LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7691 07.01.2015 Datum des Originals: 07.01.2015/Ausgegeben: 12.01.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2961 vom 5. Dezember 2014 des Abgeordneten Dirk Schatz PIRATEN Drucksache 16/7498 Gleichberechtigte Teilhabe von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen in der Polizei NRW - Nachfrage 2 zur Antwort der Landesregierung (Drucksache 16/6246) auf die Kleine Anfrage (Drucksache 16/6040) Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2961 mit Schreiben vom 7. Januar 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Landesregierung hat unter Verweis auf eine in zeitlicher Hinsicht zu weit führende behördenspezifische Datenabfrage die Frage 4 in der Antwort auf die Kleine Anfrage „Gleichberechtigte Teilhabe von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen in der Polizei NRW“ (Drs. 16/6246) nur allgemein bzw. nicht beantwortet. Die Schwerbehindertenvertretung hat die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben im Betrieb oder der Dienststelle zu fördern und deren Interessen zu vertreten gem. § 95 Abs.1 SGB IX. Als Vertrauensperson führt sie häufig sehr sensible Gespräche mit den Betroffenen, die auf absoluter Vertraulichkeit beruhen. Viele suchen das Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung, ohne sich dabei gleichzeitig offiziell outen zu wollen. Es ist daher von besonderer Bedeutung für entsprechende räumliche Voraussetzungen und den notwendigen Geschäftsbedarf zu sorgen. Nach Nr. 16.5 der „Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im öffentlichen Dienst im Land NordrheinWestfalen “ (Richtlinie zum SGB IX) sind hierbei sind die Ausstattungsansprüche der jeweiligen Personalvertretung als Maßstab anzulegen. Soweit die Schwerbehindertenvertretung kein eigenes Geschäftszimmer hat, ist ihr in jedem Fall ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7691 2 1. Werden gem. Nr. 1.4 der Richtlinie zum SGB IX in der Polizei für alle in Personalangelegenheiten zuständigen Beschäftigten und Vorgesetzten in der Polizei regelmäßig über das SGB IX und deren ergänzenden Vorschriften, insbesondere die Richtlinie zum SGB IX in Fortbildungsveranstaltungen geschult? Nach Nr. 1.4 der Richtlinie zum SGB IX muss sich die genannte Personengruppe mit den Vorschriften „vertraut“ machen. Dies kann durch spezielle Fortbildungsmaßnahmen erfolgen. Die Fortbildungsakademie des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein -Westfalen bietet entsprechende Seminare an, die sich insbesondere an Vertrauenspersonen und Beauftragten des Arbeitgebers, aber auch an andere interessierte Beschäftigte richten. Schulungsgegenstand sind hierbei sowohl die gesetzlichen Bestimmungen des SGB IX und die Richtlinien zum SGB IX als auch aktuelle Fragestellungen, die sich aus der Verwaltungspraxis ergeben. Weiterhin werden über diese Veranstaltungen hinaus zweimal jährlich spezielle Informations - und Schulungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland und der Hauptschwerbehindertenvertretung der Polizei im Ministerium für Inneres und Kommunales NRW für Beauftragte des Arbeitgebers in Schwerbehindertenangelegenheiten im Bereich der Polizei des Landes NRW angeboten. Die Richtlinie zum SGB IX hat die Fortbildungsveranstaltungen zwar weder als Pflichtfortbildung ausgestaltet , noch wird zwingend ein periodischer Besuch im Sinne einer Regelmäßigkeit vorgeschrieben . Aus Gründen der Qualitätssicherung erscheint aber eine zeitlich angemessene Aktualisierung sowie Vertiefung auch von vorhandenem Wissen sinnvoll. Hierauf wurde in einem unterstützenden Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW hingewiesen . Darüber hinaus weisen die örtlichen Fortbildungsstellen auf verschiedene externe Fortbildungsträger hin, die ebenfalls spezielle Schulungen anbieten. 