LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7680 06.01.2015 Datum des Originals: 05.01.2015/Ausgegeben: 09.01.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2938 vom 25. November 2014 des Abgeordneten Karlheinz Busen FDP Drucksache 16/7426 Aberkennung der Anerkennung nach dem Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine beim „Deutschen Tierschutzbüro e.V.“ Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2938 mit Schreiben vom 5. Januar 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Rahmen der Einführung des umstrittenen Verbandsklagerechts hat der zuständige Minister Johannes Remmel am Anfang des Jahres die ersten sieben Tierschutzvereine auf seiner Internetseite veröffentlicht, die eine staatliche Anerkennung nach dem neuen Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzorganisationen erhalten haben. Gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 TierschutzVMG NRW kann ein Verein nur anerkannt werden , wenn er seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen hat und sich der satzungsgemäße Tätigkeitsbereich auf das gesamte Gebiet des Landes erstreckt. Der Verein „Deutsches Tierschutzbüro e.V.“, der am 14. Januar 2014 von Minister Remmel die Anerkennung zum Verbandsklagerecht erhalten hat, hat zwischenzeitlich seinen Sitz von Köln nach Berlin verlegt. 1. Erlischt mit dem Umzug des Vereins die staatliche Anerkennung des „Deutsches Tierschutzbüro e.V.“ nach dem Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine in Nordrhein-Westfalen? 2. Wenn ja, wann wurde die Löschung vorgenommen? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7680 2 Nach § 3 Absatz 3 TierschutzVMG ist die Anerkennung eines Vereins zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Das zuständige Ministerium hat bisher (Stand: 01.12.2014) keinen Anlass gesehen, die Anerkennung des Vereins „Deutsches Tierschutzbüro e.V.“ zu widerrufen. Der Verein „Deutsches Tierschutzbüro e.V.“ hat seinen Sitz nach wie vor in Bonn und ist beim dortigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat lediglich eine Geschäftsstelle in Berlin eingerichtet , diese Anschrift nutzt der Verein auch als Postanschrift. 3. Wie wird die Öffentlichkeit über die Aberkennung der Anerkennung nach dem Ge- setz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine in Nordrhein-Westfalen informiert? Das Verbraucherschutzministerium hat auf seiner Internetseite http://www.umwelt.nrw.de/verbraucherschutz/tierhaltung/verbandsklage/index.php eine Liste der anerkannten Tierschutzvereine veröffentlicht. Diese Liste wird fortlaufend aktualisiert . Sofern die Anerkennung eines Vereins zurückgenommen oder widerrufen wird, würde der Verein von dieser Liste entfernt. 4. Wenn die Anerkennung nicht erlischt, wie will die Landesregierung den Miss- brauch der Regelung durch Vereine die sich nur kurzfristig in NRW registrieren, vermeiden? Einer möglichen Gefahr des „Missbrauchs“ der Regelungen über die Anerkennung von Vereinen durch eine „kurzfristige Registrierung in NRW“ hat der Gesetzgeber durch folgende Vorschrift Rechnung getragen: Nach § 3 Absatz 1 Satz 3 i.V.m § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 TierschutzVMG kann ein nicht in NRW ansässiger Verein nur dann anerkannt werden, „wenn eine satzungsgemäße Teilorganisation für das Gebiet des Landes besteht und diese für sich genommen die Anforderungen nach Satz 2 Nummer 3 bis 6 erfüllt“. Der Wortlaut lässt wegen des Satzbaus und der Verwendung des Wortes „diese“ nur den Rückschluss zu, dass damit die zuvor genannte satzungsgemäße Teilorganisation gemeint ist. Dies hat zur Konsequenz, dass die satzungsgemäße Teilorganisation selbst zunächst 5 Jahre bestehen muss und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 (Förderung der Ziele des Tierschutzes) tätig gewesen sein muss. Die bloß „kurzfristige Registrierung eines Vereins in NRW“ würde daher schon gar nicht zu einer Anerkennung nach § 3 TierschutzVMG führen. 5. Wie oft wurde von den einzelnen am 14. Januar 2014 anerkannten Vereinen bis- lang von den Möglichkeiten des Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine Gebrauch gemacht? Bei dem zuständigen Ministerium sind bisher (Stand: 01.12.2014) vier Anfragen bzw. Eingaben anerkannter Vereine bekannt. a) Eingabe von ETN e.V. im Juni 2014 bei einem Fall der Ziegenhaltung im Rhein-Sieg- Kreis LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7680 3 b) Eingabe von ARIWA e.V. im Juli 2014: Verdacht auf eine Belastung von Futtermitteln mit Furazolidon in mehreren tierhaltenden Betrieben in NRW. ARIWA wies darauf hin, dass eine Tötung der Tiere tierschutzwidrig sei, weil Furazolidon vom Organismus vollständig abgebaut und ausgeschieden werde. Es wurden lediglich Probeschlachtungen vorgenommen , im Übrigen war keine Tötung von Tieren vorgesehen. c) Eingabe von ARIWA e.V. im September 2014 im Hinblick auf die Platzverhältnisse von Sauen bei dem Einsatz von Kastenständen d) Klage von ARIWA e.V. im November 2014 gegen den Kreis Siegen-Wittgenstein vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg auf Gewährung von Akteneinsicht und Beteiligung an dem Verwaltungsverfahren bzgl. einer Hundezucht Des Weiteren ist den anerkannten Vereinen bei folgenden Rechtsetzungsvorhaben Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden: a) Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts (Zuständigkeitsverordnung Tierschutz NRW – ZustVO Tierschutz NRW) b) Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren wildleben- der Arten (Gefahrtiergesetz – GefTierG NRW) Die ihnen eingeräumte Gelegenheit zur Äußerung haben insgesamt sechs anerkannte Vereine genutzt und eine Stellungnahme abgegeben. c) Entwurf von Hinweisen zur Information und Mitwirkung anerkannter Tierschutzvereine in tierschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren nach § 2 Absatz 2 TierschutzVMG NRW und Entwurf von Hinweisen zur Information und Mitwirkung anerkannter Tierschutzvereine nach § 2 Absatz 2 TierschutzVMG NRW in tierschutzrechtlichen Verfahren zur Erteilung einer Tierversuchsgenehmigung Die ihnen eingeräumte Gelegenheit zur Äußerung haben insgesamt drei anerkannte Vereine genutzt und eine Stellungnahme abgegeben.