LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7681 06.01.2015 Datum des Originals: 05.01.2015/Ausgegeben: 09.01.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2962 vom 5. Dezember 2014 des Abgeordneten Henning Höne FDP Drucksache 16/7499 Status Quo der gewerblichen Sammlung Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2962 mit Schreiben vom 5. Januar 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Anfang 2014 hat die Bundesregierung einen „Bericht über die Auswirkungen der Regelungen zur Anzeigepflicht gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen gemäß den §§ 17 und 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ (nachfolgend: Monitoring, vgl. BT-Drs.18/800) vorgelegt. Das Monitoring hat zahlreiche Defizite im Bereich des Vollzugs der Regelungen zur gewerblichen Sammlung zu Tage treten lassen. Diese liegen aus Sicht der Bundesregierung sowohl im Bereich des Anzeige- als auch des Untersagungsverfahrens und betreffen sowohl das Verfahrens- als auch das materielle Recht. In dem Monitoring heißt es, dass die bisherige Vollzugspraxis in einigen Bundesländern den Zielen der §§ 17 und 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes teilweise abträglich gewesen sei. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (nachfolgend : KrWG) ist am 1.Juni 2012 in Kraft getreten. Die Bundesregierung hat in dem Monitoring weiter betont, dass es erforderlich sei, dass sich Bund und Bundesländer regelmäßig über die in Rede stehenden Vorschriften und auftretende Vollzugsfragen austauschen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit setzte sich in diesem Zusammenhang dafür ein, aktuelle Gerichtsentscheidungen , Vollzugsleitfäden oder ähnliche Dokumente jeweils zeitnah auf der Fachebene auszutauschen, um so eine möglichst breite Wissensbasis bei den zur Entscheidung berufenen Landesbehörden zu erreichen. Nur so könne ein flächendeckend einheitlicher und EUrechtskonformer Vollzug gewährleistet werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7681 2 Vorbemerkung der Landesregierung Das MKULNV hat im Jahr 2013 eine Fragebogenaktion zum Stand der Anzeigenbearbeitung nach § 18 KrWG zum Stichtag 01.06.2013 durchgeführt. Aus den Berichten der nachgeordneten Behörden ergab sich seinerzeit ein Stand angezeigter gewerblicher Sammlungen von insgesamt 3962. Die Zahl der Untersagungsverfügungen belief sich danach für den Bereich der gewerblichen Sammlungen auf 284; in 118 Fällen waren Klagen vor den Verwaltungsgerichten anhängig und es lagen 35 verwaltungsgerichtliche Entscheidungen vor. Diese Erkenntnisse sind seinerzeit auch in den Monitoringbericht der Bundesregierung eingeflossen. Vor dem Hintergrund, dass das BMUB für Ende 2015 einen erneuten Monitoringbericht plant, wird das MKULNV in der ersten Jahreshälfte 2015 eine erneute Abfrage zu gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen in NRW durchführen. Auf Grund des hiermit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwandes werden entsprechende Ergebnisse voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte vorliegen. Das MKULNV wird hierüber dann auch die Mitglieder des Landtags unterrichten. 1. Wie viele gewerbliche Sammlungen gem. § 17 II 1 Nr. 4 KrWG sind seit Inkrafttre- ten des KrWG (01. Juni 2012) - aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten, Stoffströmen (Altmetall, Alttextil, Sperrmüll etc.) und Kalenderjahren (2014 bis zum Tag der Antwort) – in unserem Bundesland angezeigt worden? 2. Aus welchem Grund sind gewerbliche Sammlungen untersagt worden? 3. Wie häufig wurde die sofortige Vollziehung der Untersagung besonders angeord- net? 4. In wie vielen Fällen haben gewerbliche Sammler gegen eine Untersagung den Rechtsweg beschritten? 5. Wie ist der gegenwärtige Verfahrensstand der Verfahren gem. Ziffer 4, unterschie- den nach Instanz und Verfahrensart (einstweiliger Rechtsschutz oder Hauptsache )? Die Fragen 1-5 werden gemeinsam beantwortet: Die erbetenen Informationen liegen der Landesregierung nicht vor. Nur über eine umfangreiche Abfrage bei den für die Entgegennahme und Bearbeitung der Anzeigen gewerblicher Sammlungen in NRW zuständigen unteren Umweltbehörden könnten die Informationen beschafft werden. Dies ist in dem für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht möglich.