2. Ist gem. Nr. 16.5 der Richtlinie zum SGB IX die Arbeitsfähigkeit der Schwerbe- hindertenvertretungen in der Polizei durch entsprechende räumliche Voraussetzungen (in jedem Fall Einzelzimmer in Bezug Vertraulichkeit) gewährleistet (bitte aufgelistet nach Behörde, Barrierefreiheit)? Die „notwendige Ausstattung“ hängt von den jeweiligen gebäudetechnischen Gegebenheiten der Dienststelle ab. So ist auch nach der Richtlinie zum SGB IX ein Einzelzimmer dann zu gewähren, soweit kein eigenes Geschäftszimmer zur Verfügung steht. Eine Darstellung sämtlicher räumlichen und baulichen Bedingungen in den 50 Polizeibehörden des Landes ist im zeitlichen Rahmen der Kleinen Anfrage jedoch weiterhin nicht mit vertretbarem Aufwand leistbar. Die Gewährleistung der dem Arbeitgeber nach § 96 Abs. 9 SGB IX obliegenden und in Nr. 16.5 der Richtlinie konkretisierten Ausstattungspflichten obliegt gem. § 98 SGB IX den Beauftragten des Arbeitgebers, die gem. Nr. 1.5 der Richtlinie bei allen Dienststellen zu bestellen sind. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten über die notwendige Ausstattung in den einzelnen Dienststellen sollen die Beteiligten gem. § 99 SGB IX und Nr. 1.6 der Richtlinie vertrauensvoll und eng zusammenarbeiten. Die Konfliktlösung erfolgt somit vor Ort in den einzelnen Dienststellen und wird gegebenenfalls unter Beteiligung der nächsthöheren Ebene betrieben. Dem Beauftragten in der Abteilung 4 (Polizei) des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW sind keine Probleme über entsprechende Ausstattungsschwierigkeiten bei den Schwerbehindertenvertretungen der Polizeidienststellen bekannt, noch sind dort etwaige laufende gerichtliche Beschlussverfahren über Fragen der notwendigen Ausstattung in ein- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7691 3 zelnen Dienststellen bekannt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die notwendige Ausstattung der Schwerbehindertenvertretungen gewährleistet ist bzw. dass sich im Einzelfall über dienststellenspezifische Ausstattungserforderlichkeiten im Sinne des in § 99 SGB IX niedergelegten Subsidiaritätsprinzips vor Ort zwischen den Beteiligten verständigt wird. 3. Ist die Arbeitsfähigkeit der Schwerbehindertenvertretungen in der Polizei durch entsprechende sachliche und technische Mittel (z. B. Nutzung Dienstfahrzeug, Internet, Diensthandy, Büroausstattung ggfs. behindertengerecht) vergleichbar mit dem Ausstattungsstandard der Personalvertretung, gewährleistet (bitte aufgelistet nach Behörde)? Es gilt entsprechend das in der Antwort zu Frage Nr. 2 Gesagte auch in Bezug auf die sachlichen und technischen Mittel. 4. Ist gem. Nr. 16.2 der Richtlinie zum SGB IX ergänzend zu den Freistellungsrege- lungen nach § 96 Abs. 4 SGB IX der Umfang der Freistellung so bemessen, dass die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung der Polizei an allen Sitzungen gemäß § 95 Abs. 4 und 5 SGB IX, insbesondere im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gem. Nrn. 7.7 und 7.8 der Richtlinie zum SGB IX, gewährleistet ist (bitte aufgelistet nach Behörde)? Es gilt das in der Antwort zu Frage Nr. 2 Gesagte auch in Bezug auf den Freistellungsumfang der Vertrauenspersonen. 5. Wird für den Fall der Heranziehung von stellvertretenden Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretung in der Polizei gem. Nr. 16.2 der Richtlinie zum SGB IX i.S.d. § 95 Abs. 1 S. 4 SGB IX für eine entsprechende Entlastung am Arbeitsplatz Sorge getragen (bitte aufgelistet nach Behörde)? Es gilt das in der Antwort zu Frage Nr. 2 Gesagte auch in Bezug auf die angemessene Entlastung der Stellvertreter.