LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7448 28.11.2014 Datum des Originals: 27.11.2014/Ausgegeben: 03.12.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2858 vom 29. Oktober 2014 der Abgeordneten Ursula Doppmeier und Astrid Birkhahn CDU Drucksache 16/7194 Wie setzt die Landesregierung die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) der Europäischen Union um? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2858 mit Schreiben vom 27. November 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die neue Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) der Europäischen Union schreibt vor, dass zukünftig nicht nur bei verpackten, sondern auch losen Lebensmitteln Angaben über enthaltene Allergene gemacht werden müssen. Ausgewiesen werden müssen alle Inhaltsstoffe , die allergische Reaktionen hervorrufen können. Die Verordnung soll am 13. Dezember 2014 in Kraft treten. Vereine und Organisationen fürchten, dass das Buffet bald wesentlich kleiner ausfällt, wenn die Kennzeichnungspflicht für Allergene in den Lebensmitteln auch für karitative Veranstaltungen verpflichtend wird. Da es für die Ehrenamtlichen einen erheblichen Mehraufwand bedeutet. Wie die Verordnung nun umgesetzt wird, liegt im Ermessen des einzelnen Bundeslandes. Die Bundesregierung sieht bei der Umsetzung der Verordnung vor allem Lebensmittelunternehmen in der Pflicht und keine Privatpersonen. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein -Westfalen sah dies zunächst anders und ließ verlautbaren, dass die Verordnung auch für Veranstalter von karitativen Veranstaltungen gelten soll, die im Rahmen dieser Veranstaltung Lebensmittel in den Verkehr bringen. Nach Veröffentlichung der Kleinen Anfrage (Drucksache 7132) zu diesem Thema rudert der zuständige Minister Johannes Remmel zurück . In der Online-Ausgabe der Bild-Zeitung vom 28.10.2014 wird er wie folgt zitiert: „Daher unterziehen wir die Auslegung mit Blick auf den Umgang mit karitativen oder ähnlichen Veranstaltungen noch mal einmal einer detaillierten Prüfung. Sollte die Prüfung ergeben, dass LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7448 2 hier Ausnahmen möglich sind, werden wir diese bei der Umsetzung auch nutzen.“ Und weiter : „Wenn Privatpersonen gelegentlich und in kleinen, lokalen Rahmen Speisen zubereiten, zur Verfügung stellen, servieren oder verkaufen, sind die Kennzeichnungsvorschriften auf diese Lebensmittel nicht anzuwenden.“ Diese Aussagen reichen jedoch vielen Organisationen , Veranstaltern von karitativen Veranstaltungen sowie ehrenamtlich engagierten Bürgern nicht aus. Sie befürchten weiterhin einen Mehraufwand und Konsequenzen für Feste und Veranstaltungen. Vorbemerkung der Landesregierung Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – die Lebensmittelinformationsverordnung – kurz – LMIV – ist wie jede andere Verordnung der Europäischen Kommission in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gültig. Deshalb steht es weder im Ermessen der Bundesrepublik noch der Bundesländer zu bestimmen, wie die Verordnung umzusetzen ist. Die LMIV richtet sich nach Artikel 1 an Lebensmittelunternehmer. Der Erwägungsgrund 15 der LMIV verdeutlicht, dass der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sein.Die Verordnung (EG) Nr. 852/20041 sieht gemäß Artikel 6 vor, dass Lebensmittelunternehmer sich bei der zuständigen Behörde registrieren lassen müssen. Dies trifft für Veranstaltungen, die durch Privatpersonen oder karitative Träger ausgerichtet werden jedoch nicht zu. Insofern ergibt sich auch hieraus die Notwendigkeit der Kontinuität und des Organisationsgrades, der im Rahmen solcher Veranstaltungen nicht gegeben ist und somit die Vorschriften der vorgenannten Verordnung für diese Art von Veranstaltungen nicht anwendbar sind. Nach hier vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich im Vollzug der Regelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 keinerlei Schwierigkeiten. Insofern ist nicht damit zu rechnen, dass beim Vollzug der LMIV diesbezüglich Schwierigkeiten auftreten werden. 1. Was versteht die Landesregierung unter einem „kleinen, lokalen Rahmen“? 2. Welche Kriterien verwendet die Landesregierung, um einen „kleinen, lokalen Rahmen“ zu definieren z.B. Anzahl der Personen, Frequenz der Veranstaltung? 3. Wie definiert die Landesregierung in diesem Zusammenhang den verwendeten Begriff „gelegentlich? Die Antworten zu den vorgenannten Fragen ergeben sich aus der o. a. Vorbemerkung sowie aus den Antworten zu der Kleinen Anfrage 2849 (LT-Drucksache 16/7132). 1 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhy- giene