LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7912 10.02.2015 Datum des Originals: 10.02.2015/Ausgegeben: 13.02.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3032 vom 8. Januar 2015 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/7748 „Öffentliche Hinrichtung“ eines Polizeibeamten? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3032 mit Schreiben vom 10. Februar 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) in Münster und einige Hundeführer im Land erheben schwere Vorwürfe gegen das Landesamt für Aus- und Fortbildung der Polizei (LAFP). Dieses habe einen Hundetrainer mit einer Pressemitteilung vorverurteilt und die Identifizierung seiner Person leichtfertig hingenommen. In einem offenen Brief ist gar von einer „öffentlichen Hinrichtung“ die Rede. (Vgl. BILD vom 05.01.2015, S. 12) Dem Beamten, der seit Jahren eine „feste Größe in der Hundeausbildung“ ist, werden vom LAFP u.a. sexuelle Belästigung, Prüfungsschummelei und Mobbing vorgeworfen. Gegen ihn wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Seine Nebentätigkeit als Hundetrainer (für K9- Ausbildung) darf er nicht mehr ausüben. Nunmehr ist einzig das LAFP für die Hundeausbildung zuständig. 1. Nach welchen Richtlinien werden Polizeihunde in NRW ausgebildet? Einschlägig für die Aus- und Fortbildung von Diensthundführerinnen/Diensthundführer und Diensthunden sind: a) Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 29.06.2007 – 41- 60.03.08 – „Polizeidiensthundwesen“ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7912 2 b) Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 23.11.2005 – 46- 27.29.03 - „Prüfungsordnung für Diensthundführer/Diensthundführerinnen und Diensthunde“ In den genannten Erlassen werden die formalen Vorgaben für die Ausbildung und Prüfung von Diensthunden geregelt. Die wesentlichen Eckpunkte der Ausbildung für die Diensthundführerinnen/Diensthundführer und deren Diensthunde der Polizei des Landes NRW sind:  In der Ausbildung werden nur besonders qualifizierte Polizistinnen und Polizisten eingesetzt .  Es werden nur besonders geeignete Hunde ausgebildet.  Aktuelle kynologische Erkenntnisse werden berücksichtigt.  Es erfolgt eine wissenschaftliche Begleitung.  Lernschritte werden durch positive Verstärkung erreicht.  Die Ausbildung ist tierschutzgerecht. 2. Welche Unterschiede existieren zwischen der K9-Ausbildung und der Ausbil- dung des LAFP? Dem MIK NRW sind Inhalte einer „K9-Ausbildung“ nicht bekannt. „K9“ ist die in den USA gebrauchte Kurzform für „Canine-Units“ (Diensthundestaffeln). Hier erfolgt die Ausbildung ausschließlich nach den in der Antwort zu Frage 1 beschriebenen Grundsätzen. 3. Warum ist das LAFP mit den Vorwürfen gegen einen Beamten vor Abschluss des Verfahrens an die Öffentlichkeit gegangen? Das LAFP hat sich im vorliegenden laufenden Verfahren gegen den betreffenden Beamten - wie auch sonst in vertraulichen Personalsachen - nicht aus eigener Initiative an die Öffentlichkeit gewandt und Pressemitteilungen veröffentlicht, sondern ausschließlich auf konkrete Medienanfragen reagiert. Dabei wurde von Seiten des LAFP weder der Name des Beamten genannt, noch wurde der jedem vorsprechenden Medienvertreter / jeder Medienvertreterin bekannte Name des Beamten durch das LAFP bestätigt, sondern lediglich Ermittlungen im Bereich des Hundewesen für zutreffend erklärt. Des Weiteren wurde seitens des LAFP bei jedem Medienkontakt ausdrücklich darauf hingewiesen , dass es sich bei den im vorliegenden Fall im Raum stehenden Vorwürfen zunächst lediglich um Verdachtsmomente handelte, denen durch die zuständige Behörde nachzugehen sei. Wie in jedem anderen Fall sei auch hier das Ergebnis der laufenden Ermittlungen abzuwarten. Zudem wurde den Medien von Seiten des LAFP vermittelt, dass vorübergehende Umsetzungen von Betroffenen in solchen Prüfverfahren eine übliche dienst- und organisationsrechtliche Maßnahme darstellen. Einerseits soll dadurch eine störungsfreie Weiterführung der Amtsgeschäfte im betroffenen Geschäftsbereich gewährleistet werden, andererseits dient die Maßnahme auch dem vorsorglichen Schutz des Beamten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7912 3 4. Hat sich der Anfangsverdacht gegen den Hundetrainer inzwischen erhärtet? In der Vorbemerkung zu der Kleinen Anfrage wird davon ausgegangen, dass dem Beamten durch das LAFP u.a. folgende Dienstvergehen vorgeworfen werden: 1) Sexuelle Belästigung 2) Mobbing 3) „Prüfungsschummelei“ Zu 1) und 2) Durch das LAFP wurden Vorwürfe gegen den Beamten wegen sexueller Belästigung oder Mobbing zu keiner Zeit erhoben. Vielmehr ist richtig, dass diese beiden Vorwürfe beim Polizeipräsidium Köln geprüft und dort unter dienstrechtlichen Aspekten betrachtet werden. Zu 3) Im Rahmen einer Kleinen Anfrage darf zum Stand eines konkreten Verfahrens keine Auskunft gegeben werden. 5. Kann der Innenminister ausschließen, dass das LAFP den externen Hundetrainer mit der Veröffentlichung der Vorwürfe gegen ihn loswerden wollte, wie es in einem offenen Brief von Hundeführern angedeutet wird? Ja.