LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/787 03.09.2012 Datum des Originals: 31.08.2012/Ausgegeben: 06.09.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 322 vom 9. August 2012 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/564 Nationalparkplanungen: Hat die Landesregierung überhaupt einen Überblick über die erforderliche Qualität vorhandener Flächen Dritter? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 322 mit Schreiben vom 31. August 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 87 (Drucksache 16/443) wird ausgeführt, dass die nördlich gelegenen Flächen des Landesverbandes Lippe für die Erfüllung des Kriteriums „Besondere Eigenart“ von besonderer Bedeutung seien und deshalb innerhalb der Nationalparkkulisse verbleiben müssten. Weiter wird ausgeführt, dass im Bereich der nördlichen Flächen als Besonderheit für ein Mittelgebirge große Bereiche mit nährstoffarmen Sandböden vorkommen. Außerdem würden diese Flächen die direkte Verbindung zu anderen, für den Naturschutz wichtigen Flächen bilden. Die Nordflächen des Landesverbandes gehören zum FFH- und Naturschutzgebiet „Östlicher Teutoburger Wald“, genauso wie große Teile der Privatflächen. Die in der Antwort zur Kleinen Anfrage geschilderten Eigenschaften für das Kriterium „Besondere Eigenart“ treffen für die Privatflächen genauso zu. Dies ist im LANUV-Gutachten von Mai 2011 zwar nicht explizit erwähnt, es wird aber in dem die gleiche Fläche betreffenden LANUV-Gutachten aus 2008 auf Seite 29 Bezug genommen auf das gesamte FFH-Gebiet „Östlicher Teutoburger Wald“ (einschließlich Privatflächen) sowie auf den für die Privatflächen erstellten Waldpflegeplan (Atalay 2004). Nach § 22 BNatSchG ist eine Zonierung zwar grundsätzlich zulässig, jedoch nur „entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck“. Eine Zonierung nach Eigentumsgrenzen ist ausdrücklich nicht erlaubt. Der Schutzzweck „alter Buchenwald“ würde jedenfalls im Bereich LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/787 2 FFH-Gebiet „Östlicher Teutoburger Wald“ die nördlichen Flächen des Landesverbandes und die Privatflächen gleichermaßen betreffen. Vorbemerkung der Landesregierung § 24 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz führt in Form einer Legaldefinition die Anforderungen an den Schutzgegenstand bei Nationalparken auf. Hierzu gehört auch das Kriterium der besonderen Eigenart. Gemeint ist damit das charakteristische Gepräge eines Landschaftsraumes im Sinne seiner Einzigartigkeit und seiner Eigenständigkeit ; dabei ist Bezugsmaßstab für die Bewertung aufgrund der gesamtstaatlichen Bedeutung von Nationalparken die Bundesrepublik Deutschland insgesamt. Das Kriterium der besonderen Eigenart muss von der Gesamtkulisse eines Nationalparks erfüllt werden. Es ist nicht gleichzusetzen mit dem „Schutzzweck“ oder der „Schutzwürdigkeit“ eines Gebietes . Der mit dem Nationalpark Teutoburger Wald verfolgte Schutzzweck – Schutz und Entwicklung naturnaher Buchenwälder und Schutz der geologischen Vielfalt mit Felsen und Höhlen – kann auch im Bereich der Managementzone sichergestellt werden. 1. Wenn die nördlichen Flächen des Landesverbandes Lippe für den Nationalpark zwingend sind, weil sie das Kriterium „Besondere Eigenart“ erfüllen, auf welcher Grundlage können dann die südlichen angrenzenden Privatflächen herausgenommen oder als Managementzone ausgewiesen werden? 2. Wenn auch die Privatflächen das Kriterium eines Nationalparks „Besondere Ei- genart“ erfüllen sollten; wie im LANUV-Gutachten 2008 noch dargestellt, nach welcher gesetzlichen Vorschrift kann es gerechtfertigt werden, diese Flächen herauszunehmen beziehungsweise als Managementzone zu zonieren? Bei einer möglichen Herausnahme von Flächen aus der Nationalparkkulisse ist entscheidend , dass der verbleibende Teil der Gebietskulisse die Kriterien zur Eignung des Gebietes als Nationalpark weiterhin erfüllt. Es muss sichergestellt sein, dass das Schutzziel durch ein umfassendes und auf das Gesamtgebiet bezogenes Konzept realisiert wird. Eine gesetzliche Vorgabe, dass Nationalparkflächen, die das Kriterium der besonderen Eigenart erfüllen, als Prozessschutzzone oder Managementzone auszuweisen sind, gibt es nicht.