LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7425 26.11.2014 Datum des Originals: 24.11.2014/Ausgegeben: 01.12.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2848 vom 23. Oktober 2014 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/7131 Müssen die Kommunen trotz Flüchtlingsgipfel auch zukünftig die Kosten für die Versorgung und Unterbringung geduldeter Flüchtlinge alleine tragen? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2848 mit Schreiben vom 24. November 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Kommunen sehen sich derzeit aufgrund der rasant steigenden Flüchtlingszahlen auch immer höheren Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen gegenüber gestellt. Im kommenden Jahr werden bis zu 45.000 Flüchtlinge in den Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen erwartet. Nur eine ausreichende Finanzierung seitens des Landes kann angesichts knapper kommunaler Kassen die Akzeptanz und die Versorgung der Flüchtlinge garantieren. Auf dem Flüchtlingsgipfel am 20.10.2014 in Essen wurden insbesondere drei Aspekte beschlossen , die eine Entlastung für die Kommunen bei Unterbringung und Verpflegung von Flüchtlingen bringen. Beschlossen wurde die Erhöhung der Landespauschale im FlüAG für die Kommunen um 40 Mio. Euro auf 183 Mio. Euro (von 143 Mio. Euro für 2015 vorgesehen auf 183 Mio. Euro). Das seien, nach Angabe der Landesregierung, 28 Prozent mehr als bisher ! Zudem wird ein Härtefallfonds im FlüAG in Höhe von 3 Mio. Euro eingerichtet. Hierdurch sollen Kommunen in den Fällen unterstützt werden, in denen sie besonders hohe Krankheitskosten oder Pflegeaufwendungen für Flüchtlinge haben. Nach den Plänen soll es zukünftig eine Erstattung von Krankheitskosten über 70.000 Euro pro Flüchtling pro Jahr an die Kommunen geben. Es wird überdies geprüft, inwieweit die Zuweisungen schneller an die steigenden Zugangszahlen angepasst werden können und somit eine Erstattung nicht auf die Bestandszahlen vom 01.01. des Vorvorjahres erfolgt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7425 2 Völlig außer Acht blieb beim Flüchtlingsgipfel, welcher Personenkreis von der Pauschalerstattung des Landes umfasst wird. Die Kommunen erbringen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auch Leistungen an geduldete Flüchtlinge, für die nach dem FlüAG jedoch keine Erstattung vorgesehen ist. Beim Personenkreis der Flüchtlinge, die einen Erst- oder Folgeantrag auf Asyl gestellt haben ist eine Erstattung bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags vorgesehen. In einer Vielzahl von Fällen bleiben diese Personen jedoch im Leistungsbezug , da eine Abschiebung nicht möglich ist. Diese Leistungen erbringen die Kommunen somit, ohne irgendeine Erstattung des Landes zu erhalten. Nach Angaben der kommunalen Spitzenverbände wird teilweise nur für ein Viertel der Personen, die Leistungen der Kommunen nach dem AsylbLG erhalten bzw. analoge Leistungen erhalten, eine Erstattung nach dem FlüAG gewährt. Demnach wäre der Personenkreis an Flüchtlingen, für den das Land Erstattungen gewährt kleiner als der Personenkreis, für den keine Erstattungen gewährt werden. 1. Wie hoch ist aktuell die Zahl an geduldeten Flüchtlingen jeweils in den Kommunen in Nordrhein-Westfalen? (bitte kommunalscharfe Angaben) Die Zahl der geduldeten Flüchtlinge in den Kommunen in Nordrhein-Westfalen beträgt gemäß AZR-Statistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum Stichtag 30.09.2014 33.157 Personen. Diese Zahl kann nach Auskunft des BAMF nicht kommunenscharf ausgewiesen werden. Hierzu wäre eine Abfrage über alle Kommunen in NRW notwendig , die in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar ist. 2. Wie hoch ist aktuell der Anteil der Ausgaben der Kommunen jeweils für die Unter- bringung und Versorgung von geduldeten Flüchtlingen an den Gesamtausgaben der Kommunen für Asylbewerber? (kommunalscharf) Grundsätzlich ist nicht bekannt, wie hoch die Ausgaben der Kommunen für geduldete Flüchtlinge nach § 60a Aufenthaltsgesetz sind. Hierzu wäre eine Abfrage über alle Kommunen in NRW notwendig, die in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar ist. Im Übrigen haben die Erfahrungen mit der Ermittlung der Kosten der nordrhein-westfälischen Kommunen für Asylbewerber gezeigt, dass es sehr unterschiedliche Erfassungsstände in den Kommunen gibt, die keine durchgehend belastbaren Aussagen zu den tatsächlichen Kosten der Gemeinden zuließen (siehe hierzu Bericht nebst Anlage zum Ausschuss für Kommunalpolitik vom 20.03.2014, LT-Vorlage 16/330 „Kosten der nordrhein-westfälischen Kommunen für Asylbewerber“). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7425 3 3. Aus welchem Grund unterfallen geduldete Flüchtlinge nicht dem Personenkreis des FlüAG, obwohl die Kommunen nach dem AsylbLG dazu verpflichtet sind, auch für geduldete Asylbewerber die Unterbringung und Versorgung zu sichern? 4. Aus welchem Grund werden geduldete Flüchtlinge nicht in den Personenkreis des § 2 FlüAG aufgenommen? Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das FlüAG soll Asylbewerber erfassen, die sich noch im Asylverfahren und somit überwiegend in Gemeinschaftsunterkünften des Landes und der Kommunen befinden. Bei geduldeten Flüchtlingen handelt es sich um Ausländer, deren Asylverfahren negativ abgeschlossen ist. Sie besitzen eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz und leben teilweise schon jahrelang in gewöhnlichen Sozialstrukturen. Hier ist eine Differenzierung des Bedarfs an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger kaum noch feststellbar, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 eine Eingliederung in die sozialen Leistungssysteme des SGB II und SGB XII erfolgen müsste. Hier ist der Bund in der Verantwortung, diese Eingliederung bei der jetzt anstehenden Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes zu berücksichtigen. 5. Vor dem Hintergrund des Beschlusses des Flüchtlingsgipfels, die Pauschalen des Landes zu erhöhen: Wie berechnet sich aktuell die allgemeine Flüchtlingspauschale je Flüchtling nach dem FlüAG? Das Land stellt für die Aufnahme, Unterbringung sowie für die Versorgung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge den Gemeinden jährlich Finanzmittel in Form einer anteiligen pauschalisierten Landeszuweisung gem. § 4 FlüAG zur Verfügung. Die Berechnung der Mittel erfolgt nach der Anzahl der in einer Kommune aufgenommenen Flüchtlinge zu einem bestimmten Tag (1.1. des Vorjahres). Für das Jahr 2014 beträgt die Landeszuweisung 91.130.000 €. Im Entwurf des Haushalts 2015 sind hierfür Mittel in Höhe von insgesamt 143.046.000 € vorgesehen. Als Ergebnis des Gesprächs zur Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.10.2014 wird diese pauschalierte Landeszuweisung außerdem beginnend ab 2015 jährlich um 40 Mio. € erhöht, so dass vorbehaltlich der planmäßigen Verabschiedung des Haushalts 2015 im kommenden Jahr Mittel in Höhe von insgesamt 183.046.000 € zur Verfügung stehen. Die Mittel werden auf die Gemeinden entsprechend dem in § 3 Absatz 1 FlüAG genannten Zuweisungsschlüssel pauschal verteilt (§ 4 FlüAG).