LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7911 10.02.2015 Datum des Originals: 10.02.2015/Ausgegeben: 13.02.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3001 vom 5. Januar 2015 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/7682 Geldwäschekontrolle in NRW: Welche aktuellen Informationen hat die Landesregierung ? Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 3001 mit Schreiben vom 10. Februar 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Justizminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Geldwäschekontrolle ist dem Fragesteller ein wichtiges Anliegen (vgl. Antwort der Landesregierung Drucksache 16/3038 vom 23.05.2013 auf die Kleine Anfrage 1063 des Fragestellers vom 10.04.2013, Drucksache 16/2576). Schätzungen gehen allein für NordrheinWestfalen davon aus, dass – wie ein Vertreter des Bundes Deutscher Kriminalbeamter im April 2013 gegenüber dem WDR erklärt hat – mit einer Größenordnung von rund zehn Milliarden Euro per anno kriminell erwirtschaftetem Geld gerechnet werden muss. Bekanntlich hatte die Landesregierung zunächst erwogen, die Geldwäschekontrolle auf die kommunalen Ordnungsbehörden zu übertragen. Hiervon ist die Landesregierung nunmehr abgerückt und hat im Rahmen der „Dritten Verordnung zur Änderung der Gewerberechtsverordnung vom 17.12.2013“ mit Wirkung zum 01.01.2014 die entsprechenden Aufgaben den Bezirksregierungen übertragen. Insofern obliegt in Nordrhein-Westfalen den Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor (vergleiche §16 Abs. 2 Nr. 9 Geldwäschegesetz i.V.m. §8 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes). Diese Landesbehörden kontrollieren die Einhaltung der Pflichten, die den betroffenen Akteuren obliegen. Sie ordnen bei Bedarf Maßnahmen an und sind zuständig dafür, Bußgeldverfahren durchzuführen, sofern gegen die Pflichten verstoßen wird. Zugleich sind damit die Bezirksregierungen auch LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7911 2 verpflichtet, dem BKA und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Verdachtsfälle zu melden (vergleiche §14 Abs. 1 Geldwäschegesetz). Da die Verordnung nunmehr seit genau einem Jahr Anwendung findet, frage ich die Landesregierung : 1. Angesichts der Tatsache, dass in Nordrhein-Westfalen von fast 50.000 Gewerbe- betrieben auszugehen ist: Welche Kontrolldichte hat die Landesregierung zur Sicherstellung einer effektiven Geldwäschekontrolle in NRW angeordnet beziehungsweise im Jahr 2014 für angemessen gehalten? In Nordrhein-Westfalen wurden im Jahr 2014 im Rahmen eines zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und den Bezirksregierungen als zuständigen Aufsichtsbehörden abgestimmten risikoorientierten Prüfungsansatzes durch die Bezirksregierungen insgesamt 984 nach dem Geldwäschegesetz verpflichtete Gewerbebetriebe hinsichtlich der Einhaltung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten überprüft . Diese Zahl setzt sich zusammen aus 912 schriftlichen Abfragen und 72 vor Ort Kontrollen . 2. Wie viele Bedienstete in den Bezirksregierungen sind mit der Umsetzung der in der Vorbemerkung genannten Verordnung und damit mit der Geldwäschekontrolle im Jahr 2014 befasst gewesen (bitte tabellarisch nach Vollzeitäquivalenten und den fünf Bezirksregierungen separat auflisten beziehungsweise zuordnen)? Der Haushaltsplan 2014 weist für die Bezirksregierungen insgesamt fünf zusätzliche Stellen des gehobenen Dienstes für Kontrollen nach dem Geldwäschegesetz aus. Die Stellenbesetzungen sind im Laufe des Jahres 2014 in allen Bezirksregierungen erfolgt. Bis zu diesen Stellenbesetzungen wurde die Aufgabe durch den vorhandenen Personalbestand in den Dezernaten 34, teilweise ohne die Zuweisung fester Stellenanteile, wahrgenommen . Soweit in der nachfolgenden Tabelle für bestimmte Zeiträume keine Stellenanteile genannt werden, erfolgte eine Wahrnehmung der Aufgabe durch den vorhandenen Personalbestand der Dezernate 34. Bezirksregierung Stellenanteile mittlerer Dienst Stellenanteile gehobener Dienst Stellenanteile höherer Dienst Arnsberg 0,3 01. bis 08. 2014: 0,3 ab 09. 2014: 1,3 0,15 Detmold 1 Düsseldorf 1 (aufgeteilt auf zwei Personen) 1 (aufgeteilt auf zwei Personen) Köln 01. bis 06.14: 0,3 ab 07. 2014: 1 Münster 05.14 bis 14.09.2014: 0,6 ab 15.09.2014: 1 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7911 3 3. In welchem Umfang wurden im Jahr 2013 Verstöße im Bereich der Geldwäsche in Nordrhein-Westfalen festgestellt (bitte nach Möglichkeit die Anzahl der einzelnen festgestellten Straftaten sowie die Höhe der betreffenden Geldsummen auflisten )? 