LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7810 23.01.2015 Datum des Originals: 23.01.2015/Ausgegeben: 28.01.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3000 vom 19. Dezember 2014 der Abgeordneten Karlheinz Busen und Marc Lürbke FDP Drucksache 16/7661 Rot-Grüne Jagdrechtsnovelle – Wie hält es Umweltminister Remmel mit dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Jägerinnen und Jäger? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 3000 mit Schreiben vom 23. Januar 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die rot-grüne Landesregierung plant, erhebliche Einschränkungen im bestehenden und bewährten Jagdgesetz für Nordrhein-Westfalen vorzunehmen. Ziel der Jagdrechtsnovelle ist, unter dem Deckmantel des vorgeblichen Tierschutzes, die Aufnahme von Verboten in das Jagdgesetz und die Beschränkung der Jagdausübung vor allem auf Beutegreifer. Das macht die Jagd in Niederwildrevieren geradezu unmöglich. Der Gesetzentwurf wird von den betroffenen gesellschaftlichen Akteuren in NRW mehrheitlich abgelehnt, weil er rein ideologisch motiviert ist und zahlreiche Eingriffe in das Eigentumsrecht enthält. Nicht nur das Eigentumsgrundrecht wird durch SPD und Grüne entwertet, auch die Persönlichkeitsrechte der Jägerinnen und Jäger sind betroffen. So ist vorgesehen, dass einerseits das Betretensverbot von jagdlichen Einrichtungen eingeschränkt wird und andererseits Fallen für den Lebendfang zukünftig mit einem elektronischen Fangmeldesystem ausgestattet sein sowie dauerhaft und jederzeit sichtbar so gekennzeichnet sein müssen, dass ihr Besitzer feststellbar ist. Laut Gesetzesbegründung soll die Einführung einer Anzeige- und Kennzeichnungspflicht dazu dienen, die Verursacher einzelner Verstöße bei der Ausübung der Fangjagd zu ermitteln. Dies ist jedoch auch heute bereits dadurch sichergestellt, dass für die Behörden LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7810 2 der Jagdpächter stets bekannt bzw. ermittelbar ist. Eine weitere Kennzeichnung ist daher nicht notwendig. Daher mehren sich die Befürchtungen, dass die gesetzlich erzwungene Preisgabe persönlicher Informationen in erster Linie einen Anreiz für militante Jagdgegner ist, neben Sachbeschädigungen auch weitergehende Verletzungen der Privatsphäre der Fallenbesitzer und ihrer Familien zu begehen. Des Weiteren wird durch die Neuformulierung des Gesetzentwurfs deutlich, dass die Pflicht zur Nutzung sehr teurer elektronischer Fangmeldesysteme bei Lebendfallen nicht zur Verbesserung des Tierschutzes beiträgt. Es wird dabei bleiben, dass die Fallen täglich morgens und abends zu kontrollieren sind. Sogar dann, wenn die teuren elektronischen Fangmeldesysteme eingesetzt werden. Denn laut Gesetzesbegründung muss auf eine nächtliche Alarmierung stets im Rahmen der Zumutbarkeit, also erst am nächsten Morgen, reagiert werden. Selbiges gilt nach herrschender Meinung auch für eine Alarmierung während der Arbeitszeit. Auch dann müsste erst nach Feierabend, also abends, kontrolliert werden. In der Praxis wird sich also regelmäßig bei der Überprüfung der Lebendfalle am Morgen und am Abend bleiben. 1. Teilt die Landesregierung die Bedenken, dass militante Jagdgegner die Kennzeichnungspflichten von Lebendfallen zum Anlass für Verletzungen der Privatsphäre der Fallenbesitzer nehmen könnten? Nein. Es ist nicht vorgesehen, dass Name und Adresse auf der Lebendfangfalle anzugeben sind. Durch die Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht im Wege einer Verschlüsselung kann ausschließlich die zuständige untere Jagdbehörde die jeweilige Falle dem Besitzer zuordnen. 2. Welchen Stellenwert haben für die Landesregierung der Datenschutz und der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Fallenbesitzer bei der Kennzeichnungspflicht von Lebendfallen? Der Datenschutz und der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Fallenbesitzer haben bei der Kennzeichnungspflicht von Lebendfallen einen hohen Stellenwert und werden in keiner Weise in Frage gestellt. 3. Welchen Mehrwert bietet vor diesem Hintergrund nach Ansicht der Landesregierung eine Kennzeichnungs- und behördliche Anzeigepflicht für Lebendfallen? Mit der Einführung einer Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht können die Verursacher einzelner Verstöße bei der Ausübung der Fangjagd von der zuständigen unteren Jagdbehörde ermittelt werden. Jagdausübungsberechtigte sind verpflichtet, verbotswidrige Fallen unverzüglich zu beseitigen. Außerdem kann für jede Falle ermittelt werden, ob sie vom Jagdausübungsberechtigten aufgestellt wurde. Verbotswidrig z.B. von Dritten aufgestellte Fallen sind so eindeutig zu identifizieren. Entgegen den Ausführungen der Kleinen Anfrage ist die Ermittelbarkeit des Jagdpächters vorliegend nicht ausreichend zur Feststellung des Fallenbesitzers. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7810 3 4. Welchen Mehrwert sieht die Landesregierung vor diesem Hintergrund in der Pflicht zum Einbau elektronischer Fangmeldesysteme? Elektronische Fangmeldesysteme tragen dem Tierschutz Rechnung, da Lebendfangfallen mit elektronischem Fangmelder unverzüglich nach Eingang der Fangmeldung zu kontrollieren und Tiere unverzüglich nach Eingang der Fangmeldung zu entnehmen sind. Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“; entscheidend ist die (subjektive) Zumutbarkeit alsbaldigen Handelns. In der Nacht ist eine Kontrolle nicht zumutbar. Eine Kontrolle tagsüber ist hingegen auch für Berufstätige grundsätzlich zumutbar. Kann eine zeitnahe Entnahme des Tieres nicht gewährleistet werden, so ist die Falle nichtfängisch zu stellen (die Falle darf nicht auslösbar sein). Entgegen den Ausführungen der Kleinen Anfrage bleibt es bei mit elektronischen Fangmeldern ausgestatteten Fallen also nicht bei der bisherigen Kontrolle morgens und abends. 5. Wie beurteilt die Landesregierung vor dem Hintergrund die Verhältnismäßigkeit der grundsätzlichen Pflicht zum Einbau von elektronischen Fangmeldesystemen? Lebendfangfallen müssen zukünftig aus Gründen des Tierschutzes grundsätzlich mit einem elektronischen Fangmeldesystem ausgestattet sein, soweit keine kommunikationstechnischen Gründe entgegenstehen (Funkloch). Die Tiere sind unverzüglich nach Eingang der Fangmeldung zu entnehmen. Hierdurch wird die Verweildauer von gefangenen Tieren in der Falle verkürzt und somit der Tierschutz verbessert.