIRATEN Drucksache 16/6950 Größe und Erstreckung von Erlaubnisfeldern für unkonventionelle Gasförderung in NRW Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 2743 mit Schreiben vom 20. November 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In NRW wurden die Felder zur Aufsuchung unkonventionellen Gases flächendeckend verteilt . Teilweise umfassen diese Felder enorme Flächen im vierstelligen Quadratkilometerbereich . In diesen Flächen befinden sich schutzwürdige Gebiete, unter anderem Wasserschutzgebiete , besiedelte Flächen, Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete, Grundwasserbrunnen für die Landwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie, Mineralbrunnen, Natura-2000- Gebiete, Deiche und Verkehrsinfrastruktur wie Flughäfen, Schienenwege, Straßen und Kanäle . Gleichzeitig wird auf Bundesebene über die Definition nachträglicher Ausschlussflächen nachgedacht. Vorbemerkung der Landesregierung Ziel der Landesregierung ist es, den Einsatz von Fracking rechtssicher auszuschließen, da nicht gewährleistet ist, dass durch den Einsatz dieser Technik Gefährdungen für Umwelt und Menschen ausgeschlossen sind. Dies hat auch die Ministerpräsidentin mehrfach betont. Bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen handelt es sich um einen Rechtstitel , der den Rechtsinhaber noch nicht zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieser LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7387 2 Bergbauberechtigung berechtigt. Für die Durchführung von Bohrungen oder sonstigen Aufsuchungsarbeiten sind die Beantragung, die Prüfung und die anschließende Zulassung eines vom Unternehmen vorzulegenden Betriebsplans und ggf. Genehmigungen und Gestattungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. wasserrechtliche Erlaubnis) erforderlich . Aufgrund der derzeitigen Erlasslage (gemeinsamer Erlass des MWEIMH und MKULNV vom 18.11.2011) können ohne eine Verzichtserklärung zum Fracking-Einsatz Maßnahmen zur Umsetzung des Arbeitsprogramms nicht ergriffen werden. 1. Warum wurden schutzwürdige Gebiete wie oben angeführt, die innerhalb von Aufsuchungserlaubnisflächen liegen, nicht von vornherein für die Aufsuchung gesperrt? Für die vom Fragesteller intendierte Aussparung bestimmter Gebiete bei der Erteilung von Aufsuchungserlaubnissen fehlt die Rechtsgrundlage. Die von der Antragstellung abweichende Festsetzung eines Erlaubnisfeldes zur Aufsuchung ist in § 16 Abs. 2 Bundesberggesetz (BBergG) eindeutig und abschließend geregelt. Demnach kann ein beantragtes Erlaubnisfeld von der zuständigen Bergbehörde abweichend vom Antrag nur dann festgesetzt werden, wenn dieses zur Abwehr einer Gefährdung der Wettbewerbslage der die Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen oder zur Verbesserung der Aufsuchung von Lagerstätten erforderlich ist. 2. Wer entscheidet über die Größe der Aufsuchungserlaubnisfelder? Die Dimensionierung von Erlaubnisfeldern obliegt zunächst dem Antragsteller. Über die Erteilung der Aufsuchungserlaubnis und damit auch über die Größe des Erlaubnisfeldes entscheidet die zuständige Bergbehörde nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben (vgl. Antwort zu Frage 1). 3. Wie meint die Landesregierung, den Versagensgrund BBergG § 11 Absatz 10 überhaupt noch anwenden zu können, wenn Feldflächen Tausende von Quadratkilometern umfassen, wie bei Saxon 1 West mit ca. 1.500 qkm und NRW Nord mit ca. 6.600 qkm? Die Prüfung, ob Gründe zur Versagung der Erlaubnis gemäß § 11 Nr. 10 BBergG vorliegen, erfolgt unabhängig von der Größe eines Feldes. 4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Felder nachträglich zu ver- kleinern, damit BBergG § 11 Absatz 10 sinnvoll Anwendung finden kann? Nachträglich hat die Behörde lediglich die Möglichkeit, Auflagen aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Wahrung der in den § 11 Abs. 1 BBergG bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist. Zudem ist, wenn die Voraussetzungen des § 18 BBergG gegeben sind, ein Widerruf der Erlaubnis möglich. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7387 3 5. Falls auf Bundesebene nachträgliche Ausschlussflächen definiert werden, wie wird die Regierung sicherstellen, dass diese Ausschlussflächen nicht durch die km-langen horizontal abgelenkten Bohrungen doch unterbohrt werden? Die Fragestellung wird im Zuge des von der Bundesregierung anzustoßenden Gesetzgebungsverfahrens zu berücksichtigen sein.