LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7809 23.01.2015 Datum des Originals: 22.01.2015/Ausgegeben: 28.01.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2956 vom 4. Dezember 2014 der Abgeordneten Marc Lürbke und Dr. Ingo Wolf FDP Drucksache 16/7490 Anti-Doping-Gesetz: Wunderpille für mehr Fair-Play oder nur Placebo? Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 2956 mit Schreiben vom 22. Januar 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales, dem Justizminister und der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Bundesministerium des Innern, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Gesundheit haben am 12.11.2014 ihren gemeinsamen Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Dopings im Sport (AntiDopG) vorgelegt. Mit dem Gesetzentwurf wird ein eigenständiges Anti-Doping-Gesetz geschaffen mit dem Ziel, Doping im Sport effektiver zu bekämpfen. Im Kampf gegen das Doping soll ein Bündel von Maßnahmen ergriffen werden:  So wird mit dem Anti-Doping-Gesetz ein neues Stammgesetz zur Dopingbekämpfung geschaffen, das die Rechtsvorschriften zur Dopingbekämpfung bündelt, und in das auch die bisherigen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes überführt werden.  Die bisher im Arzneimittelgesetz geregelten Verbote ("herstellen", "Handel treiben", "veräußern", "abgeben", "in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen") werden deutlich um neue Tatbegehungsweisen erweitert.  Dopingmethoden werden in dem Entwurf ausdrücklich erfasst.  Es wird ein strafbewehrtes Verbot des Selbstdopings geschaffen, mit dem erstmals gezielt dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler erfasst werden, die beabsichtigen, sich mit Doping Vorteile in Wettbewerben des organisierten Sports zu verschaffen. Erfasst werden: (1.) Spitzensportler, die in einem der Testpools der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) erfasst sind und (2.) Sportler, die mit dem Sport LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7809 2 erhebliche Einnahmen erzielen]. Durch die Fassung des Tatbestandes ist auch das Dopen außerhalb von Wettbewerben erfasst.  Die Strafbarkeit des Erwerbs und Besitzes von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings ohne mengenmäßige Beschränkung wird eingeführt (nur für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, die beabsichtigen, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports Vorteile zu verschaffen).  Die bisherigen besonders schweren Fälle und deren Ausgestaltung als Verbrechenstatbestände werden erweitert, was auch zur Folge hat, dass sie sich als geeignete Vortaten für den Geldwäschetatbestand des § 261 des Strafgesetzbuches werden darstellen.  Es wird eine neue Ermächtigung geschaffen, die die Datenübermittlung von Gerichten und Staatsanwaltschaften an die NADA ermöglicht.  Eine neue Vorschrift soll es der NADA ermöglichen, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.  In dem Gesetzentwurf erfolgt zudem eine Klarstellung zur Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen in den Verträgen zwischen Verbänden und Sportlerinnen und Sportlern.  Schließlich werden die Landesregierungen künftig ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anti-Doping-Strafverfahren bei bestimmten Gerichten zu konzentrieren. Der Gesetzentwurf sieht für Sportler, die leistungssteigernde Substanzen anwenden, Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren Haft vor. Noch härtere Strafen gibt es für DopingÄrzte und -Händler. Der Gesetzentwurf ist in der Ausgestaltung überarbeitungsbedürftig. So hat z.B. der Deutsche Olympische Sportbund Vorbehalte gegen den Gesetzentwurf geäußert. Der Gesetzentwurf enthält keine Kronzeugenregelung. Diese ist aber erforderlich, um Verästelungen von Betrügergemeinschaften im Sport aufzudecken, um Täter zu überführen und zur Rechenschaft zu ziehen. Künftig sollen Gerichte und Staatsanwaltschaften der NADA personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln dürfen. Auch die NADA werde weiterhin Informationen an die Behörden weiterreichen können. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz RheinlandPfalz , Edgar Wagner, hält dies für einen Eingriff in das Datenschutzgrundrecht, da die Eingriffe unverhältnismäßig seien. Als problematisch erweist sich dabei insbesondere, dass es sich bei der NADA um eine Stiftung bürgerlichen Rechts – also einen Privaten – handelt; der Datenaustausch im Verhältnis des Staates zu Privaten unterliegt indes besonders strengen Anforderungen. Dies gilt gerade von verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen, die es den Betroffenen erlauben, ggf. Auskunft über die Datenweitergabe an das Privatrechtssubjekt zu erlangen und sich gegen diese Weitergabe justizförmig zur Wehr setzen zu können. Der Gesetzentwurf wird nun innerhalb der Bunderegierung weiter abgestimmt und im Anschluss mit den Ländern und Verbänden erörtert. Im April 2015 soll der Entwurf abschließend im Kabinett behandelt und dann dem Bundestag zugeleitet werden. 1. Wie bewertet die Landesregierung grundsätzlich das geplante Anti-Doping- Gesetz im Kampf gegen Manipulationen im Sport? Grundsätzlich wird die Zielrichtung des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport begrüßt. Für eine genauere Bewertung ist es allerdings noch zu früh. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7809 3 Der Referentenentwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt. Eine Beteiligung der Länder ist noch nicht erfolgt. 2. Bedarf es im Zuge des Erlasses eines Anti-Doping-Gesetzes auch eine Umstellung der Fördersystematik im Sport, die derzeit auf Leistungsanreize setzt und Verbände zurückstuft, wenn keine Medaillen gewonnen werden? Eine Umstellung der Förderung der Sportverbände und des Leistungssports in NordrheinWestfalen unter Bezugnahme auf die geplanten gesetzlichen Vorschriften der Anti-DopingGesetzgebung ist gegenwärtig nicht vorgesehen. 3. Wie bewertet die Landesregierung die Regelungen für den geplanten Datenaustausch zwischen den Behörden und der NADA? 4. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit das Datenschutzgrundrecht eingehalten wird? 5. Wie beurteilt die Landesregierung die fehlende Kronzeugenreglung im Gesetzentwurf? Auf die Antwort zu Frage 1 wird Bezug genommen.