LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7606 16.12.2014 Datum des Originals: 16.12.2014/Ausgegeben: 19.12.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2930 vom 18. November 2014 des Abgeordneten Rainer Spiecker CDU Drucksache 16/7359 Beschränkte Ausschreibungen – ein Auslaufmodell in Nordrhein-Westfalen? Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 2930 mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Seit Anfang 2014 verzichtet die Stadt Köln bei Ausschreibungen im VOL- und VOB-Bereich angeblich auf das Instrument der beschränkten Ausschreibung. So würde im VOB-Bereich, der insbesondere für Handwerksbetriebe von großem Interesse ist, bei einem Auftragsvolumen bis 100.000 Euro freihändig vergeben, bei Volumen von mehr als 100.000 Euro grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben. Andere Kommunen in Nordrhein-Westfalen, insbesondere im Ruhrgebiet, sollen einen ähnlichen Weg eingeschlagen haben. Sollte sich diese Entwicklung bestätigen und beschleunigen , würde das Instrument der beschränkten Ausschreibung in NRW absehbar nicht mehr zum Einsatz kommen. Damit würd der ausdrückliche Wille des Landtags und der Landesregierung zur Förderung der regionalen Vergabe, wie er in der jährlichen Fortschreibung des nordrhein-westfälischen Runderlasses zur Fortführung der erhöhten Wertgrenzen bei Freihändigen Vergaben und Beschränkten Ausschreibungen zum Ausdruck kommt, konterkariert. Ursächlich für die Änderung der Vergabepraxis soll die Erwähnung des Themas "Binnenmarktrelevanz " im Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW) sein. Danach ist Binnenmarktrelevanz immer dann gegeben, "wenn ein Interesse der Wirtschaftsteilnehmer anderer Mitgliedsstaaten der EU an dem fraglichen Auftrag nicht ausgeschlossen werden kann." Für weite Teile des Landes (explizit genannt werden das Ruhrgebiet und der Niederrhein ) wird in den FAQ zum TVgG ausgeführt, dass bereits ein Auftragswert von 10.000 Euro LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7606 2 für "Binnenmarktrelevanz ausreichen kann". Da bei Vorliegen von Binnenmarktrelevanz laut TVgG eine EU-weite Benachrichtigung erfolgen muss, wählen die Kommunen in diesen Fällen wohl immer häufiger direkt den Weg über die öffentliche Ausschreibung. 1. Welchen Stellenwert hat das Instrument der beschränkten Ausschreibung für die Landesregierung, insbesondere mit Blick auf die regionale Mittelstands- und Wirtschaftsförderung ? Die beschränkte Ausschreibung ist kein Instrument der regionalen Mittelstands- und Wirtschaftsförderung , sondern eine Vergabeart, die der öffentliche Auftraggeber in bestimmten Vergabesituationen anwenden darf. Im Sinne einer Förderung des Mittelstands und der Wirtschaft ist zudem die öffentliche Ausschreibung aufgrund ihrer Transparenz geeignet, den Wettbewerb zu fördern, da so überhaupt erst die Möglichkeit zur Teilhabe aller Wirtschaftsteilnehmer am Wettbewerb geschaffen wird. 2. Wie beurteilt die Landesregierung die veränderte Vergabepraxis der Stadt Köln? Aus vergaberechtlicher Sicht - auch unter Berücksichtigung des TVgG – NRW und des Mittelstandförderungsgesetzes - bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung der Stadt Köln, künftig im Baubereich innerhalb bestimmter Wertgrenzen keine beschränkten Ausschreibungen als Regelausschreibung, sondern stattdessen öffentliche Ausschreibungen durchzuführen. 3. Welche Kommunen in Nordrhein-Westfalen verzichten auf das Instrument der be- schränkten Ausschreibung? Die Landesregierung verfügt über keine statistischen Angaben, welche Kommunen grundsätzlich von der Anwendung der Vergabeart der beschränkten Ausschreibung absehen. 4. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, damit auch zukünftig in NRW das Instrument der beschränkten Ausschreibung angemessen eingesetzt wird? Die Landesregierung hat bereits jetzt die erforderlichen Rahmenbedingungen geschaffen, damit die Kommunen flexibel und entsprechend ihrer Bedürfnisse die verschiedenen Möglichkeiten des Vergaberechts nutzen können. Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Kommunen , inwieweit sie von den rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch machen, die ihnen beispielsweise der Erlass „Kommunale Vergabegrundsätze“ bietet. Ergänzend wird die FAQListe zum Tariftreue- und Vergabegesetz NRW zum Thema Binnenmarktrelevanz überarbeitet . 5. Welche Regelungen zur Binnenmarktrelevanz haben die übrigen Bundesländer getroffen? Über Regelungen zur Binnenmarktrelevanz in anderen Bundesländern ist der Landesregierung nichts bekannt.