LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7485 04.12.2014 Datum des Originals: 04.12.2014/Ausgegeben: 09.12.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2871 vom 31. Oktober 2014 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/7226 Scharia-Polizist arbeitete am Düsseldorfer Flughafen Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 2871 mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Medienberichten zur Folge arbeitete bis zum 31. Oktober 2014 der Islamist Y. S. in der Gepäckabfertigung des Düsseldorfer Flughafens. Y. S. gehört zur Gruppe der sogenannten Scharia-Polizei um Hassprediger Sven Lau. Trotzdem attestierte ihm die Bezirksregierung offensichtlich noch im Frühjahr diesen Jahres, dass von ihm keine Gefahr ausgehe: Die Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß §7 Luftsicherheitsgesetz war negativ. Das bedeutet, dass kein Zweifel an der Zuverlässigkeit von Y. S. bestanden hat. Y. S. wurde inzwischen entlassen. Seine Zugangsberechtigung zu sicherheitsrelevanten Bereichen ist ihm entzogen worden. Dies geschah jedoch nicht wegen seiner Nähe zur Salafistenszene durch die Bezirksregierung, sondern durch den Arbeitgeber wegen „Unregelmäßigkeiten bei den Arbeitszeiten“, wie die Westdeutsche Zeitung am 30.10.2014 schreibt. In der Aachener Zeitung vom gleichen Tag steht, die Bezirksregierung sah keine Möglichkeit, "das positive Ergebnis seiner Sicherheitsüberprüfung zu widerrufen". LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7485 2 1. Bei welchen Behörden hat die zuständige Bezirksregierung Auskünfte über Y. S. eingeholt? Im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) gem. § 7 Abs. 3 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) i. V. m. § 4 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) wurden wie üblich Auskünfte beim Bundeszentralregister, dem Landeskriminalamt und dem Verfassungsschutz eingeholt. 2. Warum ist die Bezirksregierung bis heute nicht in der Lage, das Ergebnis der Überprüfung zu widerrufen? Die Zuverlässigkeitsfeststellung wurde von der Bezirksregierung Düsseldorf am 31.10.2014 - mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung - widerrufen. 3. Darf Y. S. weiterhin in sicherheitsrelevanten Bereichen arbeiten, solange seine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht abgelaufen ist bzw. nach Ablauf eine neue beantragen und mit einem positiven Bescheid rechnen? Da die Zuverlässigkeitsfeststellung widerrufen und der Flughafenausweis gesperrt worden ist, ist ein Betreten der sicherheitsrelevanten Bereiche des Flughafens nicht mehr möglich. Gemäß § 3 Abs. 5 S. 3 LuftSiZÜV kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung frühestens nach Ablauf von einem Jahr gestellt werden. 4. Was unternimmt die Landesregierung um die offensichtliche Sicherheitslücke bei der Flugsicherheit und anderer sicherheitsrelevanter Bereiche zu schließen? Der Landesregierung sind keine Sicherheitslücken bekannt. 5. Wird die Landesregierung darauf hinwirken, ein zentrales Register aller auffälligen bzw. straffällig gewordenen Islamisten und Salafisten zu schaffen, das bei Sicherheitsüberprüfungen Berücksichtigung findet? Die Erkenntnisstellen übermitteln der Luftsicherheitsbehörde alle luftsicherheitsrechtlich relevanten Informationen, die für das Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung verwertbar sind. Alle Straftaten und Auffälligkeiten im Hinblick auf Extremismus werden bereits jetzt erfasst und übermittelt. Für die Dauer der Zuverlässigkeitsfeststellung sind die beteiligten Sicherheitsbehörden der Luftsicherheitsbehörde nachberichtspflichtig. Werden im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Betroffenen von Bedeutung sind, haben sie die Luftsicherheitsbehörde darüber zu unterrichten.