LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7572 11.12.2014 Datum des Originals: 11.12.2014/Ausgegeben: 16.12.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2879 vom 4. November 2014 der Abgeordneten Ilka von Boeselager CDU Drucksache 16/7248 Welche Formen der Sexualpädagogik werden an nordrhein-westfälischen Schulen angewandt ? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 2879 mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport und der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation , Pflege und Alter beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung berichtet in der Ausgabe vom 12. Oktober 2014 in dem Beitrag „Unter dem Deckmantel der Vielfalt“ von Unterrichtsmaterialien und -methoden bei der Sexualaufklärung in Schulen, die bei Eltern und Experten Bedenken hervorrufen . Der Beitrag warnt vor der Gefahr der „Diskriminierung“ und kritisiert den Eingriff in Belange des Elternrechts, den fehlenden Dialog mit Eltern/Repräsentanten anderer Kulturen und die lückenhafte Projektkontrolle. Er hinterfragt die Praxis des Wissenstransfers zwischen den Pädagogen und den Erziehungsbefohlenen und weist auf die Gefahr der Verletzung persönlicher Grenzen hin. Explizit wird auch Nordrhein-Westfalen genannt. 1. In welchem Umfang leisten neben den Lehrerinnen und Lehrern fachlich geeignete Dritte (freiberufliche Sozialpädagogen, Aufklärer, Mitarbeiter der Landesarbeitsgemeinschaft Jugendarbeit oder Repräsentanten anderer schulfremder Organisationen ) nach Kenntnis der Landesregierung Aufklärungsarbeit an nordrheinwestfälischen Schulen? Die nordrhein-westfälischen Schulen können bei der Durchführung der fächerübergreifenden Sexualerziehung mit außerschulischen Einrichtungen kooperieren. Zahlenmaterial liegt der Landesregierung hierzu nicht vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7572 2 2. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die an nordrhein-westfälischen Schulen praktizierte Sexualpädagogik angemessen bzw. kindgerecht ausgelegt wird (vor allem im Blick auf die persönlichen Grenzen der nordrhein-westfälischen Schülerinnen und Schüler, die Belange des Elternrechts im Zuge der sexuellen Aufklärung, den sachgerechten Wissenstransfer im Sinne der Schutzbefohlenen, die unterschiedlichen kulturellen und religiösen Hintergründe der nordrheinwestfälischen Schülerinnen und Schüler, die Alterskonformität der Inhalte und ihrer Vermittlung) ? Grundlage der schulischen Sexualerziehung in Nordrhein-Westfalen ist § 33 SchulG. Sexualerziehung ist danach zu allererst Teil des natürlichen und verfassungsmäßig verankerten Erziehungsrechts der Eltern („Die fächerübergreifende schulische Sexualerziehung ergänzt “). Darüber hinaus regelt § 33 Abs. 2 SchulG die Informationspflicht gegenüber den Eltern. Die „Richtlinien für die Sexualerziehung im Land Nordrhein-Westfalen" aus dem Jahr 1999 führen die o.g. schulgesetzliche Regelung aus und konkretisieren den Rahmen sowie die Unterrichtsinhalte. Die Richtlinien bestimmen, dass die schulische Sexualerziehung alters- und entwicklungsgemäß erfolgt und die Lehrerinnen und Lehrer zu besonderer Toleranz und Rücksicht gegenüber den unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen und verschiedenen Wertvorstellungen verpflichtet sind. 3. Kommen Handreichungen wie das im Beitrag der FAS genannte Buch „Sexualpä- dagogik weiter denken“ (oder das ebenfalls genannte „Standardwerk ‚Sexualpädagogik der Vielfalt‘ “) an nordrhein-westfälischen Schulen unterrichtswirksam zum Einsatz? Die Lehrkräfte wählen eigenverantwortlich und verantwortungsbewusst die zum Einsatz kommenden Materialien aus und informieren die Eltern nach § 33 Abs. 2 SchulG rechtzeitig über Ziel, Inhalt, Methoden und Medien der Sexualerziehung. Schulen arbeiten in diesem Themenbereich mit außerschulischen Einrichtungen zusammen. Inwieweit dabei die benannten Materialien zum Einsatz kommen, ist der Landesregierung nicht bekannt. Beschwerden von Seiten der Eltern über einen Einsatz der genannten Veröffentlichungen liegen den zuständigen Ministerien der Landesregierung nicht vor.