LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7889 06.02.2015 Datum des Originals: 05.02.2015/Ausgegeben: 11.02.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3028 vom 13. Januar 2015 des Abgeordneten Dirk Schatz PIRATEN Drucksache 16/7739 Mitteilungspflichten des Verfassungsschutzes Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3028 mit Schreiben vom 5. Februar 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Gemäß § 5 Abs. 5 Verfassungsschutzgesetz NRW sind mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnene personenbezogene Daten zu kennzeichnen und den Personen, zu denen diese Informationen erfasst wurden, nach Beendigung der Maßnahme mitzuteilen. Eine Mitteilung kann nur unterbleiben, wenn eine der unter den dann nachfolgenden Ziffern 1 – 4 genannten Ausnahmetatbestände vorliegt. Auch in §5c Abs. 5 Verfassungsschutzgesetz NRW existiert eine Regelung, die die vorgenannten Mitteilungspflichten für Maßnahmen gem. Art. 10 GG betreffend nochmals konkretisieren. Da eine von nachrichtendienstlichen Maßnahmen betroffene Person diese gegen sie eingesetzten Maßnahmen aufgrund der Geheimhaltung in logischer Konsequenz nur dann gerichtlich überprüfen lassen kann, wenn sie auch Kenntnis von diesen Maßnahmen hat, sind die oben genannten Mitteilungspflichten die einzige Möglichkeit Betroffener sich gegen diese Maßnahmen rechtlich zur Wehr zu setzen, falls die jeweiligen Betroffenen nicht zufällig von sich aus ein Auskunftsersuchen an den Verfassungsschutz stellen und dadurch erfahren, dass sie von Maßnahmen betroffen waren. Dies wird jedoch bei vielen Betroffenen vermutlich nicht der Fall sein, da Betroffene auch nur mittelbar in den Fokus des Verfassungsschutzes geraten können und somit häufig keinen Grund haben, ein entsprechendes Auskunftsersuchen zu stellen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7889 2 Die genannten Regelungen stellen aus Sicht des Unterzeichners folglich eine wichtige Säule des effektiven Rechtsschutzes und somit des Rechtsstaatsprinzips dar. Vorbemerkung der Landesregierung Die Benachrichtigungspflicht nach § 5 Abs. 5 S. 1 VSG ist vom Vorliegen rechtlicher Voraussetzungen abhängig. Durch die Maßnahme müssen personenbezogene Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnen und zu einer bestimmten Person erfasst und die Maßnahme inzwischen (vollständig) beendet worden sein. Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, dass sich der gesetzliche Auftrag des Verfassungsschutzes nach § 3 Abs. 1 VSG nicht auf die Durchführung von Ermittlungsverfahren in Einzelfällen, sondern auf die Beobachtung von verfassungsfeindlichen und sicherheitsgefährdenden Bestrebungen und sonstigen nach dem VSG überwachungsbedürftigen Tätigkeiten bezieht. Dies macht regelmäßig den längerfristigen Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel in einem zu beobachtenden Objekt erforderlich. So ist beim Einsatz einer Person im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 VSG die Maßnahme erst dann beendet, wenn die Zusammenarbeit mit der zur geheimen Informationsbeschaffung eingesetzten Person beendet und auch kein anderweitiger Einsatz einer anderen Person in dem Objekt fortgeführt wird. Außerdem bedarf es unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 – 4 VSG einer Mitteilung zur Gewährleistung auch der künftigen Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes bzw. anderer Sicherheitsbehörden oder zur Wahrung sonstiger öffentlicher Interessen und Geheimhaltungsgründe nicht. Dies ist etwa der Fall, wenn nach Beendigung einer Maßnahme die eingesetzte Person im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 VSG gefährdet wäre oder Maßnahmen anderer Behörden beeinträchtigt werden könnten. Für Maßnahmen, zu deren Anordnung die Zustimmung der G10-Kommission erforderlich ist, richtet sich die Benachrichtigung nach § 5 c VSG. 1. Wie viele Personen waren in den letzten fünf Jahren von Maßnahmen betroffen bzw. über wie viele Personen wurden personenbezogene Daten gespeichert, die einer Mitteilung nach den oben genannten Vorschriften bedurft hätten? 2. Bei wie vielen dieser Betroffenen gab es bis heute keine Mitteilung über diese Maßnahmen bzw. über die über sie gespeicherten personenbezogenen Daten? 3. Welcher Tatbestand war wie häufig die jeweilige Rechtsgrundlage für die unter- bliebenen Mitteilungen? Die Antwort wird zusammengefasst, da sich die Fragen 2 und 3 an die Frage 1 anschließen. Die in den Fragen 1-3 aufgeführten Maßnahmen und Personengruppen sind statistisch nicht erfasst. Soweit die Informationen für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich waren, wurden diesbezügliche Erfassungen bereits gelöscht. Auch hinsichtlich noch vorhandener Informationen ist eine personenbezogene Recherche ohne Kenntnisse zu der Person nicht möglich und ansonsten rechtlich nicht zulässig. Eine Mitteilung ist in den letzten 5 Jahren einzelfallbezogen nach endgültiger Beendigung von Maßnahmen erfolgt, wenn einer Benachrichtigung keine Absehensgründe entgegenstanden. Die Entscheidung über die Mitteilung oder Nichtmitteilung einer Maßnahme im Sinne von § 5 c VSG ist regelmäßiger Tagesordnungspunkt der Sitzungen der vom Landtag eingesetzten G10-Kommission. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7889 3 Die Gesamtanzahl der Personen, die in den letzten fünf Jahren eine Mitteilung erhalten haben , dürfte im mittleren zweistelligen Bereich liegen.