LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7735 13.01.2014 Datum des Originals: 08.01.2015/Ausgegeben: 16.01.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2941 vom 27. November 2014 der Abgeordneten Kai Abruszat, Marcel Hafke und Dr. Joachim Stamp FDP Drucksache 16/7435 Wie unterstützt die Landesregierung Flüchtlinge bei der Betreuung ihrer Kinder? Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 2941 mit Schreiben vom 8. Januar 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Schule und Weiterbildung und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Ausländer, die rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben, besitzen Anspruch auf die Leistungen des Achten Sozialgesetzbuchs. Die in Nordrhein-Westfalen lebenden Flüchtlinge haben damit auch den in § 24 SGB VIII normierten Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege für ihre Kinder. Flüchtlingskinder haben einen besonderen Bedarf an Fürsorge: In jungen Jahren werden sie aus ihrer Heimat entwurzelt, leben in wechselnden Unterkünften mit fremden Menschen und sind zudem häufig durch die Umstände der Flucht schwer traumatisiert. Für diese Kinder muss daher sichergestellt werden, dass sie an den Bildungsangeboten in NordrheinWestfalen partizipieren können. Vielen Flüchtlingen ist das Recht auf einen Betreuungsplatz und somit die Ermöglichung von frühkindlicher Bildung allerdings gar nicht bekannt. Wie Ministerin Schäfer am 21. November bekannt gab, plant die Landesregierung bis 2016 insgesamt 16,5 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen, um 175 zusätzliche Erzieherinnen und Erzieher für die Arbeit mit Flüchtlingskindern einzusetzen. Dabei sollen diese Erzieherstellen als Ergänzung zu den Regelangeboten geschaffen werden. Um abschätzen zu können , ob diese Maßnahme zielführend ist, ist es unerlässlich zu wissen, wie viele Flüchtlingskinder an den Regelangeboten teilnehmen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7735 2 Zudem ist für eine gelingende Integration in die Gesellschaft das Beherrschen der deutschen Sprache Grundvoraussetzung. Gemäß § 36 des Schulgesetzes NRW sollen in Vorbereitung auf den Schulbesuch jene Kinder in der deutschen Sprache gefördert werden, bei denen ein Sprachförderbedarf festgestellt worden ist. Da die meisten Flüchtlingskinder ohne Deutschkenntnisse nach Deutschland gekommen sind, muss sich diese Maßnahme ganz besonders an diese Kinder adressieren. Es stellt sich damit die Frage, wie viele Flüchtlingskinder am Delfin-IV-Verfahren teilgenommen und anschließend Sprachförderung erhalten haben. 1. Wie viele Flüchtlingskinder werden in Kitas bzw. von Kindertagespflegepersonen betreut (bitte nach Jugendamtsbezirken, Betreuungsform, Betreuungszeit, Kindern über bzw. unter drei Jahren sowie anteilig an allen Kindern von Flüchtlingen mit Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz aufschlüsseln)? In der Kinder- und Jugendhilfestatistik, mit der jährlich zum Stichtag 1. März auch Zahlen zu Kindern in Kindertagesbetreuung erhoben werden, wird lediglich das Merkmal „Kinder mit Migrationshintergrund“ erfasst. 2. Wie werden Flüchtlinge über ihren Anspruch auf Förderung ihrer Kinder in Ta- geseinrichtungen und in Kindertagespflege informiert? Es obliegt der örtlichen Jugendhilfe, Flüchtlinge über den Anspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz zu informieren. 3. Wie sollen die 175 zusätzlichen Erzieher konkret eingesetzt werden (bitte Aufga- benbeschreibung und geographische Verteilung angeben)? Die Landesregierung stellt im Haushalt 2015 zusätzliche Mittel für „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“ zur Verfügung. Grundsätzlich gilt der Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz ab der Vollendung des 1. Lebensjahres auch für die Kinder von Flüchtlingen und Asylantragstellern, der Anspruch richtet sich gegen das örtliche Jugendamt, die Finanzierung erfolgt im System des Kinderbildungsgesetzes. Es ist allerdings davon auszugehen, dass nicht alle betroffenen Kinder vor dem Hintergrund ihrer oftmals traumatischen Erfahrungen getrennt von ihrer Familie sofort ein Regelangebot besuchen, sondern vielmehr gerade für die erste Zeit ein Sonderbedarf besteht. Hierbei kann es sich um niedrigschwellige Betreuungsangebote in den Aufnahmeeinrichtungen wie z. B. pädagogische Angebote in den Unterkünften, eine Betreuung mit geringer Stundenzahl oder aber auch um andere ergänzende Angebote handeln. Nach derzeitiger Erkenntnislage ist für diese Angebote von einem Finanzierungsbedarf entsprechend einer Erzieherinnen-/Erzieherzahl von rd. 175 Vollzeitäquivalenten zzgl. eines Fachberatungsanteils auszugehen. Die Landesregierung prüft derzeit, wie diese Mittel bedarfsgerecht verteilt werden können. Ein entsprechendes Förderprogramm wird zeitnah aufgelegt werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7735 3 4. Wie viele Flüchtlingskinder nahmen am Delfin-IV-Verfahren zur Feststellung des Sprachförderbedarfs teil (bitte aufgeschlüsselt nach Jugendamtsbezirk, Betreuungsform sowie nach getesteten und anschließend geförderten Kindern)? Im Kontext von Delfin 4 wurden diese Daten nicht gesondert erfasst, deshalb liegen der Landesregierung hierzu keine spezifischen Daten vor.