LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7685 06.01.2015 Datum des Originals: 05.01.2015/Ausgegeben: 09.01.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2952 vom 2. Dezember 2014 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/7481 Schusswaffengebrauch der Polizei NRW gegen Tiere Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2952 mit Schreiben vom 5. Januar 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Klimaschutz , Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Jahr 2013 mussten Polizeibeamte des Landes Nordrhein-Westfalen 1.225 Einsätze durchführen, in deren Verlauf Tiere in Gefahrensituationen leider erschossen werden mussten . Das sind rund 3,5 Einsätze pro Tag. Bei Klein- oder Rotwild ist die mitgeführte Munition der Beamten meistens ausreichend. Bei größeren Tieren, z.B. bei Rindern ist dieses allerdings nicht der Fall. In Onlineportalen sind Videos zu finden, wo teilweise bis zu 40 Schuss abgegeben werden mussten, um ein Rind zu stoppen. Das ist tierquälend. Es ist nötig, dass in solch akuten Gefahrensituationen schneller als bisher gehandelt werden muss. Vorbemerkung der Landesregierung Für den größten Teil der polizeilichen Schusswaffengebräuche gegen Tiere ist auf Grund der Tiergröße die polizeiliche Einsatzmunition ausreichend. Großtiere stellen hier den Ausnahmefall dar. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7685 2 1. Warum ist es nicht möglich, für solche Einsätze auf den Dienststellen eine nachgeführte MP5 mit extra gekennzeichnetem Magazin gefüllt mit Vollmantelgeschossen bereitzuhalten? Im Hinblick auf die geringe Anzahl der Anwendungsfälle sowie die mit einer Doppelausstattung einhergehende Verwechselungsgefahr wird darauf verzichtet. 2. Wie beurteilt die Landesregierung das Abfeuern von Mannstoppmunition auf Großtiere? Wie bereits in meiner Antwort auf die Kleine Anfrage 2772 ausgeführt, können die unterschiedlichen Anforderungen an eine polizeiliche Einsatzmunition bzw. eine Munition zur jagdlichen Verwendung nicht in einer Munition erfüllt werden. 3. Ist dieses Vorgehen mit dem Tierschutzgesetz vereinbar? Ja. Das Töten von Tieren erfolgt im Rahmen von polizeilichen Einsätzen, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbaren Gefährdung für das menschliche Leben, Gesundheit oder für erhebliche Sachwerte durch das Tier erforderlich ist. In diesen Fällen wird das Töten von Tieren auch durch die Polizei vorgenommen, wenn ein zur Jagdausübung Berechtigter oder Tierarzt nicht rechtzeitig tätig werden kann. 4. Kam es bei solchen Einsätzen zu Strafanzeigen von Augenzeugen gegen Polizei- beamte? Auf Grundlage der Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) in Verbindung mit dem Auswertesystem FINDUS und dem Vorgangsbearbeitungssystem (IGVP) der Polizei NRW ließen sich für das Jahr 2013 keine Strafanzeigen gegen Polizeibeamte wegen eines Schusswaffeneinsatzes gegen Tiere feststellen.