LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7686 06.01.2015 Datum des Originals: 06.01.2015/Ausgegeben: 09.01.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2940 vom 26. November 2014 des Abgeordneten Marcel Hafke FDP Drucksache 16/7428 Welche Qualifikation müssen die nach Paragraph 16b des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) zusätzlichen sozialpädagogischen Sprachförderfachkräfte aufweisen? Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 2940 mit Schreiben vom 6. Januar 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Schule und Weiterbildung, dem Finanzminister und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Paragraph 16b des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) schreibt vor, dass die Kindertageseinrichtungen , die Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf erhalten, in ihrem Team eine sozialpädagogische Fachkraft beschäftigen müssen, die über nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse in der Sprachförderung verfügt. Außerdem müssen die vom Jugendamt zur Verfügung gestellten Landeszuschüsse zur Finanzierung zusätzlicher Fachkraftstunden eingesetzt werden, also mindestens über den 1. Wert der Tabelle in der Anlage zu Paragraph 19 Absatz 1 hinausgehen. Des Weiteren sollen diese Fachkräfte regelmäßig an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. Die Träger von Kindertageseinrichtungen stehen nun vor der Frage, ab wann eine sozialpädagogische Fachkraft die Anforderungen erfüllt, um im Sinne des Kinderbildungsgesetzes Sprachfördermittel für die Finanzierung verwenden zu können. Auch herrscht Unklarheit darüber , wie die Kitas die Sprachfördermittel einsetzen müssen, wenn es im Team bereits eine Fachkraft mit entsprechenden Kenntnissen und Erfahrung in der Sprachförderung gibt. Fraglich ist auch, ob die Träger von Kitas, in denen bereits Fachkräfte über dem 1. Wert der Tabelle in der Anlage zu Paragraph 19 Absatz 1 als auch eine sozialpädagogische Sprachförderfachkraft beschäftigt sind, überhaupt zusätzliches Personal anstellen müssen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7686 2 Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung hat mit der zweiten Stufe der Revision des Kinderbildungsgesetzes eine umfassende Neuausrichtung der Sprachförderung in Nordrhein-Westfalen vorgenommen und damit das von der Vorgängerregierung eingeführte und von der ganz überwiegenden Mehrheit bis zuletzt abgelehnte Sprachstandsfeststellungsverfahren nach Delfin 4 für Kinder in Kindertageseinrichtungen abgeschafft. Einhergehend mit dieser inhaltlichen Neuausrichtung wurde auch die Mittelverteilung der jährlich für die Sprachförderung zur Verfügung gestellten 25 Millionen Euro neu geregelt. Zuschüsse werden deshalb nicht länger nach dem Gießkannenprinzip ausgeschüttet. Vielmehr erhalten nunmehr vorrangig Einrichtungen, in denen ein hoher Anteil Kinder mit zusätzlichem Unterstützungsbedarf betreut werden, zusätzliche Mittel für Sprachförderung. Damit soll vor dem Hintergrund besonderer Herausforderungen auch in diesen Einrichtungen eine in den Alltag des Kindes integrierte Sprachbildung und Beobachtung von Anfang an sichergestellt werden. 1. Gibt es seitens des Landes formale Vorgaben bzw. Richtlinien für die Qualifikation der sozialpädagogischen Fachkräfte, die vor Ort in den Einrichtungen zur Sprachförderung eingesetzt werden? Vorgaben ergeben sich unmittelbar aus dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz). Kindertageseinrichtungen , die Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf erhalten, haben im Team eine sozialpädagogische Fachkraft zu beschäftigen, die in der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse in der Sprachförderung verfügt. In der Begründung zum Gesetz ist hier beispielhaft der Aufbaubildungsgang Sprache an den Fachschulen oder die DJIQualifizierung im Rahmen des Bundesprojektes „Schwerpunkt-Kitas: Sprache und Integration “ aufgeführt. 2. Müssen die getroffenen Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung seitens der Trä- ger von Kindertageseinrichtungen dokumentiert und der Landesregierung mitgeteilt werden? Ja. Die Träger müssen im Rahmen der Verwendungsnachweisführung zu Mitteln nach § 21b KiBiz nachweisen, dass sie die Mittel ordnungsgemäß verwendet haben. 3. Muss bei Verwendung der Landeszuschüsse für die Sprachförderung die einzu- stellende Fachkraft auch dann zwingend Kenntnisse und Erfahrung in der Sprachförderung aufweisen, wenn es im Team eine sozialpädagogische Fachkraft mit eben diesem Profil bereits gibt? Im Rahmen der Verwendungsnachweisführung muss der Träger nachweisen, dass er mit den Mitteln nach § 21b in Verbindung mit § 16b KiBiz Fachkraftstunden einer sozialpädagogischen Fachkraft finanziert, die in der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrungen in der Sprachförderung verfügt. Dies ist grundsätzlich unabhängig davon, ob diese Fachkraft bereits in der Kindertageseinrichtung beschäftigt ist oder neu eingestellt werden soll. Einem Träger, in dessen Einrichtung bereits eine Fachkraft mit eben diesem Profil beschäftigt ist, ist es möglich, von ihr erbrachte Fachkraftstunden gem. § 21b KiBiz abzurechnen und die frei gewordenen Mittel für die Finanzierung anderer zusätzlicher Personalkraftstunden zu nutzen und so den Personalschlüssel weiter zu verbessern LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7686 3 4. Müssen Träger von Kindertageseinrichtungen, in denen bereits Fachkräfte über dem 1. Wert als auch eine sozialpädagogische Fachkraft mit Kenntnissen und Erfahrung in der Sprachförderung angestellt sind, bei Erhalt von Sprachfördermittel überhaupt zusätzliches Personal anstellen? Die Landesregierung geht davon aus, dass die zusätzlich vom Land zur Verfügung gestellten Mittel von den Trägern zweckentsprechend und damit zur qualitativen Verbesserung eingesetzt werden. Die konkrete Ausgestaltung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben obliegt allerdings dem Träger. Im Übrigen siehe hierzu Antwort zu Frage 3.