LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7646 19.12.2014 Datum des Originals: 18.12.2014/Ausgegeben: 29.12.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2926 vom 20. November 2014 der Abgeordneten Kai Abruszat und Karlheinz Busen FDP Drucksache 16/7355 Vogelgrippe und Stallpflicht – was sagt die Landesregierung? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2926 mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Rheinische Post berichtet mit Datum vom 19.11.2014, dass in Deutschland, den Niederlanden und in England bereits mehrere Fälle von Vogelgrippe in der Geflügelhaltung aufgetreten sein. Dem Bericht zufolge werde möglicherweise der hochansteckende Virus H5N8 durch Vogelkot übertragen. Aus Sicherheitsgründen könne es daher sein, dass das Freilandgeflügel in Risikogebieten sicherheitshalber im Stall bleiben müsste, solange Wildvögel die betreffende Region überquerten. Auch in NRW kam es im September 2014 bereits zu einem Ausbruch einer milden Form der Geflügelgrippe, vermutlich durch rastende Wildvögel, bei einem Betrieb mit Freilandhaltung. Aus Vorsorgegründen wurde der Geflügelbestand gekeult, um der Gefahr einer Ausbreitung zu begegnen (Vorlage des Umweltministeriums 16/2326). Die Neue Osnabrücker Zeitung berichtete bereits am 18.11.2014, dass in Niedersachsen derzeit die Frage, ob das zuständige Landwirtschaftsministerium aus Vorsorgegründen eine Aufstallpflicht für Geflügel anordnen sollte, heftig diskutiert wird. Laut Rheinischer Post will das nordrhein-westfälische Umweltministerium derzeit jedoch weiter prüfen, ob eine Aufstallung, also die Stallpflicht für Geflügel, überhaupt sinnvoll sei. Vorbemerkung der Landesregierung Alle Geflügelarten wie auch viele Zier- und Wildvogelarten sind empfänglich für sog. aviäre Influenza-Viren (AIV). Diese kommen in unterschiedlichen Subtypen vor, von denen vornehmlich die Subtypen H5 und H7 in ihren verschiedenen Varianten ein schweres LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7646 2 Krankheitsbild mit zahlreichen Todesfällen bei infiziertem Geflügel auslösen können, was als "klassische Geflügelpest" bezeichnet wird. Die entsprechenden Subtypen werden unter dem Begriff "hochpathogene aviäre Influenza-Viren" (HPAI) zusammengefasst. Davon abzugrenzen sind die niedrigpathogenen Varianten des aviären Influenza-Virus (NPAI), die ein milderes Krankheitsbild oder auch asymptomatisch verlaufende Infektionen verursachen und zur Abgrenzung gegenüber der Geflügelpest hier auch als "Vogelgrippe" bezeichnet werden. Um ein solches Geschehen hatte es sich im September d. J. gehandelt (Landtagsvorlage 16/2326). Gegenwärtig steht das hochpathogene Influenza-Virus H5N8 in Rede, was bei den Geflügelpest-Fällen in Mecklenburg-Vorpommern, den Niederlanden und in England festgestellt wurde. Obwohl nach den verfügbaren Informationen die jeweilige Einschleppungsursache noch nicht zweifelsfrei ermittelt werden konnte, wurden u. a. Viruseinträge in die betroffenen Regionen über infizierte Wildvögel als Vektoren diskutiert. Um dieser Einschleppungsgefahr zu begegnen, sieht die Geflügelpest-Verordnung eine Aufstallungsanordnung für Geflügel durch die zuständige Behörde - in Nordrhein-Westfalen die Kreisordnungsbehörde - vor, wenn dies auf der Grundlage eine Risikobewertung erforderlich ist. Die zum Zeitpunkt der Ausgabe der Kleinen Anfrage noch aktuelle Risikobewertung des nationalen Referenzlabors für Geflügelpest - des Friedrich-LöfflerInstituts (FLI) - wies allerdings ein niedriges Einschleppungsrisiko für aviäre Influenza durch Wildvögel aus. Erst nach dem Fund des Typs H5N8 bei einer erlegten Wildente wurde diese Risikobewertung am 26.11.2014 in ein hohes Einschleppungsrisiko geändert. 1. Wie beurteilt die Landesregierung die derzeitige Vogelpest- Gefährdungssituation in NRW? Die Gefährdungssituation ist aufgrund der in den benachbarten Niederlanden aufgetretenen Fälle und der neuen Risikobewertung durch das FLI als "hoch" einzustufen. 2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Landesregierung die Aufstallpflicht anordnet? Die Aufstallung in den sog. Risikogebieten wurde am 26.11.2014 durch Erlass angeordnet, nachdem die bereits angekündigte Revision der Risikobewertung vorlag. Nachdem bereits am 17.11.2014 eine aktuelle Risikobewertung des FLI erbeten worden war, hat sich die Landesregierung vor dem Hintergrund der sich verdichtenden Bedrohungslage durch H5N8 am 22.11.2014 für eine bundesweit abgestimmte Vorgehensweise eingesetzt. Hierzu fand am 24.11.2014 eine Telefonkonferenz statt, auf der auch die erwähnte Überarbeitung der Risikobewertung in Aussicht gestellt wurde. Am Tag zuvor wurden die nachgeordneten Behörden auf diese Regelung vorbereitet. 3. Nach welchen konkreten Kriterien wird die Landesregierung ihre Entscheidung ausrichten? Auf die Vorbemerkung und die Beantwortung der Frage 2 wird verwiesen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7646 3 4. In welcher Weise werden die betroffenen Verbände beziehungsweise Interessengruppen im Vorfeld einer möglichen Entscheidung der Landesregierung beteiligt? Die Entscheidung ist aufgrund der veterinärfachlichen Einschätzung des jeweiligen Risikos zu treffen. Hierbei sind die Schutzinteressen von Geflügelhaltern/innen vor einer Viruseinschleppung und den aus einem Ausbruch resultierenden Folgeschäden wie auch die Belange der auf den Erhalt der Auslaufmöglichkeit bedachten Halter/innen sowie des Tierschutzes zu berücksichtigen. 5. Inwieweit erfolgt seitens der Landesregierung eine mit den anderen Bundesländern abgestimmte Vorgehensweise? Siehe Antwort zu Frage 2.