LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7462 02.12.2014 Datum des Originals: 28.11.2014/Ausgegeben: 04.12.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2869 vom 3. November 2014 des Abgeordneten Dirk Wedel FDP Drucksache 16/7216 Wieviel Zeitguthaben der Angehörigen des nichtrichterlichen Dienstes wurde bei nordrhein-westfälischen Gerichten und Staatsanwaltschaften im Oktober 2014 gekappt ? Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 2869 mit Schreiben vom 28. November 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Dienstvereinbarungen zur flexiblen Arbeitszeit gemäß § 14 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung – AZVO –) und der entsprechenden tariflichen Regelung werden zwischen den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen und den örtlichen Personalvertretungen geschlossen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Dienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit muss sich dabei innerhalb der gesetzlichen und tariflichen Regelungen bewegen. § 14 Abs. 5 Satz 2 AZVO bestimmt, dass Überschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitguthaben ) an mindestens einem und bis zu zwölf Stichtagen im Jahr ein festgelegtes Stundenkonto , das sich in einem Rahmen von nicht mehr als 120 Stunden Zeitguthaben bewegen kann – sogenannte Kappungsgrenze –, nicht übersteigen dürfen; darüber hinausgehende Zeitguthaben verfallen (§ 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO). Da die Vorschrift bei der Ausgestaltung der Dienstvereinbarungen über die Regelung der Arbeitszeit einen großen Gestaltungsspielraum eröffnet, unterscheiden sich sowohl die Abrechnungszeiträume als auch die Höhe der Kappungsgrenze in den einzelnen Dienstvereinbarungen deutlich. So gibt es in Dienstvereinbarungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften vereinzelt jährliche Abrechnungszeiträume; überwiegend erfolgt jedoch eine monatliche oder quartalsweise Abrechnung. Die Kappungsgrenze variiert in den Dienstvereinbarungen zwischen 15 und 120 Stunden. Dies hat zur Folge, dass sich auch die Höhe der von den Beschäftigten erwirtschafteten Zeitguthaben an den vereinbarten Stichtagen zum Teil deutlich unterscheiden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7462 2 Ferner sieht § 14 Abs. 7 Satz 7 AZVO vor, dass die personenbezogenen Daten eines Abrechnungszeitraums spätestens nach sechs Monaten zu löschen sind. In einzelnen Dienstvereinbarungen ist jedoch geregelt, dass diese Daten bereits früher gelöscht werden müssen. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen (einheitlichen) zeitlichen Rahmen, in dem die personenbezogenen Daten vorgehalten werden und damit abgerufen werden könnten (vgl. Drs. 16/6042). 1. Wieviel Zeitguthaben ist im Oktober 2014 im Geltungsbereich der Dienstvereinba- rungen in den Gerichten und Staatsanwaltschaften gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfallen (bitte differenziert nach den einzelnen Gerichten und Staatsanwaltschaften )? Bei der Beantwortung der Frage wurden mit Blick auf die Formulierung "im Oktober 2014 […..] verfallen" die verfallenen Zeitguthaben jener Gerichte und Staatsanwaltschaften berücksichtigt , die  flexible Arbeitszeiten im Sinne des § 14 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) und des Abschnitt II des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vereinbart und  den Monatswechsel von Oktober 2014 auf November 2014 (d.h. vom 31. Oktober 2014 auf den 1. November 2014) als Abrechnungsstichtag gem. § 14 Abs. 5 Satz 2 AZVO festgelegt haben. Die auf dieser Grundlage ermittelten Daten ergeben sich aus der Anlage 1. 