4. Vor dem Hintergrund, dass seit dem 01.01.2014 die in der Vorbemerkung genannte Verordnung in Kraft getreten ist: In welchem Umfang wurden im Jahr 2014 Verstöße im Bereich der Geldwäsche in Nordrhein-Westfalen (bitte nach Möglichkeit die Anzahl der einzelnen festgestellten Straftaten sowie die Höhe der betreffenden Geldsummen auflisten)? Im Rahmen ihrer Betriebskontrollen haben die Bezirksregierungen zahlreiche Verstöße gegen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz festgestellt. Entsprechend dem seitens der Bezirksregierungen in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie , Mittelstand und Handwerk verfolgten Aufsichtskonzept wird in der Anfangsphase der Betriebskontrollen ein präventiv aufklärender Ansatz verfolgt. Ziel ist es, die Verpflichteten zu sensibilisieren, um künftig eine Einhaltung der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen . Soweit eine Beseitigung der Defizite erreicht werden konnte, wurde von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens abgesehen. Teilweise sind gezielte Nachkontrollen vorgemerkt . Im Jahr 2013 wurde in einem Fall ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz in Höhe von 1.000 Euro verhängt. Strafrechtliche Ermittlungsverfahren und Verurteilungen wegen Geldwäsche als dem „führenden Delikt“ wurden von den Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2013 wie folgt erfasst: 2013 Neuzugänge 5.723 Erledigungen 5.416 Art der Erledigung Anklage 81 Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§ 417 StPO) 1 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls 65 Einstellung mit Auflage nach § 153 a StPO 28 Einstellung nach § 45 JGG 9 Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 1 StPO) 159 Einstellung nach § 153 b Abs. 1 StPO, da die Voraussetzungen für ein Absehen von Strafe vorliegen 0 Einstellung bei Auslandstat (§ 153 c StPO) 1 Einstellung bei unwesentlicher Nebenstraftat (§ 154 Abs. 1 StPO) 84 Einstellung wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses (§154 f. StPO) 140 Einstellung wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) 1 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 3.791 Verweisung auf den Weg der Privatklage 1 Abgabe an die Verwaltungsbehörde als Ordnungswidrigkeit (§ 41 Abs. 2,§ 43 OWiG) 2 Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft 454 Verbindung mit einer anderen Sache 580 sonstige Erledigungsart 19 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7911 4 Die Strafverfolgungsstatistik weist für das Jahr 2013 insgesamt 118 Verurteilungen wegen Geldwäsche als dem „führenden Delikt“ aus. Zur Bestimmung des „führenden Delikts“ in der Strafverfolgungs- und Verurteilungsstatistik wird auf die Erläuterungen der Landesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage 1063 vom 10. April 2013 (Drucksache 16/3038) verwiesen. Die jeweils tatgegenständlichen Geldsummen werden statistisch nicht erfasst. Beim Dezernat 13 des LKA NRW als der zuständigen Zentralstelle zur Entgegennahme von Geldwäscheverdachtsmeldungen in NRW gingen 2013 insgesamt 3.887 Verdachtsmeldungen ein. Über 85% (3.321) dieser Verdachtsmeldungen stammten aus dem Verpflichtetenkreis der Kreditinstitute. Zur Höhe der bei einzelnen Straftaten der Geldwäsche festgestellten Geldsummen liegen der Polizei NRW keine statistischen Daten vor. Aus dem Verpflichtetenkreis der Gewerbetreibenden, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13 des Geldwäschegesetzes gewerblich mit Gütern handeln, gingen im Jahr 2013 insgesamt 51 Geldwäscheverdachtsmeldungen ein. Hinsichtlich der konkreten Aufschlüsselung der von einzelnen Verpflichteten übermittelten Geldwäscheverdachtsmeldungen und die Anzahl der einzelnen festgestellten Straftaten wird auf das Lagebild Finanzermittlungen des LKA NRW des Jahres 2013, Tabellen 3 bis 5, Seiten 11 bis 13, verwiesen. (http://www.polizei.nrw.de/media/Dokumente/Behoerden/LKA/Lagebild_Finanzermittlungen_ NRW_2013.pdf). Valide Daten für das komplette Jahr 2014 liegen der Landesregierung bisher nicht vor. Das LKA NRW wird das Lagebild Finanzermittlungen 2014 zu gegebener Zeit erstellen und unter dem vorgenannten Link veröffentlichen. 5. Hat sich aus Sicht der Landesregierung die mit der „Dritten Verordnung zur Än- derung der Gewerberechtsverordnung“ und die damit verbundene Zuständigkeit der Bezirksregierungen im Hinblick auf eine effektive Geldwäschekontrolle bewährt ? Der Evaluierungszeitraum seit dem 01.01.2014 ist zu kurz, um beurteilen zu können, ob sich die Zuständigkeit der Bezirksregierungen im Hinblick auf eine effektive Geldwäschekontrolle bewährt hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die für diese Aufgabenwahrnehmung geschaffenen Personalstellen erst im Laufe des Jahres 2014 besetzt werden konnten .