LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7571 11.12.2014 Datum des Originals: 10.12.2014/Ausgegeben: 16.12.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2913 vom 12. November 2014 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/7311 Dienstwagen-Übung am 29. September 2014 Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2913 mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Landesregierung hat meine Kleine Anfrage in der Drucksache 16/6968 meine Fragen zu zwei schwarzen Limousinen beantwortet, die sich auf der A 555 mit Blaulicht und Martinshorn den Weg durch einen Stau gebahnt haben. Laut Innenminister Jäger handelte es sich um eine Übung von Personenschützern nach Polizeidienstvorschrift 230 ‚Übungen‘ in „einer realitätsnahen Einsatzsituation. Der Einsatz sei durch die §§ 35 und 38 StVO abgedeckt, da der Übungseinsatz „der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben“ diente. Bei der Hinterfragung dieser Rechtfertigung der Landesregierung für das schnelle Durchqueren des Staus, fallen zwei Dinge auf: 1. § 35 StVO erlaubt den Einsatz von Martinshorn und Blaulicht zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, aber nur wenn dies „dringend geboten“ ist. Da § 35 StVO in der Antwort der Landesregierung nicht vollständig zitiert wird und das verbindliche dringende Gebot für den Einsatz keine Erwähnung findet, lässt die Antwort Spielraum für Interpretationen. Die Dringlichkeit der Polizei-Übung erschließt sich aus der Antwort nicht. 2. Die Polizeidienstvorschrift 230 ‚Übungen‘ ist ein Kopferlass. Kopferlasse sind Erlasse, die nicht veröffentlicht werden sollen. Es ist daher nicht möglich, den Einsatzzweck in der Antwort auf meine Kleine Anfrage nachzuvollziehen. Zur Klärung der offenen Fragen stelle ich daher eine erneute Kleine Anfrage. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7571 2 1. Warum waren der Einsatz von Martinshorn / Blaulicht gemäß § 35 StVO zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten? Übungseinsatzfahrten unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten im öffentlichen Verkehrsraum sind aus sachlichen Gründen zwingend erforderlich und daher im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO dringend geboten, weil nur unter realitätsnahen Bedingungen zukünftig zu absolvierende Einsatzfahrten erfolgreich geübt werden können. 2. Was steht konkret in Polizeidienstvorschrift 230, das den dringlich gebotenen Ein- satz rechtfertigen würde? Die Polizeidienstvorschrift 230 Übungen regelt die verschiedenen Übungsarten sowie die einzuhaltenden Grundsätze und Abläufe von Übungen. Die Polizeidienstvorschrift 230 führt aus: „Für die Inanspruchnahme von Sonderrechten und des Wegerechts sind Regelungen zu treffen. Die Übungsteilnehmer sind auf die damit verbundenen besonderen Sorgfaltspflichten hinzuweisen“. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Frage 5 zur Kleinen Anfrage 2756 (Drucksache 16/7218). 3. Wie viele solcher Übungen werden pro Jahr bei der Polizei NRW durchgeführt? (Bitte für die Jahre 2010 bis heute mit Zeitpunkt, Ort, Behörde und konkreten Übungszweck auflisten.) Seit 2013 finden jährlich zwei standortübergreifende dezentrale Übungen in den Kreispolizeibehörden mit Personenschutz (Polizeipräsidien Dortmund, Düsseldorf und Köln) statt. Neben diesen standortübergreifenden Übungen führen die einzelnen Kreispolizeibehörden auch eigene Fortbildungsmaßnahmen / Übungen durch. Diese werden jedoch nicht erhoben. Darüber hinaus werden beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) auch zentrale Fortbildungsveranstaltungen / Übungen durchgeführt. Die nachfolgend dargestellten Übungen sind Abschlussübungen des LAFP NRW zur Qualifizierung zum Personenschützer sowie standortübergreifende Übungen der Kreispolizeibehörden mit Personenschutz unter Beteiligung von Personenschutzkräften aller Standorte. Die aufgeführten Zeiten dokumentieren nicht Begleitungen unter ständiger Nutzung von Sonder- und Wegerechten. Sonder- und Wegerechte unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit wurden lediglich punktuell bei entsprechenden Übungseinlagen (Anschlagsverdacht, Anschlag) genutzt. Jahr Behörde Zeit und Ort Übungszweck 2010 LAFP 01.02. - 02.02.2010 und 03.05. - 04.05.2010 Selm, Dortmund, Münster, BAB in Richtung Norden, Hamburg Begleitung von Schutzpersonen , Verhalten im Anschlagsfall 2011 LAFP 26.04. - 27.04.2011 Selm, Dortmund, Münster, BAB in Richtung Norden , Hamburg Begleitung von Schutzpersonen , Verhalten im Anschlagsfall LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7571 3 2012 LAFP 24.04. - 25.04.2012 Selm, Dortmund, Münster, BAB in Richtung Norden, Hamburg Begleitung von Schutzpersonen , Verhalten im Anschlagsfall 2013 LAFP 23.04. - 24.04.2013 Selm, Dortmund, Münster, BAB in Richtung Norden, Hamburg Begleitung von Schutzpersonen , Verhalten im Anschlagsfall 2013 PP Düsseldorf 26.09.2013 Begleitung von Schutzpersonen , Gefährdungsszenarien , Verhalten im Anschlagsfall 2013 PP Köln 26.11.2013 Begleitung von Schutzpersonen , Gefährdungsszenarien , Verhalten im Anschlagsfall 2014 LAFP 14.05.-16.05.2014 Selm, Lünen, Dortmund, Menden , BAB in Richtung Norden, Hannover, Hamburg Begleitung von Schutzpersonen , Verhalten im Anschlagsfall 2014 PP DortDort - mund 30.10.2014 Begleitung von Schutzpersonen , Gefährdungsszenarien , Verhalten im Anschlagsfall 4. Wie werden die Ergebnisse der Übung von der zuständigen Behörde bewertet? Die Ergebnisse der Übungen spiegeln sowohl die erworbenen Fähig- und Fertigkeiten der neu qualifizierten Personenschützer als auch der bereits im Personenschutz eingesetzten Beamtinnen und Beamten wider. Die Komplexität und Realitätsnähe der Übungen gewährleisten die Bewertung des Leistungsbildes der Beamtinnen und Beamten im taktischen, technischen und kommunikativen Bereich. Hierzu zählt auch der sorgfältige Umgang mit der Nutzung von Sonder- und Wegerechten.