LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7723 12.01.2015 Datum des Originals: 12.01.2015/Ausgegeben: 15.01.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2967 vom 4. Dezember 2014 der Abgeordneten Andrea Milz und Serap Güler CDU Drucksache 16/7538 Grundlagen einer gemeinsamen Flüchtlingspolitik für ganz Nordrhein-Westfalen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2967 mit Schreiben vom 12. Januar 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales, der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport und dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Integrationsausschuss hat am 19.11.2014 eine Anhörung zum Antrag der FDP „Flüchtlingen helfen, Kommunen entlasten, Verfahren straffen“ (Drucksache 16/6679) durchgeführt. Dabei brachten die Sachverständigen verschiedene Anregungen vor, die die Flüchtlingspolitik grundsätzlich neu ausrichten würden. 1. Wie bewertet die Landesregierung den Vorschlag, die Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge generell einer „Betriebserlaubnispflicht“ (analog dem Betrieb von Kitas, Heimen für Kinder, Jugendliche oder Senioren) inklusiv einer damit verbundenen Heimaufsicht zuzuführen? Sämtliche in Rede stehenden Einrichtungen bedürfen einer Baugenehmigung, die nur dann erteilt wird, wenn nicht nur die bautechnische Sicherheit des jeweiligen Gebäudes (Brandschutz , Standsicherheit etc.) gewährleistet ist, sondern wenn auch deren Eignung für den (kurz- oder langfristigen) Aufenthalt von Menschen, unter Beachtung der hierfür in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften feststeht. Für die Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes im Regelbetrieb, d.h. mit einer Laufzeit über drei Monate, gelten seit Oktober 2014 einheitliche Qualitätsstandards, die lan- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7723 2 desweit verbindlich festgeschrieben wurden. Sie bauen auf den bestehenden Standards auf, die schon für die Zentralen Unterbringungseinrichtungen in Schöppingen und Hemer seit vielen Jahren gelten und von allen Betreuungsorganisationen akzeptiert sind. Die Qualitätsstandards sind auf der Homepage des MIK veröffentlicht und einsehbar. (http://www.mik.nrw.de/themen-aufgaben/auslaenderfragen/asylbewerber.html) Gegenüber den Betreibern der Aufnahmeeinrichtungen sind somit rechtlich durchsetzbare Anforderungen an den Betrieb formuliert worden. Die Einhaltung wird durch Kontrollteams der Bezirksregierung Arnsberg überprüft, daneben wird ein dezentrales Beschwerdemanagement implementiert. Damit sind Instrumente zur Sicherstellung der Qualitätsanforderungen für den Betrieb der Landeseinrichtungen vorhanden. 2. Wie bewertet die Landesregierung den Vorschlag, dass das Land zur Sicherstellung einer landesweit gültigen Flüchtlingspolitik allgemeingültige Standards für die Unterbringung, Betreuung und Beratung von Flüchtlingen festlegt? Die o.g. Qualitätsstandards werden verbindlich den Leistungsbeschreibungen für alle Unterbringungseinrichtungen im Regelbetrieb in NRW zugrunde gelegt. Die Unterbringung der den Kommunen zugewiesenen Asylbewerber erfolgt grundsätzlich im Rahmen der kom-munalen Selbstverwaltung, um den jeweiligen individuellen Rahmenbedingungen vor Ort Rechnung zu tragen. 3. Wie bewertet die Landesregierung den Vorschlag, Asylbewerber aus sogenann- ten „sicheren Herkunftsstaaten“ (Erst- und Folgeantragsteller) in NordrheinWestfalen für die Dauer der Bearbeitung der Asylanträge in Landeseinrichtungen unterzubringen und die Rückreise in die Herkunftsländer zentral und zügig zu organisieren? Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet spätestens nach Ablauf von drei Monaten (§ 47 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz). Die durchschnittliche Verfahrensdauer beim BAMF lag zuletzt bei rund acht Monaten. Auch Asylsuchende aus den inzwischen als sichere Herkunftsstaaten eingestuften Balkanstaaten Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Serbien warten im Schnitt ca. fünf Monate auf eine Entscheidung. Vor diesem Hintergrund erscheint der Vorschlag derzeit nicht realisierbar. 4. Können Asylbewerber aus nicht als sicher eingestuften Herkunftsstaaten schnel- ler den Kommunen zugewiesen werden, damit in den Landeseinrichtungen die notwendigen Kapazitäten für die Unterbringung von Einreisenden aus sicheren Herkunftsstaaten entstehen? Asylsuchende aus dem nicht als sicher eingestuften Herkunftsstaat Syrien werden zurzeit bereits vorzeitig, d.h. vor Aktenanlage beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Abstimmung mit einzelnen, größeren Kommunen diesen zugewiesen, um Kapazitäten in den Landeseinrichtungen zu schaffen. Damit gehen jedoch organisatorische Nachteile einher ; so müssen die Asylsuchenden etwa von den Zuweisungskommunen aus die jeweilige BAMF-Außenstelle aufsuchen, die Vorsprachen können nicht zentral von den Landeseinrichtungen organisiert werden. Daher wird weiterhin ein Ausbau der Kapazitäten in den Landeseinrichtungen und eine deutlich erhöhte Personalausstattung des BAMF angestrebt, damit Aktenanlage und Asylantragstellung beim BAMF durchgehend während des Aufenthalts in den Landeseinrichtungen erfolgen können. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7723 3 5. In welche Länder werden Menschen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, von der Landesregierung derzeit nicht abgeschoben? Ein Abschiebungsstopp nach § 60a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz besteht ausschließlich für Syrien (derzeit befristet bis zum 30. September 2015). Laut Ausländerzentralregister halten sich in Nordrhein-Westfalen 443 ausreisepflichtige syrische Staatsangehörige auf (Stand: 31. Oktober 2014).