2. Wie vielen Vollzeitäquivalenten entspricht das im Oktober 2014 insgesamt gekapp- te Zeitguthaben gemäß Frage 1? Zur Ermittlung des Vollzeitäquivalents wurden die bei der Personalbedarfsberechnung zu Grunde gelegten durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeiten herangezogen. Danach entspricht ein nach Laufbahnen gewichtetes durchschnittliches Vollzeitäquivalent einer (Jahres- )Arbeitszeit von 1.592 Stunden. Die im Oktober 2014 verfallenen Zeitguthaben in Höhe von insgesamt 4.081 Stunden entsprechen demnach 2,56 Vollzeitäquivalenten. Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 31.10.2014/01.11.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Amtsgericht Aachen quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Ahaus quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Ahlen quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Altena quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Arnsberg quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Bad Berleburg quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Bad Oeynhausen halbjährlich am 01.05. und 01.11. 60 90 Amtsgericht Beckum monatlich 40 24 Amtsgericht Bergheim quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Bergisch Gladbach monatlich 60 14 Amtsgericht Bielefeld quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Blomberg monatlich 50 Fehlanzeige Amtsgericht Bocholt jährlich am 31.12. 120 Fehlanzeige Amtsgericht Bochum halbjährlich am 30.06. und 31.12. 20 Fehlanzeige Amtsgericht Bonn quartalsweise 120 Fehlanzeige Amtsgericht Borken monatlich 120 Fehlanzeige Amtsgericht Bottrop Fehlanzeige Amtsgericht Brakel Fehlanzeige Amtsgericht Brilon quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Brühl halbjährlich am 31.05. und 30.11. 60 Fehlanzeige Amtsgericht Bünde halbjährlich am 01.06. und 01.12. 60 Fehlanzeige Amtsgericht Castrop-Rauxel monatlich 20 16 Amtsgericht Coesfeld quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Delbrück quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Detmold quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Dinslaken halbjährlich am 28.02. und 31.08. 40 Fehlanzeige Amtsgericht Dorsten Fehlanzeige Amtsgericht Dortmund quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Duisburg quartalsweise 30 Fehlanzeige Amtsgericht Duisburg- Hamborn 28.02., 30.06., 31.10. 40 Fehlanzeige Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 31.10.2014/01.11.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden 1 Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 31.10.2014/01.11.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 31.10.2014/01.11.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden Amtsgericht Duisburg-Ruhrort quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Dülmen jährlich am 31.10. 30 Fehlanzeige Amtsgericht Düren quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Düsseldorf halbjährlich zum 30.06. und 31.12., demnächst zum 31.05. und 30.11. eines jeden Jahres 20 Fehlanzeige Amtsgericht Emmerich am Rhein quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Erkelenz monatlich 40 22 Amtsgericht Eschweiler monatlich 80 13 Amtsgericht Essen quartalsweise zum 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. 30 663 Amtsgericht Essen-Borbeck monatlich 30 3 Amtsgericht Essen-Steele quartalsweise 30 Fehlanzeige Amtsgericht Euskirchen quartalsweise 120 Fehlanzeige Amtsgericht Geilenkirchen quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Geldern quartalsweise 15-60 Fehlanzeige Amtsgericht Gelsenkirchen halbjährlich 40 Fehlanzeige Amtsgericht Gelsenkirchen- Buer quartalsweise 20 Fehlanzeige Amtsgericht Gladbeck monatlich 20 9 Amtsgericht Grevenbroich jährlich am 31.03. 48 Fehlanzeige Amtsgericht Gronau monatlich 100 Fehlanzeige Amtsgericht Gummersbach quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Gütersloh quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Hagen monatlich 30 91 Amtsgericht Halle (Westf.) jährlich am 28.02. 