LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7455 01.12.2014 Datum des Originals: 01.12.2014/Ausgegeben: 04.12.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2836 vom 23. Oktober 2014 der Abgeordneten Kai Abruszat, Yvonne Gebauer und Dr. Joachim Stamp FDP Drucksache 16/7114 Schulpflicht für Flüchtlingskinder im Regierungsbezirk Arnsberg – wie unterstützt die Landesregierung die Kommunen? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 2836 mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales, dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales und der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Flüchtlingszahlen in Deutschland steigen durch zahlreiche Konflikte weltweit stetig an. Für das Land und die Kommunen ist dieses auch deshalb eine besondere Herausforderung, da für Flüchtlingskinder in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich Schulpflicht besteht. Dieses gilt zumindest für Kinder und Jugendliche von Asylbewerbern, sofern ein Asylantrag gestellt worden ist und die Betroffenen einer entsprechenden Kommune zugewiesen wurden. Schulpflicht gilt grundsätzlich auch für ausreisepflichtige Kinder und Jugendliche. Vorbemerkung der Landesregierung Die vorliegende Kleine Anfrage ist Teil einer Serie von inhaltsgleichen Kleinen Anfragen von Abgeordneten der Fraktion der FDP bezogen auf die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf , Köln und Münster. Die Beantwortung erfolgt jeweils nach einem gleichlautenden Schema . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7455 2 1. Wie viele Flüchtlinge, die sich nach Zuweisung in einer Kommune im Regierungsbezirk Arnsberg aufhalten, sind zum Stichtag 01.10.2014 nicht älter als 18 Jahre beziehungsweise grundsätzlich schulpflichtig? Zur fehlenden bundes- und landesweiten Verfügbarkeit von Daten sowie zu den Unschärfen in Bezug auf den Flüchtlingsbegriff wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage 2784 (Drucksache 16/7024) verwiesen. Für den Regierungsbezirk Arnsberg lässt sich keine zuverlässige Gesamtzahl im obigen Sinne ermitteln. 2. Wie viele Kinder und Jugendliche des unter Frage 1 abgefragten Personenkrei- ses besuchen auch tatsächlich eine Schule im Regierungsbezirk Arnsberg? 3. Vor dem Hintergrund, dass eine schnellstmögliche Eingliederung in entspre- chende Regelklassen der Schulen erfolgen soll: Inwiefern bestehen an Schulen im Regierungsbezirk Arnsberg sogenannte Auffangklassen, die die schulpflichtigen Flüchtlingskinder für die Teilnahme am regulären Unterricht vorbereiten sollen (bitte möglichst detailliert beziehungsweise kommunalscharf den aktuellen Status quo im Regierungsbezirk Arnsberg darstellen)? Aus der Antwort zu Frage 1 folgt, dass sich zu dieser Frage keine eindeutigen Angaben machen lassen. Grundsätzlich gilt, dass in allen Kreisen die zuwandernden Kinder und Jugendlichen schnellstmöglich einer Schule zugewiesen werden, um die Schulpflicht nach §§ 34 ff. SchulG erfüllen zu können. Die Daten zu Vorbereitungs- und Auffangklassen (Anzahl, Schülerzahl) für das Schuljahr 2014/15 werden im Rahmen der Amtlichen Schuldaten zum Stichtag 15.10. landesweit erhoben ; letztere werden im Frühjahr 2015 in bereinigter Form vorliegen. Auf der Grundlage der derzeit bei den Bezirksregierungen vorhandenen unterschiedlichen Datenbestände zu den schulpflichtigen Flüchtlingen können innerhalb des für die Beantwortung von Kleinen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeitraums keine hinreichend validen Daten mit vertretbarem Arbeitsaufwand erhoben werden. 4. Inwieweit wird konkret im Regierungsbezirk Arnsberg für eine Überwachung der Schulpflicht von Flüchtlingskindern Sorge getragen? Zur Erfassung aller schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen melden die Meldebehörden gemäß § 4 der Meldedatenübermittlungsverordnung (MeldDÜV NRW) die entsprechenden Daten an die Schulverwaltungsämter, damit dort im Abgleich mit den Schulen vor Ort die schulpflichtigen, jedoch noch nicht angemeldeten Schülerinnen und Schüler identifiziert werden können. Flüchtlingskinder können somit dann bei den Schulen angemeldet werden, wenn sie als meldepflichtige Einwohner bei der Meldebehörde gemeldet worden sind. Die Schulträger überwachen den Prozess bis zur Anmeldung an einer Schule. Sofern eine Schülerin oder ein Schüler an einer Schule angemeldet ist, obliegt die Überwachung der Schulpflicht der jeweiligen Schule (§ 41 SchulG). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7455 3 5. Wie unterstützt die Landesregierung die Schulen, Kommunen und Integrationszentren im Regierungsbezirk Arnsberg konkret, um den Herausforderungen der stetig steigenden Anzahl von schulpflichtigen Flüchtlingskindern im Interesse aller Akteure gerecht zu werden? Auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage 2784 (Drucksache 16/7024) wird verwiesen.