LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7931 17.02.2015 Datum des Originals: 13.02.2015/Ausgegeben: 20.02.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2989 vom 15. Dezember 2014 der Abgeordneten Ursula Doppmeier CDU Drucksache 16/7637 Was sagt die Landesregierung dazu, dass Britische Militärangehörige für ihre Kinder Kita-Verbot bekommen? Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 2989 mit Schreiben vom 13. Februar 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Justizminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Britische Militärangehörige in Gütersloh wollen immer häufiger einen städtischen Kita-Platz für ihre Kinder. Dies war bereits Gegenstand der örtlichen Presse und beschäftigt nun auch das Verwaltungsgericht Minden. Der Hintergrund ist folgender: Die Stadt weigert sich die Kinder der britischen Militärangehörigen in die Kita aufzunehmen. Die Kommune beruft sich auf ein Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut von 1959. Dies regelt die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und sieht keine soziale Absicherung vor. Aktuell wollten etwa 20 Familien britischer Militärangehöriger einen städtischen Kita-Platz. 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Handlungsweise der Stadt Gütersloh - ins- besondere in Anbetracht des Grundsatzes „kein Kind zurückzulassen“? Die Landesregierung achtet die kommunale Selbstverwaltung und enthält sich in diesem Fall auch vor dem Hintergrund eines in der Angelegenheit anhängigen gerichtlichen Verfahrens einer Beurteilung. 2. Sind der Landesregierung ähnliche Fälle bekannt, bei denen Kommunen identisch gehandelt haben? Nein. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7931 2 3. Sind der Landesregierung Kommunen bekannt, in denen Kinder von Militärangehörigen eine Kita besuchen dürfen? Der Landesregierung ist nicht bekannt, in welchen Kommunen auch Kinder von in Deutschland stationierten Militärangehörigen Kindertageseinrichtungen besuchen. 4. Was erwartet die Landesregierung von einem richterlichen Beschluss? Gerichtliche Entscheidungen auch in Einzelfällen tragen maßgeblich zur Klärung rechtlicher Fragestellungen bei. 5. Wie interpretiert die Landesregierung die Gesetzeslage, vor dem Hintergrund des aktuellen Kinderbildungsgesetzes (KiBiz)? Das Kinderbildungsgesetz gilt ausdrücklich für alle Kinder, die einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen (§ 1 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz – KiBiz). Kinder von in Deutschland stationierten Militärangehörigen, die einen deutschen Pass besitzen , haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege in Deutschland. Für alle Kinder, die im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung in eine KiBiz-geförderte Tageseinrichtung aufgenommen werden, werden entsprechende Pauschalen an die Träger der Einrichtung zur Finanzierung der institutionellen Betreuung geleistet. In diesen Pauschalen ist ein anteiliger Landeszuschuss enthalten