60 Fehlanzeige Amtsgericht Hamm quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Hattingen quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Heinsberg quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Herford monatlich 20 19 Amtsgericht Herne monatlich 20 58 2 Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 31.10.2014/01.11.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 31.10.2014/01.11.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden Amtsgericht Herne-Wanne monatlich 20 Fehlanzeige Amtsgericht Höxter quartalsweise 120 Fehlanzeige Amtsgericht Ibbenbüren monatlich 30 21 Amtsgericht Iserlohn monatlich 20 Fehlanzeige Amtsgericht Jülich quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Kamen halbjährlich am 31.03. und 30.09. 120 Fehlanzeige Amtsgericht Kempen 30.03., 30.07., 30.11. 40 Fehlanzeige Amtsgericht Kerpen halbjährlich am 30.06. und 30.12. 120 Fehlanzeige Amtsgericht Kleve quartalsweise 20 Fehlanzeige Amtsgericht Köln quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Königswinter quartalsweise 120 Fehlanzeige Amtsgericht Krefeld monatlich 80 5 Amtsgericht Langenfeld halbjährlich am 30.04. und 31.10. 40 212 Amtsgericht Lemgo monatlich 50 22 Amtsgericht Lennestadt jährlich am 31.05. 30 Fehlanzeige Amtsgericht Leverkusen monatlich 40 91 Amtsgericht Lippstadt quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Lübbecke monatlich 60 Fehlanzeige Amtsgericht Lüdenscheid Fehlanzeige Amtsgericht Lüdinghausen quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Lünen monatlich 30 48 Amtsgericht Marl quartalsweise 30 Fehlanzeige Amtsgericht Marsberg quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Medebach quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Meinerzhagen monatlich 20 Fehlanzeige Amtsgericht Menden monatlich 20 Fehlanzeige Amtsgericht Meschede jährlich am 31.03. 30 Fehlanzeige Amtsgericht Mettmann halbjährlich am 31.05. und 30.11. 60 Fehlanzeige Amtsgericht Minden quartalsweise 30 Fehlanzeige Amtsgericht Moers monatlich 120 86 Amtsgericht Mönchengladbach halbjährlich zum 01.06. und 01.12. 80 Fehlanzeige 3 Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 31.10.2014/01.11.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 31.10.2014/01.11.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden Amtsgericht Mönchengladbach- Rheydt halbjährlich am 31.03. und 30.09. 40 Fehlanzeige Amtsgericht Monschau quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Mülheim an der Ruhr jährlich am 01.03. 40 Fehlanzeige Amtsgericht Münster am 28.02. / 30.06. / 31.10. eines jeden Jahres 40 647 Amtsgericht Nettetal monatlich 40 58 Amtsgericht Neuss halbjährlich am 31.03. und 30.09. 40 Fehlanzeige Amtsgericht Oberhausen monatlich 40 87 Amtsgericht Olpe Fehlanzeige Amtsgericht Paderborn quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Plettenberg quartalsweise 30 Fehlanzeige Amtsgericht Rahden Fehlanzeige Amtsgericht Ratingen am 31.03., 31.07. und 30.11. 40 Fehlanzeige Amtsgericht Recklinghausen quartalsweise 120 Fehlanzeige Amtsgericht Remscheid jährlich am 31.05. und 30.11. 60 Fehlanzeige Amtsgericht Rheda- Wiedenbrück quartalsweise 20 Fehlanzeige Amtsgericht Rheinbach quartalsweise 120 Fehlanzeige Amtsgericht Rheinberg am 31.01., 30.04., 31.07., 31.10. 30 10 Amtsgericht Rheine quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Schleiden quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Schmallenberg quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Schwelm quartalsweise 50 Fehlanzeige Amtsgericht Schwerte Fehlanzeige Amtsgericht Siegburg quartalsweise 120 Fehlanzeige Amtsgericht Siegen jährlich am 31.05. 