LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7948 18.02.2015 Datum des Originals: 18.02.2015/Ausgegeben: 24.02.2015 (23.02.2015) Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Neudruck Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3047 vom 20. Januar 2015 des Abgeordneten Daniel Schwerd PIRATEN Drucksache 16/7766 Werden auch in Nordrhein-Westfalen massenhaft Telefone bei Demonstrationen beschlagnahmt ? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3047 mit Schreiben vom 18. Februar 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 15. Januar 2015 haben mehrere hundert Personen in der Dresdener Innenstadt eine spontane Demonstration aufgrund der Ermordung des Asylbewerbers Khaled Idris Bahray durchgeführt. Laut der Polizei Sachsens seien dabei aus der Menschenmenge heraus Schaufensterscheiben und Glasschaukästen beschädigt worden. Etwa 150 Personen wurden daraufhin von den Polizeikräften eingekesselt und ihre Mobiltelefone beschlagnahmt. Zur Begründung der Maßnahme zitiert die Online-Ausgabe der Dresdner Morgenpost Sachsen (MOPO24) einen Polizisten mit folgenden Worten: “Wir lassen uns das nicht bieten und werden mit aller Konsequenz reagieren!”. Vorbemerkung der Landesregierung Die Rechtsgrundlage von Sicherstellungen oder Beschlagnahmen im Rahmen von Versammlungslagen richten sich - unabhängig von dem zu Grunde liegenden Einzelfall - nach dem Zweck der Maßnahmen. Sollten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte (PVB) im Rahmen der Gefahrenabwehr handeln, richtet sich die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nach §§ 43 ff. Polizeigesetz NRW (PolG NRW). Handeln die PVB hingegen im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich die Rechtmäßigkeit nach §§ 94 ff. oder §§ 111b f. Strafprozessordnung (StPO). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7948 2 Eine zentrale Erfassung sichergestellter Gegenstände anlässlich von Versammlungen findet nicht statt. Insoweit kann die Landesregierung hierzu keine Aussage treffen. Erkenntnisse, wonach es in Nordrhein-Westfalen zu massenhaften Beschlagnahmen von Mobiltelefonen gekommen wäre, liegen der Landesregierung nicht vor. 1. Bei welchen Demonstrationen wurden seit 2010 bis heute Demonstranten in Nordrhein-Westfalen Mobiltelefone abgenommen? Nennen Sie jeden einzelnen Fall mit Ort, Zeitpunkt und Zahl der sichergestellten Mobiltelefone. Siehe Vorbemerkung 2. Welche Arten von Auswertungen dieser Mobiltelefone wurden in jedem einzelnen dieser Fälle vorgenommen? Nennen Sie die jeweils erhobenen Daten, deren Verbleib , die dazu verwendeten Werkzeuge und die jeweiligen Ermittlungsergebnisse . Siehe Vorbemerkung 3. Wie wird das grundsätzlich und höchstrichterlich garantierte Fernmeldegeheim- nis bei diesen Maßnahmen geschützt? Gehen Sie auch auf jeden einzelnen Fall aus 1. ein. Siehe Vorbemerkung 4. Auf welchen rechtlichen Grundlagen basieren diese Sicherstellungen jeweils? Nennen Sie jede Rechtsnorm in jedem Fall. Siehe Vorbemerkung 5. Ist in jedem einzelnen dieser Fälle die Verhältnismäßigkeit der Mittel mit den ho- hen Schranken des Grundgesetzes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewahrt? Begründen Sie das in jedem einzelnen Fall. Siehe Vorbemerkung