60 Fehlanzeige Amtsgericht Soest Fehlanzeige Amtsgericht Solingen monatlich 20 87 Amtsgericht Steinfurt monatlich 40 Fehlanzeige Amtsgericht Tecklenburg monatlich 20 Fehlanzeige Amtsgericht Unna quartalsweise 60 Fehlanzeige 4 Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 31.10.2014/01.11.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 31.10.2014/01.11.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden Amtsgericht Velbert halbjährlich am 31.05. und 30.11. 60 Fehlanzeige Amtsgericht Viersen halbjährlich am 30.06. und 31.12. 30 Fehlanzeige Amtsgericht Waldbröl quartalsweise 120 Fehlanzeige Amtsgericht Warburg monatlich 20 2 Amtsgericht Warendorf am 31.01., 30.04., 31.07., 31.10. 60 250 Amtsgericht Warstein monatlich 20 Fehlanzeige Amtsgericht Werl quartalsweise 60 Fehlanzeige Amtsgericht Wermelskirchen monatlich 40 Fehlanzeige Amtsgericht Wesel monatlich 40 30 Amtsgericht Wetter Fehlanzeige Amtsgericht Wipperfürth quartalsweise 40 Fehlanzeige Amtsgericht Witten monatlich 20 Fehlanzeige Amtsgericht Wuppertal quartalsweise 30 Fehlanzeige Arbeitsgericht Aachen monatlich 120 29 Arbeitsgericht Arnsberg jährlich am 31.03. 60, 45, 30 Fehlanzeige Arbeitsgericht Bielefeld monatlich 50 Fehlanzeige Arbeitsgericht Bocholt jährlich am 31.12. 80 Fehlanzeige Arbeitsgericht Bochum jährlich 31.03. 60 Fehlanzeige Arbeitsgericht Bonn monatlich 120 Fehlanzeige Arbeitsgericht Detmold monatlich 20 Fehlanzeige Arbeitsgericht Dortmund 01.12. jeden Jahres 50 Fehlanzeige Arbeitsgericht Duisburg monatlich 40 Fehlanzeige Arbeitsgericht Düsseldorf monatlich 40 29 Arbeitsgericht Essen monatlich 35 Fehlanzeige Arbeitsgericht Gelsenkirchen jährlich am 31.03. 60 Fehlanzeige Arbeitsgericht Hagen monatlich 29 Fehlanzeige Arbeitsgericht Hamm jährlich am 31.10. 40 Fehlanzeige Arbeitsgericht Herford quartalsweise 80 Fehlanzeige Arbeitsgericht Herne monatlich 39,50 (jeweils wöchentliche Arbeitszeit Fehlanzeige Arbeitsgericht Iserlohn jährlich am 31.03. max. bis z. Hälfte d. wöch. AZ Fehlanzeige 5 Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 31.10.2014/01.11.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 31.10.2014/01.11.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden Arbeitsgericht Köln monatlich 120 Fehlanzeige Arbeitsgericht Krefeld quartalsweise 40 Fehlanzeige Arbeitsgericht Minden monatlich 80 Fehlanzeige Arbeitsgericht Mönchengladbach monatlich 40 Fehlanzeige Arbeitsgericht Münster monatlich Fehlanzeige Arbeitsgericht Oberhausen Fehlanzeige Arbeitsgericht Paderborn jährlich am 31.03. 60 Fehlanzeige Arbeitsgericht Rheine monatlich 120 Fehlanzeige Arbeitsgericht Siegburg jeweils zum 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11.d.J. 80 8 Arbeitsgericht Siegen jährlich am 31.03. 30 bei Vollzeit (bei Teilzeit 0,75 x wöchentl. Arbeitsstd.) Fehlanzeige Arbeitsgericht Solingen monatlich 20 Fehlanzeige Arbeitsgericht Wesel monatlich 30 Fehlanzeige Arbeitsgericht Wuppertal monatlich 20 Fehlanzeige Finanzgericht Düsseldorf quartalsweise 40 Fehlanzeige Finanzgericht Köln quartalsweise 56 Fehlanzeige Finanzgericht Münster Ende jedes geraden Monats 20 Fehlanzeige Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf monatlich 60 83 Generalstaatsanwaltschaft Hamm quartalsweise 40 Fehlanzeige Generalstaatsanwaltschaft Köln vierteljährlich am 28.02., 30.05., 31.08. sowie 30.11. 60 Fehlanzeige Landesarbeitsgericht Düsseldorf monatlich 40 Fehlanzeige Landesarbeitsgericht Hamm jährlich am 31.03. 120 Fehlanzeige Landesarbeitsgericht Köln jeweils zum 28.02., 31.05., 31.08., 30.11. d.J. 40 Fehlanzeige Landessozialgericht NRW quartalsweise 40 Fehlanzeige Landgericht Aachen quartalsweise 40 Fehlanzeige 6 Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 31.10.2014/01.11.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 31.10.2014/01.11.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden Landgericht Arnsberg quartalsweise 40 Fehlanzeige Landgericht Bielefeld quartalsweise 40 / 60 Fehlanzeige Landgericht Bochum jeden geraden Monat 20 Fehlanzeige Landgericht Bonn quartalsweise 120 Fehlanzeige Landgericht Detmold Fehlanzeige Landgericht Dortmund quartalsweise 30 Fehlanzeige Landgericht Duisburg quartalsweise 30 Fehlanzeige Landgericht Düsseldorf eD: halbjährlich; übrige Dienstzweige: quartalsweise 20 Fehlanzeige Landgericht Essen quartalsweise 30 Fehlanzeige Landgericht Hagen monatlich 20 61 Landgericht Kleve quartalsweise 20 Fehlanzeige Landgericht Köln quartalsweise 60 Fehlanzeige Landgericht Krefeld monatlich 120 4 Landgericht Mönchengladbach monatlich 80 25 Landgericht Münster monatlich 20 Fehlanzeige Landgericht Paderborn quartalsweise 60 Fehlanzeige Landgericht Siegen quartalsweise 60 Fehlanzeige Landgericht Wuppertal quartalsweise 30 Fehlanzeige Oberlandesgericht Düsseldorf jährlich am 31.03. 40 Fehlanzeige Oberlandesgericht Hamm quartalsweise 60 Fehlanzeige Oberlandesgericht Köln quartalsweise zum 28.02.,31.05.,31.08.,30.11. 60 Fehlanzeige Oberverwaltungsgericht monatlich 60 37 Sozialgericht Aachen quartalsweise 40 Fehlanzeige Sozialgericht Detmold quartalsweise 40 Fehlanzeige Sozialgericht Dortmund quartalsweise 40 Fehlanzeige Sozialgericht Duisburg quartalsweise 40 Fehlanzeige Sozialgericht Düsseldorf quartalsweise 40, 30, 20 Fehlanzeige Sozialgericht Gelsenkirchen quartalsweise 40, 35, 30, 25, 20 Fehlanzeige 7 Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 31.10.2014/01.11.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 31.10.2014/01.11.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden Sozialgericht Köln quartalsweise 40, 20 Fehlanzeige Sozialgericht Münster quartalsweise 40 Fehlanzeige Staatsanwaltschaft Aachen quartalsweise 40 Fehlanzeige Staatsanwaltschaft Arnsberg monatlich 40 0 Staatsanwaltschaft Bielefeld quartalsweise 40 Fehlanzeige Staatsanwaltschaft Bochum quartalsweise 40 Fehlanzeige Staatsanwaltschaft Bonn monatlich 40 297 Staatsanwaltschaft Detmold quartalsweise 50 Fehlanzeige Staatsanwaltschaft Dortmund quartalsweise 50 Fehlanzeige Staatsanwaltschaft Duisburg monatlich 30 159 Staatsanwaltschaft Düsseldorf monatlich 30 251 Staatsanwaltschaft Essen quartalsweise 30 Fehlanzeige Staatsanwaltschaft Hagen monatlich 20 bei Vollzeit; bei Teilzeit anteilig der Teilzeitkürzung 41 Staatsanwaltschaft Kleve quartalsweise 40 Fehlanzeige Staatsanwaltschaft Köln jeden geraden Monat 40 187 Staatsanwaltschaft Krefeld monatlich 40 3 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach monatlich 60 8 Staatsanwaltschaft Münster quartalsweise 40 Fehlanzeige Staatsanwaltschaft Paderborn jährlich am 31.03. 40 Fehlanzeige Staatsanwaltschaft Siegen quartalsweise 60 Fehlanzeige Staatsanwaltschaft Wuppertal monatlich 60 163 Verwaltungsgericht Aachen quartalsweise 40 Fehlanzeige Verwaltungsgericht Arnsberg alle 3 Monate zum 01.03.,01.06., 01.09. und 01.12. 40 Fehlanzeige 8 Anlage 1 Erläuterungen z.B. monatl., jeden geraden Monat, jeden ungeraden Monat, quartalsweise, jährlich am xx.xx. z.B. 40 , 80 , 120 Hier ist Fehlanzeige einzutragen, wenn keine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde oder der Tageswechsel 31.10.2014/01.11.2014 kein Abrechnungsstichtag ist. Saldiertes Zeitguthaben in Stunden, soweit es zum Tageswechsel 31.10.2014/01.11.2014 die Kappungsgrenze übersteigt und gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 AZVO verfällt Gericht/ Behörde Abrechnungs- zeitraum bzw. -stichtag Kappungsgrenze Zeitguthaben in Stunden Verwaltungsgericht Düsseldorf monatlich 40 16 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen monatlich 40 2 Verwaltungsgericht Köln monatlich 40 Fehlanzeige Verwaltungsgericht Minden monatlich 20 Fehlanzeige Verwaltungsgericht Münster monatlich 30 Fehlanzeige 4.081,00 9